OLG Hamburg: MWSt und Versandkosten bei Sponsored Links

Das OLG Hamburg hat mit Beschluss v. 16.11.2005 (5 W 130/05) entschieden, dass kein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 PAngV vorliegt, wenn in Werbeanzeigen auf Suchmaschinenseiten, die neben der Trefferliste erscheinen ("Sponsored Links") noch nicht angegeben wird, dass die Preise die MWSt enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen, sondern diese Informationen sich erst auf der verlinkten Seite finden. Damit rückt das Gericht von seiner bislang strengen Rechtsprechung zu diesem Thema ein Stück ab.

Seit 8.7.2004 muss im Fernabsatz gemäß § 1 Abs. 2 PAngV darauf hingewiesen werden, dass die Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Da viele Händler diesen Hinweis nicht unmittelbar neben jeder Preisangabe platzieren, wurden seit Ende 2004 zahlreiche mehr oder weniger seriöse Abmahnwellen gestartet, zuletzt kurz vor Ostern (siehe Bericht im letzten Experten-Newsletter 04/2006). Alle Abmahnungen basierten auf der strengen Rechtsprechung des OLG Hamburg.

Nach Auffassung des OLG Hamburg müssen die Hinweise auf MWSt und Versandkosten über den Wortlaut der Vorschrift hinaus nicht nur beim Anbieten (1. Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 1 PAngV) sondern auch beim Werben mit Preisen (2. Fall des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV) erfolgen (OLG Hamburg, Urteil v. 23.12.2004 - 5 U 17/04). Zudem müssten sich die Hinweise entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den beworbenen Artikeln befinden, oder der Nutzer muss in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung eindeutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen einschließlich der Angaben nach § 1 Abs. 2 PAngV hingeführt werden, z.B. durch einen "sprechenden Link" (OLG Hamburg, Urteil v. 12.8.2004 - 5 U 187/03 (nicht rechtskräftig), die Revision wird beim BGH unter dem Az. I ZR 143/04 geführt). Nicht ausreichend ist nach OLG Hamburg, wenn am oberen Bildschirmrand auf die Seiten "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und "Service" hingewiesen wird, auf denen sich die Angaben nach § 1 Abs. 2 PAngV finden lassen. Auch ein Link mit der Beschriftung "mehr Info" erfülle diese Anforderungen nicht (OLG Hamburg, Urteil v. 3.2.2005 - 5 U 128/04).

Nach der neueren Entscheidung des OLG Hamburg soll nun kein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 PAngV vorliegen, wenn in Werbeanzeigen auf Suchmaschinenseiten ("Sponsored Links") noch nicht die erforderlichen Angaben enthalten sind, sondern diese Informationen erst auf der verlinkten Seite erfolgen. Dies stellt eine Abkehr von der bislang sehr strengen Sichtweise dar und hängt möglicherweise mit der aktuellen BGH-Rechtsprechung zusammen. Zum Redaktionsschluss lag uns die ausführliche Urteilsbegründung noch nicht vor.

Der BGH (Urteil v. 5.10.2005 - VIII ZR 382/04) bestätigte in einem Verfahren des vzbv gegen ein großes Versandhaus ausdrücklich auch für Internet-Geschäfte, dass Versandkosten keine Bestandteile des Gesamtpreises i.S.v. § 1 Abs. Nr. 7 BGB-InfoV sind. Das ergibt sich schon daraus, dass sie in § 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV als mögliche zusätzliche Kosten aufgeführt sind. Diese Differenzierung entspricht der Unterscheidung zwischen dem die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile einschließenden Endpreis i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV und zusätzlich anfallenden Liefer- und Versandkosten gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PAngV.

Die Trennung von Warenpreis und Versandkosten beruht darauf, dass beim Vertrieb im Wege des Versandhandels regelmäßig Preisaufschläge für Versandkosten anfallen, die zumeist eine variable, mit wachsendem Umfang der Bestellung - bezogen auf das einzelne Stück - abnehmende Belastung darstellen und dass dies dem Verbraucher auch allgemein bekannt ist. Dem Verkehr ist geläufig, dass die Versandkosten als Drittkosten neben dem Warenpreis gesondert und nicht auf die Ware, sondern auf die Sendung erhoben werden. Eine klare und verständliche Information des Verbrauchers über zusätzlich zum Warenpreis anfallende Liefer- und Versandkosten kann laut BGH in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen, ohne dass die Versandkosten noch einmal auf der Bestellseite neben dem Warenpreis der Höhe nach ausgewiesen werden müssen.

Gleichwohl kann immer noch keine Entwarnung gegeben werden. Der 8. Zivilsenat des BGH, der kein Erfordernis sieht, Versandkosten auf der Bestellseite zu nennen, ist für AGB-Fragen zuständig. Ein Urteil des 1. Zivilsenates (Revision gegen ein Urteil des OLG Hamburg), der für Wettbewerbsrecht zuständig ist, steht immer noch aus und wird erst für 2007 erwartet. Allerdings zeigen sich mehrere Händler kämpferisch. So wurde u.a. auch die Quelle GmbH abgemahnt, weil diese einen Hinweis auf enthaltene MWSt und anfallende Versandkosten nicht auf Seiten mit Preisen, sondern lediglich in AGB platziert hat, die im Fußteil einer jeden Seite verlinkt wurden. Wie jetzt bekannt wurde, hat die Berliner Kanzlei Rubinstein im Rahmen der letzten Abmahnwelle (siehe Experten-Newsletter 04/2006) hier sogar eine einstweilige Verfügung vor dem LG Berlin erwirkt (Beschluss v. 10.4.2006 – 96 O 52/06).

Das LG Berlin sieht einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 PAngV dann gegeben, wenn ein Link auf die Hinweise nach § 1 Abs. 2 PAngV nicht zumindest a) den Preisangaben räumlich so nah angeordnet ist, dass sie bei Betrachten dieser Angaben ohne weiteres Scrollen sichtbar ist, und b) selbst einen aus sich heraus verständlichen Hinweis enthält, dass sie gerade zu besagten Pflichtangaben führt, und c) zu einer Seite führt, auf der die Pflichtangaben – ohne Einbettung in zahlreiche andere Informationen – "auf den ersten Blick" als solche auszumachen sind. Geändert wurde die Seite von Quelle jedoch bis heute nicht.

10.05.06