Die EU-Kommission möchte das sog. Geoblocking – also die unterschiedliche Behandlung von Kunden je nach Herkunft – verhindern. Die dazu erarbeitet Verordnung ist im Amtsblatt der Union veröffentlicht worden. Das Verbot gilt ab 3. Dezember 2018.

Bereits am 9. September 2016 fand im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Anhörung der Verbände und Gewerkschaften zur Verordnung Geoblocking statt.

Ein erster Verordnungs-Entwurf sah strenge Regelungen für den Online-Handel vor. Darin war z.B. eine Pflicht zum europaweiten Handel vorgesehen.

Hintergründe zur Verordnung

Die Kommission stützte sich beim Vorhaben, das Geoblocking zu verbeiten auf eine Befragung, bei der europaweit 433 Antworten eingegangen waren, nur 251 davon von Verbrauchern.

Außerdem wurden 10.000 Webseiten untersucht, von denen 0,5 % Geoblocking durchführten.

Wettbewerbsminister machen Ernst

Nach einem ersten Entwurf berieten sich die EU-Wettbewerbsminister und einigten sich auf eine neue Version des Geoblocking-Verbotes. Darin war nicht mehr die europaweite Lieferpflicht vorgesehen. Auch das Angebot unterschiedlicher Preise aufgrund von unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen in den einzelnen Ländern wurde ermöglicht. Im ersten Entwurf war noch ein entsprechendes Verbot vorgesehen.

Weiterleitungsverbot

Betreibt ein Unternehmen mehrere Länderwebsites, ist es oft der Fall, dass der Kunde auf die für ihn relevante nationale Seite weitergeleitet wird. Zum Beispiel weil dort die Sprache die richtige ist oder weil das Liefergebiet der einzelnen Länderseiten auf das jeweilige Land begrenzt ist.

Eine solche Weiterleitung soll nach der Verordnung nur noch zulässig sein, wenn der Kunde dieser ausdrücklich zustimmt oder dies zur Einhaltung rechtlicher Gegebenheiten notwendig ist.

Die Einholung dieser Zustimmung dürfte in der Praxis nicht möglich sein, denn der Händler müsste diese im Streitfall beweisen. Das ginge wohl nur mit dem Double-Opt-In-Verfahren. In dem Moment der Weiterleitung hat der Händler aber noch keine Daten des Kunden, an die er eine DOI-Mail schicken könnte.

Dagegen dürfte die Weiterleitung auf einen eigenen Landesshop auch ohne Einwilligung zulässig sein, wenn aufgrund unterschiedlicher Mehrwertsteuersätze dem Kunden andere Bruttopreise angezeigt werden müssen.

Wie geht es weiter?

Die Verordnung wurde am 2. März im Amtsblatt der Union veröffentlicht. Sie gilt ab 3. Dezember 2018, also mitten im Weihnachtsgeschäft. Händler, die derzeit noch Geoblocking nutzen, sollten evtl. schon vorher entsprechende Umstellungen im Shop vornehmen, damit dies nicht Weihnachtsstress geschehen muss. (mr)

Bildnachweis: Piotr Adamowicz/shutterstock.com

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