Vergangene Woche hat die ZSVR (Zentrale Stelle Verpackungsregister) an die bei LUCID registrierten Händler Erinnerungsschreiben mit dem Betreff „Wichtige Information zu Ihrer Registrierung im Verpackungsregister LUCID“ versendet. Dabei wurde ausdrücklich auf die Rechtsfolgen einer fehlerhaften oder unvollständigen Registrierung bei LUCID hingewiesen.
Die ZVSR verweist in ihren E-Mails auf die gesetzlichen Verpflichtungen zur
Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung aus §§ 7 und 10 VerpackG hin.
Was hat das auf sich und sollte man die Aufforderung beachten?
Den Erinnerungsschreiben liegt die Einführung des Verpackungsgesetzes zum
01.01.2019 und die damit einhergehende Registrierungs- und
Systembeteiligungspflicht der Hersteller und auch Händler für die von Ihnen verwendeten
Verpackungsmaterialien zu Grunde.
Verpackungen im Sinne des Gesetzes sind laut § 3
VerpackG
aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können, vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden.
Auch Versandmaterial wie Klebeband,
Luftpolster(-umschläge), Füllmaterial etc. ist lizensierungspflichtig. Ebenso
Umverpackungen, die die Bestückung der Verkaufsregale ermöglichen, fallen
künftig unter den Begriff “Verpackung”.
Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister hat
einen Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen entwickelt.
Der Katalog besteht aus einem Leitfaden zur Anwendung des Kataloges und kann unter diesem Link abgerufen werden.
§ 7 Abs. 1 des Gesetzes erlegt Versandhändlern eine sog. Systembeteiligungspflicht
auf. Das bedeutet, dass Hersteller sich mit diesen
(systembeteiligungspflichtigen) Verpackungen an einer flächendeckenden
Rücknahme an einem oder mehreren dualen Systemen beteiligen müssen.
Beteiligt sich ein Hersteller nicht an einem Dualen System, ist das
gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Verpackungen im Sinne des § 2 Abs. 8
VerpackG (mit Ware befüllte Verkaufs- oder Umverpackungen) verboten.
Herstellern und Händlern die u.a. die folgenden Dualen Systeme zur
Verfügung:
Die Höhe der Beteiligungsgebühren hängen von der Menge der Verpackungen
und dem jeweiligen Satz des Dualen-Systems ab und werden an das jeweilige
Duale-System entrichtet. Die Dualen Systeme sowie die Lizensierungspartner
(bspw. Lizenzero) bieten Rechenmodule an, mit deren Hilfe die voraussichtlichen
Beteiligungskosten ermittelt werden können.
Bspw.: https://www.lizenzero.de/verpackungsmengen-kalkulator/
Eine Umsatzgrenze für die Registrierungspflicht bzw. für die
Beteiligungspflicht gibt es hierbei nicht.
Gem. § 3 Abs.14 gilt:
Hersteller ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. […]
Damit geht der Herstellerbegriff des VerpackG weiter
als das verbreitete Verständnis. Nicht nur der reine Produzent ist vom VerpackG
erfasst. In vielen Konstellationen gilt auch ein (Online)-händler / Vertreiber
als Hersteller.
Für die Registrierungspflicht bei LICID gibt es ebenfalls keine
Umsatzgrenze.
Hersteller / Erstinverkehrbringer müssen in Deutschland
systembeteiligungspflichtige Verpackungen bei der Zentralen Stelle
Verpackungsregister (ZSVR) im Verpackungsregister LUCID registrieren.
Wenn man sich trotz Registrierungspflicht nicht registriert gilt ein
Vertriebsverbot: Es ist dann verboten Systembeteiligungspflichtige Verpackungen
in den Verkehr zu bringen.
Bei Verstößen gegen dieses Verbot drohen Bußgelder von bis zu 200.000
Euro.
Gem. § 10 VerpackG sind Hersteller nach § 7 Absatz 1
Satz 1 verpflichtet, die im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben
zu den Verpackungen unverzüglich auch
der Zentralen Stelle unter Nennung mindestens der folgenden Daten zu
übermitteln:
Änderungen
der Angaben sowie eventuelle Rücknahmen gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 sind der
Zentralen Stelle entsprechend zu melden.
Wer
sich vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Verpackungsgesetz
nicht an einem System beteiligt und wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
10 Absatz 1 Satz 1 Verpackungsgesetz, auch in Verbindung mit Satz 2, eine
Angabe nicht übermittelt, handelt ordnungswidrig nach § 34 Absatz 1 Nummer 3
bzw. Nummer 10 Verpackungsgesetz.
Die Stiftung Zentrale Stelle ist gem. § 26 Abs.1 Nr.
21 VerpackG berechtigt, die jeweilige zuständige Landesbehörde über konkrete
Anhaltspunkte für die Begehung einer Ordnungswidrigkeit gem. § 34 VerpackG zu
informieren.
Die Bußgelder werden sodann von den zuständigen
Landesbehörden verhängt.
Sofern Sie sich bereits bei LUCID registriert, einem Dualen System aber
noch nicht angeschlossen haben, sollten Sie dies unbedingt und schnellstmöglich nachholen.
Haben Sie bereits ein Erinnerungsschreiben der ZSVR erhalten, besteht
umso mehr Handlungsbedarf.
Abmahnradar April 2024
So kommen E-Mails der Shopbetreiber bei ihren Kunden an
Abmahnradar Juni 2023