1

Rechnung zum Download – ja oder nein?

i-believe-i-can-flyDie Versendung von Rechnungen per Post verursacht erhebliche Kosten für Shopbetreiber. Daher werden die Kunden immer häufiger mit vielen Aktionen – Rabatte oder Zusatzleistungen – gelockt, auf Papierrechnungen zu verzichten und der Zustellung einer elektronischen Rechnung zuzustimmen. An solchen Angeboten ist nichts zu beanstanden.

Aber darf man den Kunden auffordern, sich seine eigene Rechnung zu downloaden?

In einem vom OLG Brandenburg (Urteil v. 05.11.2008, Az: 7 U 29/08) entschiedenen Fall hat ein Verbraucherschutzverein ein Mobilfunk-Service-Provider-Unternehmen wegen der Verwendung folgender AGB-Klausel in Anspruch genommen:

„mit diesen Tarifen akzeptiert der Kunde, dass er eine Online-Rechnung erhält; es erfolgt kein Versand der Rechnung per Briefpost an den Kunden,
(Die Online-Rechnung ist rechtlich unverbindlich, gesetzliche Anforderungen an Beweis, Aufbewahrung, Dokumentation u. ä. werden nicht erfüllt.)….
Der Kunde verzichtet insofern auf die Einrede, dass die Rechnung ihm nicht zugegangen sei“.

Rechnung zum Download ausgestellt

Das OLG Brandenburg fand die Klausel jedoch einwandfrei. Diese sei so zu verstehen, dass die Beklagte dem Kunden eine Rechnung ausstellt, aber nicht übermittelt, und zwar weder als Brief noch als E-Mail; vielmehr müsse der Kunde selbst tätig werden, indem er das Internet-Portal der Beklagten aufruft: dort könne er die – ihm erteilte – Rechnung einsehen oder auch als PDF-Dokument herunterladen und ausdrucken. Auf Wunsch informiere ihn die Beklagte, dass eine neue Rechnung vorliegt; diese Information erfolgt durch SMS oder E-Mail.

Keine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 BGB.

Zunächst hat das Gericht eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB abgelehnt. Die Beklagte sehe gerade nicht davon ab, dem Kunden eine Rechnung zu erteilen. Auch eine unangemessene Benachteiligung nach Abs. 2 sei nicht gegeben. Danach ist eine solche im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Es bestehe allerdings keine gesetzliche Pflicht, eine Rechnung, gleich in welcher Form, zu übermitteln; insbesondere bestehe ein Schriftformerfordernis nicht.

Kein Schriftformerfordernis aus § 286 BGB

„Die Vorschrift erschöpft sich in der Rechtsfolge, dass die Nichtzahlung einer Entgeltforderung innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung den Verzug des Schuldners eintreten lässt. Damit ist in das Belieben des Gläubigers gestellt, für den Zugang einer Rechnung zu sorgen, will er den Eintritt des Verzugs auf diese Weise herbeiführen.“

Kein Schriftformerfordernis aus den Vorschriften des TKG

Der Kläger wollte sich auf die Vorschriften des TKG berufen. Diese sind hier aber auch nicht einschlägig, so das OLG Brandenburg.

„Die Vorschrift des § 45 h Abs. 1 TKG sieht – nur – vor, welchen Inhalt eine Rechnung haben muss. In welcher Form der Anbieter seine Rechnung zu erstellen hat, ist nicht geregelt, namentlich ist nicht Schriftform oder Textform angeordnet.
Die Vorschrift des § 45 i Abs. 1 TKG verhält sich über das Recht des Teilnehmers, eine ihm erteilte Rechnung zu beanstanden. … Es ist in der Vorschrift jedoch keine Regelung dahingehend zu erblicken, dass eine Rechnung zu übermitteln ist. … Erhält der Teilnehmer keine Rechnung, bleibt ihm das Beanstandungsrecht erhalten, weil ein früherer Zugang nicht nachzuweisen ist; dies geht allein zu Lasten des Anbieters.“

Auch die Regelung des § 97 Abs. 4 TKG hilft nicht weiter. Diese betrifft lediglich das Recht des Anbieters, bestimmte Daten zu speichern. Gleiches gilt auch für § 97 Abs. 2 Satz 2 TKG.

„Aus der in § 97 Abs. 3 Satz 3 TKG in Bezug genommenen Vorschrift des § 113 a TKG, die dem Anbieter die Verpflichtung auferlegt, Verbindungsdaten sechs Monate zu speichern, folgt im Umkehrschluss, dass eine Verpflichtung zur Versendung einer Rechnung nicht besteht; denn die Verpflichtung, die Verbindungsdaten zu speichern, besteht unabhängig davon, ob der Anbieter eine Rechnung versendet oder nicht.“

Übermittlungspflicht aus § 14 UStG

Eine Übermittlungspflicht des Anbieters könnte sich allerdings aus § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG ergeben. Danach sind Rechnungen auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auf elektronischem Weg zu übermitteln. In § 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist die Verpflichtung des Unternehmers angeordnet, eine Rechnung auszustellen, soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ausführt.

„Die von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwar unabhängig davon, ob der Vertragspartner der Beklagten ein Unternehmer bzw. eine juristische Person oder ein Verbraucher ist.

Daraus folgt, dass wenn die Klausel in B2B-Geschäften verwendet würde, gegen § 14 Abs. 1 verstoßen würde. Vorliegend kann der Verbraucherverband lediglich Unterlassungsansprüche wegen der Verwendung von AGB-Klauseln, die sich in Bezug auf Geschäfte mit Verbrauchern auswirken, geltend machen, so dass die Klage im Ergebnis abgewiesen wurde.

Revision zum BGH ist zugelassen

Das OLG Brandenburg hat die Revision zugelassen. Insofern ist empfehlenswert, von der Verwendung solcher Klauseln bis zur Klärung deren Zulässigkeit durch den BGH Abstand zu nehmen. Die Bereitstellung von Online-Rechnung zum Download mag Kosten sparen, kann sich jedoch für den Shopbetreiber in bestimmten Situationen als nachteilig erweisen.

Unser Fazit

Wird z.B. keine Benachrichtigung per E-Mail oder SMS vereinbart und verzögert sich die Zahlung durch den Kunden, kann der Unternehmer keine Verzugszinsen verlangen, da er den Zugang der Rechnung und somit den Verzug des Vertragspartners nicht nachweisen kann. Ein weiteres, auch vom OLG Brandenburg angesprochenes Problem ist, dass solche Klausel häufig in Verträgen sowohl mit Verbrauchern, als auch mit Unternehmen verwendet werden. Daher erscheint die Übermittlung einer Rechnung in elektronischer Form per E-Mail vorzugswürdiger. Entscheidet sich ein Shopbetreiber trotzdem für die Download-Alternative, soll er eine Benachrichtigung des Kunden, sowie eine Anwendbarkeit nur bei Privatkundenverträgen sicherstellen.

Lesen Sie hier mehr zum Thema AGB: