Vergangene Woche hat die ZSVR (Zentrale Stelle Verpackungsregister) an die bei LUCID registrierten Händler Erinnerungsschreiben mit dem Betreff „Wichtige Information zu Ihrer Registrierung im Verpackungsregister LUCID“ versendet. Dabei wurde ausdrücklich auf die Rechtsfolgen einer fehlerhaften oder unvollständigen Registrierung bei LUCID hingewiesen.

Die ZVSR verweist in ihren E-Mails auf die gesetzlichen Verpflichtungen zur Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung aus §§ 7 und 10 VerpackG hin.

Was hat das auf sich und sollte man die Aufforderung beachten?

Hintergrund

Den Erinnerungsschreiben liegt die Einführung des Verpackungsgesetzes zum 01.01.2019 und die damit einhergehende Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht der Hersteller und auch Händler für die von Ihnen verwendeten Verpackungsmaterialien zu Grunde.

Was sind Verpackungen?

Verpackungen im Sinne des Gesetzes sind laut § 3 VerpackG

aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können, vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden.

Auch Versandmaterial wie Klebeband, Luftpolster(-umschläge), Füllmaterial etc. ist lizensierungspflichtig. Ebenso Umverpackungen, die die Bestückung der Verkaufsregale ermöglichen, fallen künftig unter den Begriff “Verpackung”.

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister hat einen Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen entwickelt.

Der Katalog besteht aus einem Leitfaden zur Anwendung des Kataloges und kann unter diesem Link abgerufen werden.

Systembeteiligungspflicht

§ 7 Abs. 1 des Gesetzes erlegt Versandhändlern eine sog. Systembeteiligungspflicht auf. Das bedeutet, dass Hersteller sich mit diesen (systembeteiligungspflichtigen) Verpackungen an einer flächendeckenden Rücknahme an einem oder mehreren dualen Systemen beteiligen müssen.

Beteiligt sich ein Hersteller nicht an einem Dualen System, ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Verpackungen im Sinne des § 2 Abs. 8 VerpackG (mit Ware befüllte Verkaufs- oder Umverpackungen) verboten.

Herstellern und Händlern die u.a. die folgenden Dualen Systeme zur Verfügung:

  • BellandVision GmbH
  • Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH
  • INTERSEROH Dienstleistungs GmbH
  • Landbell AG für Rückhol-Systeme
  • NOVENTIZ Dual GmbH
  • Reclay Systems GmbH
  • RKD Recycling Kontor Dual GmbH & Co. KG
  • Veolia Umweltservice Dual GmbH
  • Zentek GmbH & Co. KG

Die Höhe der Beteiligungsgebühren hängen von der Menge der Verpackungen und dem jeweiligen Satz des Dualen-Systems ab und werden an das jeweilige Duale-System entrichtet. Die Dualen Systeme sowie die Lizensierungspartner (bspw. Lizenzero) bieten Rechenmodule an, mit deren Hilfe die voraussichtlichen Beteiligungskosten ermittelt werden können.

Bspw.: https://www.lizenzero.de/verpackungsmengen-kalkulator/

Eine Umsatzgrenze für die Registrierungspflicht bzw. für die Beteiligungspflicht gibt es hierbei nicht.

Registrierungspflicht bei LUCID

Gem. § 3 Abs.14 gilt:

Hersteller ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. […]

Damit geht der Herstellerbegriff des VerpackG weiter als das verbreitete Verständnis. Nicht nur der reine Produzent ist vom VerpackG erfasst. In vielen Konstellationen gilt auch ein (Online)-händler / Vertreiber als Hersteller.

Für die Registrierungspflicht bei LICID gibt es ebenfalls keine Umsatzgrenze.

Hersteller / Erstinverkehrbringer müssen in Deutschland systembeteiligungspflichtige Verpackungen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Verpackungsregister LUCID registrieren.

Wenn man sich trotz Registrierungspflicht nicht registriert gilt ein Vertriebsverbot: Es ist dann verboten Systembeteiligungspflichtige Verpackungen in den Verkehr zu bringen.

Bei Verstößen gegen dieses Verbot drohen Bußgelder von bis zu 200.000 Euro.

Datenmeldung

Gem. § 10 VerpackG sind Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, die im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben zu den Verpackungen unverzüglich auch der Zentralen Stelle unter Nennung mindestens der folgenden Daten zu übermitteln:

  1. Registrierungsnummer;
  2. Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen;
  3. Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde;
  4. Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde.

Änderungen der Angaben sowie eventuelle Rücknahmen gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 sind der Zentralen Stelle entsprechend zu melden.

Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Verpackungsgesetz nicht an einem System beteiligt und wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Verpackungsgesetz, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe nicht übermittelt, handelt ordnungswidrig nach § 34 Absatz 1 Nummer 3 bzw. Nummer 10 Verpackungsgesetz.

Die Stiftung Zentrale Stelle ist gem. § 26 Abs.1 Nr. 21 VerpackG berechtigt, die jeweilige zuständige Landesbehörde über konkrete Anhaltspunkte für die Begehung einer Ordnungswidrigkeit gem. § 34 VerpackG zu informieren. 

Die Bußgelder werden sodann von den zuständigen Landesbehörden verhängt.

Unsere Empfehlung

Sofern Sie sich bereits bei LUCID registriert, einem Dualen System aber noch nicht angeschlossen haben, sollten Sie dies unbedingt und schnellstmöglich nachholen.

Haben Sie bereits ein Erinnerungsschreiben der ZSVR erhalten, besteht umso mehr Handlungsbedarf.

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