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Urteile zum Rechtsmissbrauch – Teil 3: Gericht stoppt Abmahnwelle

rote-karteIm 3. Teil unserer Reihe geht es um ein Verfahren, in welchem eine Berliner Rechtsanwaltskanzlei des Rechtsmissbrauchs beschuldigt wurde, nachdem sie innerhalb weniger Tage etwa 100 Abmahnungen wegen rechtlich nicht konformer Preisauszeichnungen versendet hatte, obwohl die bestehenden Ansprüche zweifelhaft waren.

Lesen Sie mehr darüber, wie das LG Bielefeld die Abmahnwelle eines Händlers beendete.

Der Ausgangsfall

In dem entschiedenen Fall des LG Bielefeld (Urteil v. 02.06.2006, Az. 15 O 53/06) ging es um einen Rechtsstreit mehrerer Onlineshops für Druckerzubehör gegen einen IT-Händler. Der beklagte IT-Händler mahnte die klagenden Onlineshops wegen unzureichender Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten nach § 1 Abs. 2 PAngV ab.  Die Umsatzsteuer wurde nicht zu jedem Produkt einzeln angegeben und die Versandkosten fand der Kunde (lediglich) in den AGB.

Die Beklagte macht geltend, dass sich aus § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 PAngV die Verpflichtung ergebe, bei Angeboten im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts in direkter Verbindung mit dem Preis (jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Preis) anzugeben, ob die Umsatzsteuer enthalten sei.

Die Klägerin erhob nach der Abmahnung negative Feststellungsklage, und warf der Beklagten rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG vor.

Sachfremde Ziele

Das LG sah die Rechtsmissbräuchlichkeit als gegeben an, wenn überwiegend nicht schutzfähige Interessen verfolgt würden.

“Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs. 4 UWG liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen; ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Interessen ist dabei nicht erforderlich.”

Vielzahl von Abmahnungen

Darüber hinaus sei ein massenhaftes Vorgehen ein Indiz für den Missbrauch. Im konkreten Fall sollen mindestens 600 ähnlich gelagerte Abmahnungen versandt worden sein, rund 100 konnte die Klägerin mit einer tabellarischen Aufstellung belegen. Diese Übersicht wurde auch mit Hilfe von Trusted Shops zusammengestellt und trug zum Erfolg der Klage bei.

Zwar sei, so das Gericht, die Vielzahl der Abmahnungen für die Feststellung des Rechtsmissbrauchs allein nicht ausreichend, jedoch kamen noch weitere belastende Umstände hinzu.

Fragliche Ansprüche

Die Beklagte machte zweifelhafte Ansprüche geltend, deren höchstrichterliche Klärung noch ausstand.

“Es ist nämlich sehr fraglich, ob die geltend gemachten Unterlassungsansprüche bestehen. Was die vermissten Angaben zur Umsatzsteuer angeht, ist es zumindest zweifelhaft, ob sie geeignet wären, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (vgl. § 3 UWG). Denn der Verbraucher ist die Angabe von Endpreisen gewöhnt (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV). Auch wenn die von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 PAngV geforderten zusätzlichen Angaben fehlen, wird der Verbraucher angegebene Preise deshalb im Zweifel so verstehen, als sei die Umsatzsteuer enthalten. […] Im übrigen stellt sich auch […] die Frage nach der Erheblichkeit (vgl. § 3 UWG), wenn die Versandkosten jedenfalls in den AGB angegeben werden.”

Kein “normales wettbewerbsrechtliches Verhalten”

Demnach entspräche nach Ansicht des Landgerichts einem “normalen wettbewerbsrechtlichen Verhalten”, einige Fälle exemplarisch herauszugreifen und einer (höchstrichterlichen) Klärung zuzuführen.  Das massenhafte Vorgehen spräche hingegen für sachfremde Erwägungen.

Rechtsmissbrauch bejaht

Auf Grund dieser “gravierenden Umstände” bejahte das Gericht die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Unterlassungsansprüche und stellte daher fest, dass diese nicht bestehen.

Mittlerweile höchstrichterliche Klarstellung

Über ein Jahr nach dem Urteil des LG Bielefeld stellte der BGH klar, dass der nach § 1 Abs. 2 PAngV erforderliche Hinweis nicht neben jedem Preis platziert werden muss, sondern z.B. auch auf der Produktdetailseite vorhanden sein kann.

Gegenmeinung des OLG Frankfurt a.M.

Anders als das LG Bielefeld entschied das OLG Frankfurt a.M., dass 200 gleichartige Abmahnungen als nicht missbräuchlich ansah. Im Gegenteil handele ein Händler, der einen Jahresumsatz von 150.000 € erzielt und in einem halben Jahr 200 Abmahnungen im “Wert” von ca. 200.000 € ausspricht, nicht missbräuchlich, da es “ohne weiteres nachvollziehbar und nicht zu missbilligen” sei, wenn gesetzestreue Unternehmen ihre Konkurrenten im Wege der Abmahnung zur Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zwingen wollen.

Fazit

Das LG Bielefeld sah demnach den Missbrauch bei einer dreistelligen Zahl von Abmahnungen innerhalb kürzester Zeit bezüglich einer bislang ungeklärten Rechtslage als gegeben an, da dies für die Verfolgung sachfremder Ziele spreche.

Die Gegenmeinung des OLG Frankfurt zeigt jedoch, wie unterschiedlich die Gerichte das Thema Rechtsmissbrauch durch Abmahnungen bewerten. (mr)

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