gerichtVerhält sich ein Händler wettbewerbswidrig, so erhält er normalerweise zunächst eine Abmahnung. Reagiert er darauf nicht, oder nicht wie in der Abmahnung gefordert, wird bald darauf eine einstweilige Verfügung erwirkt. Das OLG Saarbrücken hat nun entschieden, dass es von diesem Grundsatz unter bestimmten Umständen eine Ausnahme geben kann.

Lesen Sie mehr darüber, wann nach OLG Saarbrücken von einer Abmahnung abgesehen werden kann.

Im entschiedenen Fall des OLG Stuttgart (Beschluss v. 14.07.2008, Az: 1 W 99/08 – 19) hatte die Klägerin im Verlauf des Vormittags des 31. Oktober 2007 Kenntnis vom französischen Werbeprospekt der Beklagten erlangt, in dem eine Öffnung ihres Geschäftslokals am folgenden Allerheiligenfeiertag (1. November 2007) angekündigt wurde. In dem zeitgleich verbreiteten deutschsprachigen Prospekt war der deutliche Hinweis zu finden: “Allerheiligen geschlossen.” Ohne vom deutschen Prospekt erfahren zu haben, reichte die Klägerin um 11.42 Uhr desselben Vormittags einen Antrag auf einstweilige Unterlassungserklärung ein.

Grundsätzlich Abmahnung erforderlich

Zwar sei der Sinn des § 12 Abs. 1 UWG den Mitbewerber abzumahnen, und damit die Möglichkeit, ein gerichtliches Verfahren durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu vermeiden.

„Etwas anderes muss jedoch dann gelten, wenn es der Verfügungsklägerin nach den konkreten Umständen des Falles unzumutbar war, die Verfügungsbeklagte als Verletzerin vor der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe erst noch abzumahnen, weil eine besondere Dringlichkeit bestand.“

Extrem hohe Dringlichkeit

Dies sei nach Ansicht des Gerichts dann der Fall, wenn bei der Kenntnisnahme von dem in Rede stehende Wettbewerbsverstoß durch die Klägerin, aus ihrer objektiven Sicht ohne die sofortige Erwirkung einer einstweiligen Verfügung nicht mehr verhinderbar ist. Davon sei hier auszugehen.

„Wenn die Verfügungsklägerin eine sichere Unterbindung des befürchteten Wettbewerbsverstoßes der Verfügungsbeklagten erreichen wollte, musste sie noch am 31. Oktober 2007 den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung und deren Zustellung noch an diesem Tag erwirken. Dies aber musste am späten Vormittag des 31. Oktober 2007 die sofortige Einreichung des Verfügungsantrags zwingend geboten erscheinen lassen. Bei dieser Sachlage war eine vorherige Abmahnung der Verfügungsbeklagten nicht (mehr) zumutbar.“

Etwas anderes könne nur dann angenommen werden, wenn sich relevante Zweifel an der Ernsthaftigkeit der beanstandeten Werbung hätten aufdrängen müssen und der Verfügungsklägerin deshalb eine telefonische Rückfrage bei der Verfügungsbeklagten, ob sie tatsächlich ihr Geschäft am Allerheiligenfeiertag öffnen würde, zumutbar gewesen wäre, so das OLG Saarbrücken.

„Gegen eine derartige Mutmaßung musste bereits die in dem Prospekt mehrfach erfolgte plakative Hervorhebung der Öffnung des Geschäfts auch am 1. November sprechen, die jeweils noch mit dem ausdrücklichen Hinweis einer langen Öffnungszeit an diesem Tag (“ouvert jusqu’à 20 h”) versehen war.“

Die unterschiedlich gefassten deutsche und französische Version des Prospekts müssen für die Klägerin immerhin noch die Annahme nahe legen, dass die Verfügungsbeklagte möglicherweise eine besonders auf die französische Kundschaft ausgerichtete Sonderöffnung ihres Geschäfts am 1. November 2007 (etwa mit französisch sprechendem Verkaufspersonal) bewerben wolle.

Keine Verpflichtung zur vorherigen Nachfrage

Es bestehe nach Ansicht des OLG Saarbrücken weiterhin keine Pflicht für die Klägerin sich telefonisch bei der Beklagten zu erkundigen, ob sie ihr Geschäft wirklich an Allerheiligen öffnen werde.

„Wird die Öffnung eines Geschäfts auch an einem bestimmten Feiertag wie im vorliegenden Fall geradezu blickfangmäßig beworben, so ist auch ohne besondere diesbezügliche Nachfrage zu erwarten, dass das Geschäft in der Tat wie angekündigt geöffnet werden wird, da die Werbung ansonsten sinnlos wäre und nur eine Verärgerung der das Geschäft vergeblich aufsuchenden Kunden zur Folge hätte. Wer ein wettbewerbswidriges Verhalten in seiner Werbung angekündigt hat, kann sich regelmäßig nicht mit Erfolg drauf berufen, dass seine Ankündigung nicht hätte ernst genommen werden dürfen, solange sie nicht auf eine besondere Nachfrage hin eigens bestätigt worden sei.“

Darüber hinaus sie der sofortigen Beschwerde der Verfügungsklägerin der Erfolg nicht zu versagen.

Auch auf den E-Commerce anwendbar

Der vom OLG Saarbrücken entschiedenen Fall hatte zwar seinen Ursprung im stationären Handel, das Urteil kann aber auch für den Online-Shopbetreiber relevant sein. Auch hier sind Marketingmaßnahmen denkbar, die kurzfristig beworben werden.

Auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung oder andere Informationspflichten dürfte die Entscheidung aber nicht übertragbar sein. (mr)

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