LG Duisburg: Online-Händler müssen Elektroaltgeräte zurücknehmen

Nach einer Pressemitteilung der „Deutsche Umwelthilfe“ hat diese ein Urteil gegen Online-Händler NeS GmbH, welche Auftritt von netto-online.de verwaltet, erwirkt. Netto muss nunmehr insbesondere auch ausgediente Altlampen zurücknehmen.

Verweis auf Dritte wettbewerbswidrig

Der
Online-Händler wird gerichtlich verpflichtet, Alt-Elektrogeräte, insbesondere „ausgediente
Altlampen zurückzunehmen“. Die NeS GmbH hatte sich für die Rücknahme von
Elektroaltgeräten -zu welcher sie durch das ElektroG als Vertreiber
verpflichtet ist, hinsichtlich der Rücknahme von Altgeräten auf das von
Noventiz betriebene Rücknahmesystem Electroretoure24 verwiesen.

In
den von Netto und der Electroretoure24 vorgehaltenen Informationen zu den
Rücksendungsvoraussetzungen wurde hinsichtlich Beleuchtungskörpern hingewiesen,
von einem Paketversand abzusehen. Statt aber eigene Rückgabemöglichkeiten
anzubieten, empfahl Electroretoure24 die Abgabe in einer „stationären
Annahmestelle“ bei Elektro-Warenhäusern, Discountern oder Drogeriemärkten.

Das Gericht ging davon aus, dass ein Unterlassen der Informationen über die Rückgabemöglichkeiten wettbewerbswidrig ist. Gem. § 17 ElektroG muss jedoch der Vertreiber die Entsorgung zu organisieren. Das Vorhalten eines einfachen Verweises auf die Entsorgungsmöglichkeit durch Dritte ist hierbei nicht vorgesehen.

Das Gericht stuft dieses Angebot als wettbewerbswidrig ein, da es gegen eine Marktverhaltensregel verstoße. Die angebotenen Rücknahmemöglichkeiten und insbesondere die dazu zur Verfügung gestellten Informationen genügten nicht den Anforderungen des ElektroG. Vertreiber von Elektrogeräten müssten die gesetzlich vorgeschriebenen Rückgabemöglichkeiten selbstständig gewährleisten und dürften nicht auf Entsorgungsmöglichkeiten Dritter verweisen.

Das
Urteil ist noch nicht rechtskräftig und es bleibt zunächst abzuwarten, ob die
NeS GmbH gegen dieses Urteil Berufung einlegt und die Entscheidung des LG
Duisburg durch das nächsthöhere Gericht überprüfen lässt.

Rücknahmepflicht

Vertreiber
mit einer Verkaufsfläche für Elektrogeräte von mindestens 400 m² (Grund- nicht
Regalfläche, die für Verkauf von Elektroartikeln relevant ist) sind zu einer 1:1
Rücknahme eines ähnlichen Altgerätes bei Neukauf und zu einer Rücknahme von
max. 5 Kleingeräten (bis max. 25 cm äußerer Abmessungen) verpflichtet.

Onlineshop
Betreiber, müssen die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten
gewährleisten (§ 17 Abs. 2 ElektroG). Diese kann z.B. durch Kooperation mit
Paketdienstleistern oder stationärem Einzelhandel erfolgen.

Informationspflichten

  • Welche Rücknahmestellen haben
    sie selbst geschaffen;
  • Die Pflicht, Altgeräte getrennt
    vom Hausmüll zu entsorgen und nicht festverbaute Batterien bzw. Akkus
    vorher zu entnehmen und getrennt zu entsorgen;
  • Die Eigenverantwortung der
    Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu
    entsorgenden Altgeräten und
  • Die Bedeutung des Symbols der
    durchgestrichene Abfalltonnen

Hersteller sind zudem verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen ihre WEEE-Registrierungsnummer anzugeben (§ 6 III ElektroG). Seit 1.5.2019 sind auch sog. passive Elektrogeräte erfasst.

Fazit

Als
Vertreiber von Elektroartikeln sollten Sie einmal mehr darauf zu achten, ob Sie
Ihren Informationspflichten nach § 18 ElektroG und den Rücknahmepflichten nach
§ 17 ElektroG nachkommen.

20.07.19
Michael Mokov

Michael Mokov