Vor allem auf eBay und auf Amazon verkaufen Händler Wasch- und Reinigungsmittel zu sehr günstigen Preisen. Hierbei handelt es sich zum Teil um Restposten oder B-Ware von namhaften Herstellern oder um Ware aus dem Ausland. Vielen Online-Händlern ist allerdings nicht bekannt, dass es für die Kennzeichnung der Produkte zahlreiche Vorschriften gibt. Werden diese nicht eingehalten, kann das nicht nur Abmahnungen nach sich ziehen, wie der Abmahnradar belegt. Vielmehr kann das auch dazu führen, dass die Produkte in Deutschland nicht mehr vertrieben werden dürfen.

Welche Gesetze sind anwendbar?

Für die Produktkennzeichnung und die Informationspflichten von Wasch- und Reinigungsmitteln sind vor allem die VO (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und die VO (EG) Nr. 648/2004 (Detergenzien-Verordnung) relevant. Hinzu kommen noch die VO (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) und auf deutscher Ebene das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) sowie das Chemikaliengesetz (ChemG).

Die CLP-Verordnung und die anderen Vorschriften gelten vor allem für „gefährliche Gemische“. Da in Wasch- und Reinigungsmitteln oft Stoffe enthalten sind, die zu einer Haut- oder Augenreizung führen, handelt es sich bei ihnen meistens um solche „gefährlichen Gemische“. Die Detergenzien-Verordnung gilt für Detergenzien, wozu auch Waschhilfsmittel, Putzmittel und Wasch- und Reinigungsmittel, wie u.a. Geschirrspülmittel und Geschirrspültabs gehören.

Verbotene Inhaltsstoffe

Seit dem 1.1.2017 dürfen für den Verbraucher bestimmte Maschinengeschirrspülmittel nicht mehr in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Gesamtphosphorgehalt von 0,3 Gramm oder mehr pro Standarddosierung aufweisen (Art. 4a CLP-Verordnung). Diese Vorschrift dient vor allem dem Umweltschutz, so dass es sich wohl nicht um eine Marktverhaltensvorschrift nach § 3a UWG handelt und Verstöße daher nicht abgemahnt werden können. Allerdings können die Ordnungsbehörden bei Verstößen ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro festsetzen (§ 15 Abs. 2 WRMG).

Mitteilungspflicht gegenüber dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)

Ab dem 1.1.2020 müssen Importeure und nachgeschaltete Anwender dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) bestimmte Informationen zu „gefährlichen Gemischen“ mitteilen (Art. 45 i.V.m. Anhang VIII CLP-Verordnung). Die Vorschrift dient u.a. dazu, dass sich Ärzte in Notfällen z.B. an Giftnotzentralen wenden können, damit sie Informationen zu Gemischen bekommen, die verschluckt wurden oder mit der Haut/den Augen in Kontakt gekommen sind. Für den Fall, dass diese Mitteilungspflicht nicht gilt, ergibt sich eine entsprechende Pflicht für Hersteller von Wasch- und Reinigungsmittel aus § 10 WRMG. Diese Pflichten gelten grundsätzlich nicht für den Händler. Kommt der Hersteller bzw. Importeur oder nachgeschaltete Anwender seinen Pflichten nicht nach und bringt der Händler trotzdem Wasch- und Reinigungsmittel in den Verkehr, obwohl ihm das bekannt ist, ist das möglicherweise wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden.

Kennzeichnungsetikett nach CLP-Verordnung

Die zentrale Vorschrift zu Kennzeichnungspflichten ist Art. 17 CLP-Verordnung. Demnach müssen „gefährliche Gemische“ mit einem Kennzeichnungsetikett versehen werden. Für die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Verpackung von „gefährlichen Gemischen“ sind die Lieferanten verantwortlich (Art. 4 Abs. 4 CLP-Verordnung). Lieferanten sind u.a. Händler (auch Einzelhändler), die die Produkte in den Verkehr bringen. Gemische dürfen erst dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften der CLP-Verordnung entsprechen (Art. 4 Abs. 10 CLP-Verordnung).

Der Inhalt des Kennzeichnungsetiketts ergibt sich zunächst aus Art. 17 ff. CLP-Verordnung. Nach Art. 17 Abs. 1 CLP-Verordnung trägt ein Kennzeichnungsetikett folgende Elemente:

a) Name, Anschrift und Telefonnummer des bzw. der Lieferanten;

b) Nennmenge des Stoffes oder Gemisches in der Verpackung, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sofern diese Menge nicht auf der Verpackung anderweitig angegeben ist;

c) Produktidentifikatoren gemäß Artikel 18;

d) wo zutreffend Gefahrenpiktogramme gemäß Artikel 19;

e) wo zutreffend Signalwörter gemäß Artikel 20;

f) wo zutreffend Gefahrenhinweise gemäß Artikel 21;

g) wo zutreffend geeignete Sicherheitshinweise gemäß Artikel 22;

h) wo zutreffend ein Abschnitt für ergänzende Informationen gemäß Artikel 25.

Wasch- und Reinigungsmittel ohne oder mit einem fehlerhaften Kennzeichnungsetikett dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden (LG Köln, Beschl. v. 29.10.2019, Az. 84 O 228/19).

Ergänzende Kennzeichnungspflichten nach der Detergenzien-Verordnung

Für Detergenzien gelten zudem die ergänzenden Kennzeichnungspflichten nach Art. 11 Detergenzien-Verordnung. Dies betrifft u.a. Angaben zu den Inhaltsstoffen (Art. 11 Abs. 3 i.V.m. Anhang VII Abschnitt A Detergenzien-Verordnung) und bei für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln auch Informationen zur Dosierung (Art. 11 Abs. 4 i.V.m. Anhang VII Abschnitt B Detergenzien-Verordnung). Wasch- und Reinigungsmittel dürfen erst dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Kennzeichnungspflichten entsprechen. Das LG Köln hat entschieden, dass Verstöße gegen die Detergenzien-Verordnung wettbewerbswidrig sind (Beschl. v. 29.10.2019, Az. 84 O 228/19, rechtskräftig).

Kennzeichnung in deutscher Sprache

Wenn Produkte in Deutschland in den Verkehr gebracht werden, müssen die Kennzeichnungsetiketten zwingend in deutscher Sprache sein (Art. 17 Abs. 2 CLP-Verordnung, Art. 11 Abs. 5 Detergenzien-Verordnung i.V.m. § 8 Abs. 1 WRMG). Produkte, die in mehreren Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden sollen, können jedoch in mehreren Sprachen gekennzeichnet werden, so dass man ein einheitliches Kennzeichnungsetikett verwenden kann. Wasch- und Reinigungsmittel, die z.B. nur für den ausländischen Markt bestimmt sind, sind demnach in Deutschland nicht verkehrsfähig, wenn das Kennzeichnungsetikett nicht zumindest auch auf Deutsch ist.

Besonderheiten bei einzeln verpackten Geschirrspültabs

Bei Verbrauchern sind vor allem Geschirrspültabs beliebt, die gesondert in einer Folie verpackt sind. Da es sich hierbei um eine Verpackung handelt, müssten eigentlich sämtliche Kennzeichnungselemente auch auf diesen Einzelverpackungen enthalten sein. Wegen der geringen Größe der Tabs ist das jedoch nicht möglich. Für diesen Fall sieht Art. 29 Abs. 1 CLP-Verordnung eine Ausnahme vor: Nach Anhang I Abschnitt 1.5.1 CLP-Verordnung reicht es aus, wenn auf der inneren Verpackung (also der Folie um den Geschirrspültab) nur das Gefahrenpiktogramm, der Produktidentifikator sowie der Name und die Telefonnummer des Lieferanten vorhanden sind. Dann muss allerdings z.B. auf der äußeren Verpackung ein vollständiges Kennzeichnungsetikett vorhanden sein. Einzeln verpackte Geschirrspültabs, die entweder auf der inneren Verpackung oder auf der äußeren Verpackung nicht den Kennzeichnungsvorgaben entsprechen, dürfen nach einer Entscheidung des LG Köln nicht in den Verkehr gebracht werden (Beschl. v. 29.10.2019, Az. 84 O 228/19).

Sicherheitsdatenblatt

Für „gefährliche Gemische“ gilt zudem die REACH-Verordnung. Nach Art. 31 Abs. 1 REACH-Verordnung müssen Lieferanten, wozu auch Händler gehören, die die Produkte in den Verkehr bringen, ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen. Auch dieses muss auf Deutsch sein, wenn das Produkt in Deutschland in den Verkehr gebracht wird. Das Sicherheitsdatenblatt muss auf Papier oder elektronisch (also z.B. auf einer Webseite) kostenlos zur Verfügung gestellt werden und zwar spätestens an dem Tag, an dem das Produkt erstmals geliefert wird.

Eine Ausnahmevorschrift besteht allerdings für den B2C-Bereich: Wird das Produkt der breiten Öffentlichkeit angeboten oder verkauft, muss ein Sicherheitsdatenblatt grundsätzlich nicht zur Verfügung gestellt werden (Art. 31 Abs. 4 REACH-Verordnung). In diesen Fällen muss es nur auf Nachfrage eines „nachgeschalteten Anwenders“ (industrieller oder gewerblicher Abnehmer, z.B. Krankenhäuser, Restaurants) oder Händlers an diesen übermittelt werden.

Entspricht ein Sicherheitsdatenblatt nicht den Vorgaben nach Anhang II REACH-Verordnung, ist das wettbewerbswidrig (LG Köln, Beschl. v. 29.10.2019, Az. 84 O 228/19).

Informationspflichten auf der Webseite

Die umfangreichen Kennzeichnungsvorgaben gelten allerdings nicht nur für die Kennzeichnungsetiketten auf den jeweiligen Produkten. Vielmehr müssen in jeder Werbung für „gefährliche Gemische“ die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebenen Gefahreneigenschaften genannt werden (Art. 48 CLP-Verordnung). Händler müssen die Informationen also auch auf den Produktdetailseiten zur Verfügung stellen.

Fazit

Wie auch bei anderen sicherheitsrelevanten Produkten bestehen auch bei Wasch- und Reinigungsmitteln umfangreiche Kennzeichnungs- und Informationspflichten. Es reicht also nicht aus, dass im Online-Shop zahlreiche Informationen bereitgehalten werden. Vielmehr müssen auch die Produkte selbst ordnungsgemäß gekennzeichnet sein. Ist das nicht der Fall, kann dies dazu führen, dass die Produkte nicht mehr vertrieben werden dürfen.

Sebastian Duda/shutterstock.com

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