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Frankreich: Fast-Fashion-Gesetz führt neue Pflichten für Händler ein

Mit dem neuen Fast-Fashion-Gesetz werden unter anderem neue Informationspflichten für den Online-Verkauf von Textilprodukten eingeführt, die Ökobeiträge im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) neu ausgestaltet und erstmals die „Ultra-Fast-Fashion“ gesetzlich definiert. Zudem gelten künftig Werbebeschränkungen und neue Pflichten für nicht in Frankreich niedergelassene EPR-Verpflichtete.

Welche Unternehmen betroffen sind und welche Maßnahmen geprüft werden sollten, erläutern wir in diesem Beitrag.

Hintergrund

Nach mehreren legislativen Wendungen wurde am 8. Juli 2026 das französische Gesetz zur Verringerung der Umweltauswirkungen der Textilindustrie verkündet, das inzwischen teilweise in Kraft getreten ist. Das als „Fast-Fashion-Gesetz“ bekannte Gesetz enthält insbesondere eine gesetzliche Definition der Ultra-Fast-Fashion sowie ein entsprechendes Werbeverbot. Es betrifft jedoch nicht nur Hersteller von Fast Fashion, sondern sieht auch Maßnahmen vor, die sich allgemein an Akteure des E-Commerce sowie insbesondere an Inverkehrbringer von Bekleidung, Schuhen und Heimtextilien richten. Der vorliegende Beitrag informiert über diese gesetzlichen Neuerungen.

Vorab: einige Begriffsbestimmungen

Zur besseren Verständlichkeit dieses Beitrags sollen zunächst einige Begriffe in Erinnerung gerufen werden.

Der französische Umweltgesetzbuch (Code de l’environnement) wendet den Grundsatz der erweiterten Herstellerverantwortung an (extended producer responsibility, nachfolgend „EPR“). Nach diesem Grundsatz können Personen, die bestimmte Produkte in Verkehr bringen (nachfolgend „Hersteller im Sinne der EPR“), für die Finanzierung oder Organisation der Vermeidung und Bewirtschaftung der aus diesen Produkten am Ende ihrer Lebensdauer entstehenden Abfälle verantwortlich gemacht werden.

Als Hersteller im Sinne der EPR gilt jede natürliche oder juristische Person, die abfallerzeugende Produkte oder die zu ihrer Herstellung verwendeten Elemente und Materialien entwickelt, herstellt, verarbeitet, behandelt, vertreibt oder importiert (Art. L.541-10 des Code de l’environnement). Wer Waren über seinen Online-Shop Waren nach Frankreich verkauft ist somit in der Regel betroffen.

Die Liste der abfallerzeugenden Produkte, die der EPR unterliegen, ist im Code de l’environnement aufgeführt und umfasst nicht weniger als 22 Produktkategorien, darunter zum Beispiel Verpackungen, Spielzeug sowie Heimwerker- und Gartenartikel (Art. L.541-10-1 des Code de l’environnement). Die vom Fast-Fashion-Gesetz hauptsächlich betroffene Produktkategorie umfasst neue für Privatpersonen bestimmte Textilbekleidung, Schuhe und Haushaltswäsche sowie neue Heimtextilien, mit Ausnahme solcher, die Möbelbestandteile sind oder dazu bestimmt sind, Möbelbestandteile zu schützen oder zu dekorieren (Art. L.541-10-1, 11° des Code de l’environnement). Nachfolgend werden diese Produkte als „betroffene Produkte“ oder „Textilprodukte“ bezeichnet.

Neue Informationspflicht für Online-Verkäufer von Textilprodukten

Unabhängig von dem neuen gesetzlichen Begriff der „Ultra-Fast-Fashion“ und dessen Anwendbarkeit ist es beim Online-Verkauf von Textilprodukten nunmehr verpflichtend, Verbraucherinnen und Verbraucher klar und lesbar über die Herstellungsorte des Produkts zu informieren. Die Angabe muss in unmittelbarer Nähe zur Preisangabe erfolgen und in einer Schriftgröße angebracht sein, die derjenigen der Preisangabe entspricht (Art. L.541-9-1-2 des Code de l’environnement).

Neues Kriterium für die Modulation der Ökobeiträge und finanzielle Sanktionen

Allgemein bestehen zwei Möglichkeiten, die verschiedenen Pflichten aus der EPR zu erfüllen: eine individuelle und eine kollektive Lösung. Grundsätzlich kann ein eigenes Abfallrücknahmesystem eingerichtet werden. Dies ist jedoch für Online-Händlerinnen und Online-Händler mit Sitz in Deutschland regelmäßig kaum praktikabel.

Daher empfiehlt sich der Beitritt zu einem Kollektiv, einer sogenannten Producer Responsibility Organisation (PRO), auf Französisch éco-organisme. Der Hersteller zahlt Beiträge an die PRO (sog. Ökobeiträge); diese übernimmt im Gegenzug die Erfüllung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung. Für die jeweiligen Produktkategorien gibt es jeweils eigene zuständige Producer Responsibility Organisations. Die für die Kategorie der Textilprodukte zugelassene PRO ist Refashion.

Die Ökobeiträge werden anhand verschiedener Kriterien der Umweltleistung moduliert, zum Beispiel der Recyclingfähigkeit des Produkts oder des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe. Diese Modulation erfolgt entweder in Form eines Bonus, wenn das Produkt die Leistungskriterien erfüllt, oder in Form eines Malus, wenn es hiervon abweicht.

Das Fast-Fashion-Gesetz ergänzt die Liste der Kriterien für die Modulation der Ökobeiträge um die Umweltauswirkungen, insbesondere Beeinträchtigungen der Biodiversität und den CO-Fußabdruck (Art. L.541-10-3 Abs. 1 des Code de l’environnement). Zudem werden diese finanziellen Beiträge künftig, soweit möglich, auch anhand der industriellen und kommerziellen Praktiken der Hersteller im Sinne der EPR moduliert, die die Nutzungsdauer des Produkts und die Wahrscheinlichkeit beeinflussen, dass ein Produkt zu Abfall wird.

Für die EPR-Kategorie der Textilprodukte werden die Ökobeiträge ab dem 1. September 2026 zusätzlich anhand des Umfangs des Produktsortiments oder der Häufigkeit der Angebote sowie anhand der Anreize zur Reparatur dieser Produkte moduliert (Art. L.541-10-27 des Code de l’environnement). Erfolgt die Modulation in Form eines Malus, sieht das Gesetz folgende Spannen vor:

  • 0,25 bis 12 € pro Produkt im Jahr 2026;
  • 0,50 bis 14 € pro Produkt im Jahr 2027;
  • 0,75 bis 16 € pro Produkt im Jahr 2028;
  • 1 bis 18 € pro Produkt im Jahr 2029;
  • 2 bis 20 € pro Produkt ab 2030.

Ziel dieser finanziellen Anreize beziehungsweise Belastungen ist es, Akteure der Ultra-Fast-Fashion und insbesondere bekannte außereuropäische Plattformen zu adressieren. Die neue Regelung knüpft jedoch nicht an die neue gesetzliche Definition der Praktiken der Ultra-Fast-Fashion an (siehe unten) und ist daher auch auf europäische Unternehmen anwendbar, die in Frankreich der EPR unterliegen.

Die PRO Refashion stellt auf ihrer Website einen Fragebogen in englischer Sprache zur Verfügung, anhand dessen Unternehmen herausfinden können, ob sie von den EPR-Verpflichtungen im Bereich Textilprodukte betroffen sind. Außerdem informiert sie umfassend über ihr Bonus- und Malus-System.

Neue Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten für alle Hersteller im Sinne der EPR, die nicht in Frankreich niedergelassen sind

Nach dem neuen Art. L.541-10-9-1 des Code de l’environnement muss eine nicht in Frankreich niedergelassene Person, die dem Grundsatz der EPR unterliegt, durch schriftliche Vollmacht eine in Frankreich niedergelassene natürliche oder juristische Person als Bevollmächtigten benennen. Der Bevollmächtigte hat die Einhaltung der aus der EPR resultierenden Verpflichtungen sicherzustellen.Er tritt hinsichtlich aller Verpflichtungen, die sich aus dem Grundsatz der EPR ergeben, an die Stelle des Herstellers, der ihn bevollmächtigt hat.

Von dieser Regelung erfasst sind nicht nur Hersteller im Sinne der EPR, wie oben definiert, sondern auch natürliche oder juristische Personen, die über eine elektronische Schnittstelle wie einen Marktplatz, eine Plattform, ein Portal oder eine vergleichbare Vorrichtung den Fernabsatz oder die Lieferung von Produkten, die dem Grundsatz der EPR unterliegen, für Rechnung eines Dritten ermöglichen (nachfolgend „Marktplatz“).

Die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten gilt für diejenigen Produkte als erfüllt, für die ein in Frankreich niedergelassener Marktplatz die Einhaltung der Pflichten im Zusammenhang mit dem System der erweiterten Herstellerverantwortung sicherstellt.

Gesetzliche Definition der Praxis der „Ultra-Fast-Fashion“

Das Gesetz definiert in einem neuen Art. L.541-9-1-1 des Code de l’environnement die „Ultra-Fast-Fashion“ (mode ultra-express) als

  • industrielle und kommerzielle Praktiken von Herstellern im Sinne der EPR,
  • die zur Verringerung der Nutzungsdauer oder Lebensdauer von Textilprodukten führen, aufgrund
    • des Inverkehrbringen einer hohen Anzahl neuer Produktreferenzen und
    • des geringen Anreizes, diese Produkte zu reparieren.

Von der Definition der Ultra-Fast-Fashion erfasst sind damit Industrie- und Handelsunternehmen, die ein hohes Volumen neuer Textilproduktreferenzen in Verkehr bringen und zugleich nur geringe Anreize zu deren Reparatur setzen. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Spezifische Verordnungen müssen noch die Schwellenwerte für diese neuen Produktreferenzen sowie die Kriterien für geringe Reparaturanreize festlegen.

Auch Online-Schnittstellen wie Marktplätze, Plattformen, Portale oder sonstige vergleichbare Vorrichtungen, die den Fernabsatz oder die Lieferung von Textilprodukten ermöglichen, werden von diesem neuen Artikel erfasst. Diese Schnittstellen müssen klar, lesbar und verständlich Hinweise anzeigen, die nachhaltige Konsumpraktiken fördern und für die ökologischen, sozialen und gesundheitlichen Auswirkungen der Produkte und ihrer Lieferung sensibilisieren. Eine Verordnung muss noch den Inhalt sowie die Modalitäten der Anzeige dieser Hinweise festlegen.

Diese neue Vorschrift zur Definition der Ultra-Fast-Fashion und ihres Anwendungsbereichs gilt nicht unmittelbar für Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Die französischen Behörden werden jedoch über das in Art. 3 Abs. 4 und 5 der E-Commerce-Richtlinie vorgesehene Ausnahmeverfahren Maßnahmen gegenüber solchen Unternehmen ergreifen können.

Werbeverbot für Ultra-Fast-Fashion

Ab dem 1. Januar 2027 wird es zudem verboten sein, Werbung für Produkte zu machen, die unter die Praxis der Ultra-Fast-Fashion fallen, oder Marken, die auf diese Praxis zurückgreifen, unmittelbar oder mittelbar zu bewerben (Art. L.229-61-1 des Code de l’environnement).
Bei der Bewerbung dieser Produkte darf der Begriff „kostenlos“ im Rahmen einer Geschäftsbeziehung weder als Marketinginstrument noch als Werbemittel verwendet werden. Eine Verordnung muss die Anwendungsmodalitäten des neuen Artikels noch festlegen.
Diese Verbote gelten nicht unmittelbar

    • für Anbieter audiovisueller Mediendienste im Sinne der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (Richtlinie 2010/13/EU vom 10. März 2010), die der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union unterliegen;
    • für Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne der E-Commerce-Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG vom 8. Juni 2000), die von einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Person erbracht werden.

Es wird jedoch möglich sein, die Verantwortlichkeit dieser Akteure über die Ausnahmeverfahren geltend zu machen, die in Art. 3 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste sowie in Art. 3 Abs. 4 und 5 der E-Commerce-Richtlinie vorgesehen sind.

Ab dem 1. Januar 2027 wird es außerdem kommerziellen Influencerinnen und Influencern, die auf elektronischem Weg ein französisches Publikum ansprechen, untersagt sein, Produkte oder Marken, die der Ultra-Fast-Fashion zuzurechnen sind zu bewerben (Art. 4, IV bis des Gesetzes vom 9. Juni 2023 - Loi n° 2023-451 du 9 juin 2023 visant à encadrer l'influence commerciale et à lutter contre les dérives des influenceurs sur les réseaux sociaux). Dieses Verbot gilt unabhängig davon, ob die Influencer-Tätigkeit gegen eine finanzielle Gegenleistung erfolgt ist, und unabhängig vom Niederlassungsstaat der Influencerin oder des Influencers.

Fazit

Mit dem Fast-Fashion-Gesetz verfolgt der französische Gesetzgeber das Ziel, die Umweltauswirkungen der Textilindustrie zu begrenzen und insbesondere Praktiken der Ultra-Fast-Fashion einzudämmen. Die Neuregelungen beschränken sich jedoch nicht auf diese Akteure, sondern betreffen sämtliche Unternehmen, die Produkte auf dem französischen Markt in Verkehr bringen oder deren Vertrieb ermöglichen.

Besondere praktische Bedeutung haben die neuen Informationspflichten beim Online-Verkauf von Textilprodukten, die zusätzlichen Kriterien für die Modulation der Ökobeiträge sowie die Verpflichtung nicht in Frankreich niedergelassener EPR-Verpflichteter, einen in Frankreich ansässigen Bevollmächtigten zu benennen. Hinzu kommen die gesetzliche Definition der Ultra-Fast-Fashion und die ab 2027 geltenden Werbebeschränkungen.

Auch wenn verschiedene Durchführungsverordnungen noch ausstehen, sollten betroffene Unternehmen bereits jetzt prüfen, ob ihre EPR-Organisation, ihre Produktdarstellungen, ihre Vertriebsstrukturen und ihre Werbemaßnahmen den neuen Anforderungen entsprechen. Eine frühzeitige Anpassung erscheint insbesondere vor dem Hintergrund der künftig verschärften finanziellen Belastungen und der erweiterten Compliance-Anforderungen ratsam.

 

31.08.26