Viele Unternehmer haben vom boomenden Online-Handel profitiert und sich etabliert. Hierbei war insbesondere durch Services wie dem Fulfilment by Amazon (FBA) kein hohes Kapital erforderlich, weshalb häufig die Existenzgründung als Einzelunternehmen erfolgte. Nun wird es Zeit für den nächsten Schritt: Die Umwandlung in eine GmbH.
Der wichtigste Vorteil liegt auf der Hand: Die GmbH bietet einen Haftungsschutz für den Unternehmer. Die Haftung ist beschränkt und begrenzt sich auf die Stammeinlage, wohingegen Einzelunternehmer mit ihrem gesamten privaten Kapital auch für Geschäftsverbindlichkeiten haften.
Die beschränkte Haftung bei einer GmbH bietet vor allem Schutz für unvorhergesehene Risiken sowie allgemeinen Risiken aus dem laufenden Geschäft und ermöglicht es dem Unternehmer, in einer Krise flexibler zu agieren.
Ganz aus der persönlichen Haftung nehmen können sich Online-Händler aber auch bei dem Betreiben des Online-Handels über eine GmbH nicht. Werden Kredite bei Banken aufgenommen - zum Beispiel für Wareneinkauf oder die Produktion in Fernost - verlangen die Kreditinstitute regelmäßig eine persönliche Bürgschaft des Unternehmers, so dass auch hier das Privatvermögen in Gefahr ist. Auch bei Steuerschulden die aus vorsätzlichem Handeln entstehen, kann eine persönliche Haftung resultieren.
Neben der Haftungsbegrenzung bietet die GmbH weitere Vorteile:
Es kann steuerliche Vorteile mit sich bringen, den Online-Handel über eine GmbH abzuwickeln. Solche Vorteile ergeben sich häufig, wenn die erwirtschafteten Gewinne wieder in das Geschäft reinvestiert werden sollen. Statt private Anschaffungen zu tätigen, werden die Gewinne verwendet, um weitere Waren zu beziehen oder produzieren zu lassen. Oftmals ist die unternehmerische Herausforderung nicht der Absatz der Waren, sondern der ausreichende Wareneinkauf und deren Finanzierung.
Ab einem zu versteuernden Jahresgewinn von rund 54.000 Euro müssen unverheiratete Einzelunternehmer den Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer von 42 % zahlen. Bevor die Gewinne reinvestiert werden können, muss deshalb erst eine hohe Steuerbelastung abgeführt werden.
Bei der GmbH beträgt der Steuersatz auf erwirtschaftete Gewinne hingegen nur rund 30 % (15 % Körperschaftsteuer und etwa 15 % Gewerbesteuer - abhängig von Ihrer Gemeinde). Es handelt sich um einen pauschalen Steuersatz, der schon ab dem ersten Euro erwirtschaftetem Gewinn gilt.
Einzelunternehmen zahlen bei geringen Gewinnen sogar niedrigere Steuern als 30 %. Bei hohen Gewinnen steigt der Steuersatz aber schnell über 30 %.
Durch die GmbH können die Gewinne somit steuergünstiger vereinnahmt werden und in das Geschäft reinvestiert werden.
Sollen die erwirtschafteten Gewinne für private Zwecke des Händlers verwendet werden, ist eine GmbH nicht unbedingt vorteilhaft. Um Gewinne für private Zwecke verwenden zu können, muss eine Gewinnausschüttung erfolgen, auf die rund 25 % Kapitalertragsteuer abzuführen sind. In Summe liegt die Steuerbelastung dann bei über 42 %. Die GmbH ist deshalb nur in bestimmten Situationen steuerlich vorteilhafter gegenüber dem Einzelunternehmen.
Die Rechtsform der GmbH ist durch das GmbH-Gesetz klar strukturiert. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen mehrere Beteiligte Eigenkapital hingegeben haben und sich an dem Geschäftsbetrieb des Online-Handels beteiligen möchten.
Für viele im Geschäftsleben auftretende Fragen und Probleme sieht das GmbH-Gesetz Regelungen vor. Nicht zuletzt dadurch, dass wichtige Veränderungen notariell beurkundet werden müssen, bietet die GmbH Sicherheit für Investoren, die sich an einem Geschäftsmodell beteiligen möchten.
Die Rechtsform einer GmbH erleichtert es deshalb für Online-Händler, Eigenkapital von außen aufzunehmen und so weiteres Wachstum zu finanzieren.
Andererseits sind die formalen Anforderungen an eine GmbH hoch. Für den Fall, dass das Unternehmen im Ganzen an einen Investor verkauft werden soll, kann es sinnvoll sein, sich gegen eine GmbH zu entscheidend.
Spielt dieser Aspekt bei Ihren strategischen Planungen eine Rolle, sollte eine genaue Abwägung erfolgen.
Die Überführung des Online-Handelbetriebs von einem Einzelunternehmen auf eine GmbH bürgt aber auch steuerliche Risiken.
Dies ist dann der Fall, wenn eine GmbH neu gegründet und der Online-Handel schleichend vom Einzelunternehmen auf die GmbH verlagert oder das Einzelunternehmen aufgegeben wird.
Ebenso problematisch können Fälle sein, in denen das Einzelunternehmen bzw. einzelne Teile des Einzelunternehmens an die GmbH verkauft werden.
Soweit der Online-Handel über die GmbH fortgeführt wird, kommt es einerseits zu einer Betriebsaufgabe des Einzelunternehmens und andererseits zu einer verdeckten Einlage in die neu gegründete GmbH.
Das Finanzamt unterstellt, dass die Vermögensgegenstände vom Einzelunternehmen auf die GmbH übergehen. Dabei wird ein Wert angesetzt, wie er bei einem Verkauf des Online-Handels an einem fremden Dritten zustande gekommen wäre. Das heißt, das Vermögen des Einzelunternehmens muss steuerlich zum Marktwert angesetzt und der Einkommensteuer unterworfen werden. Hierdurch werden die sog. Stillen Reserven des Betriebs aufgedeckt.
Dabei führen regelmäßig nicht die Warenbestände des Online-Händlers zu einer Steuerbelastung.
Eine Steuerbelastung aus der Gründung einer GmbH und der Fortführung der Online-Shops und des Online-Handels über die GmbH ergibt sich vielmehr aus den sog. immateriellen Werten. Das sind bei Online-Händlern zum Beispiel
Diese immateriellen Vermögensgegenstände sind auf Ebene des Einzelunternehmens in der Buchhaltung meist steuerlich nicht erfasst oder nur mit einem geringen Buchwert.
Durch die Betriebsaufgabe und den Ansatz dieser immateriellen Werte mit dem Marktwert kann sich ein hoher zu versteuernder Betriebsaufgabegewinn ergeben.
Auf Ebene der GmbH werden diese Werte dann zwar auch mit dem höheren Marktwert angesetzt. Eine steuerliche Geltendmachung dieser höheren Werte kann allerdings im Laufe der Zeit über die Abschreibung erfolgen. Dabei müssen ggf. sogar Abschreibungszeiträume von 15 Jahren angesetzt werden.
Es kommt also mit der Aufgabe des Einzelunternehmens zu einer sofortigen Besteuerung. Bei der GmbH ergibt sich zwar auch ein Steuervorteil, allerdings erst über einen langen Zeitraum, da die übergehenden Vermögenswerte abgeschrieben werden müssen.
Es droht somit durch die Steuerbelastung unter Umständen eine hohe Liquiditätsbelastung für den Online-Händler.
Die oben dargestellten Nachteile der Betriebsaufgabe und verdeckten Einlage in die GmbH werden verhindert, soweit die Überführung des Einzelunternehmens auf die GmbH im Rahmen einer Einbringung erfolgt.
Eine steuerneutrale Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH erfolgt nach den steuerlichen Grundsätzen des § 20 UmwStG. Dabei besteht die Möglichkeit, eine einmalige Steuerbelastung bei der Überführung des Einzelunternehmens auf die GmbH zu verhindern, indem die GmbH die Buchwerte des Einzelunternehmens fortführt.
Hierzu ist es Voraussetzung, dass der gesamte Betrieb des Online-Handels in die GmbH eingebracht wird. Es dürfen keine wesentlichen Betriebsgrundlagen zurückbehalten werden.
Die für den Betrieb des Online-Handels wichtigen Wirtschaftsgüter müssen deshalb zwingend mit auf die GmbH übergehen. Das betrifft zum Beispiel sämtliche eigene Online-Shops sowie sämtliche Verkäufer-Acounts bei den großen Handelsplattformen (Amazon, eBay etc.). Wird ein Teil der geschäftlichen Aktivitäten zurückbehalten und nicht mit auf die GmbH übertragen, sondern im Einzelunternehmen fortgeführt, besteht die Gefahr, dass keine steuerliche Einbringung i.S.d. § 20 UmwStG vorliegt, so dass eine hohe Steuerbelastung droht. Dasselbe gilt - falls eine eigene Lagerhalle für die Artikel vorhanden ist - diese muss im Regelfall auch auf die GmbH überführt werden.
Bestimmte für den Betrieb unwichtige und leicht austauschbare Wirtschaftsgüter, wie beispielsweise ein Firmenwagen, müssen nicht zwingend auf die GmbH übertragen werden.
Weiterhin ist es Voraussetzung, dass dem Online-Händler für die Einbringung des Betriebs neue Gesellschaftsanteile an der GmbH gewährt werden.
Im Umwandlungssteuergesetz ist in § 20 Abs. 2 S. 1 UmwStG zwar grundsätzlich geregelt, dass der Betrieb bei einer Einbringung mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist. Dies hätte ebenso wie beim Verkauf oder der schleichenden Überführung die Aufdeckung stiller Reserven und damit eine hohe Steuerbelastung zur Folge.
Allerdings kann nach § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG auf Antrag auch eine Buchwertfortführung erfolgen. Hierbei werden keine stillen Reserven aufgedeckt, die Überführung des Einzelunternehmens ist steuerneutral. Die GmbH tritt in die steuerliche Rechtsstellung des Einzelunternehmens ein.
Damit dieser Antrag gestellt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Werden diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Antrag auf Buchwertfortführung gestellt werden.
Durch die Übertragung des Einzelunternehmens auf die GmbH kommt es nicht zu einer Steuerbelastung.
Die Einbringung kann nach § 20 Abs. 5 und 6 UmwStG auch bis zu 8 Monate rückwirkend erfolgen. Die Entscheidung zur Einbringung kann deshalb auch unterjährig erfolgen und zum Jahresbeginn (01.01.) oder zu einem anderen Bilanzstichtag Wirkung entfalten.
Zu beachten ist, dass für das Einzelunternehmen vor der Einbringung und der Überführung auf die GmbH eine Schlussbilanz aufgestellt werden muss. Dabei muss zwingend eine Bilanz und keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt werden.
Hierbei muss vor allem der Warenbestand erstmalig berücksichtigt werden. Hierdurch ergibt sich eine Gewinnerhöhung und damit eine Einkommens- und Gewerbesteuerbelastung beim Einzelunternehmen.
Der durch die erstmalige Berücksichtigung des Warenbestands bei der Bilanzaufstellung entstehende Gewinn kann als sog. Übergangsgewinn auf bis zu 3 Steuerjahre verteilt werden. Hierdurch lässt sich die Steuerbelastung durch die erstmalige Erfassung des Warenbestandes verteilen und in der Gesamtbetrachtung ggf. mindern.
Die GmbH-Anteile, die ein Online-Händler nach der Überführung seines Einzelunternehmens erhält, unterliegen nach § 22 Abs. 1 UmwStG einer Sperrfrist von 7 Jahren.
Wenn die Anteile innerhalb dieses Zeitraum veräußert werden, wären rückwirkend die stillen Reserven des Einzelunternehmens aufzudecken. Das heißt, es würde rückwirkend davon ausgegangen werden, dass das Einzeluntenrehmen zum vollen Marktwert an die GmbH übergegangen wäre.
Der rückwirkend zu besteuernde Gewinn würde sich aber nach jedem abgelaufenem Jahr um 1/7 reduzieren.
Damit die Überführung des Einzelunternehmens auf die GmbH steuerneutral nach dem Umwandlungssteuergesetz erfolgen kann, muss das Einzelunternehmen bei der GmbH-Gründung berücksichtigt werden. Wenn schon eine GmbH existiert, muss zwingend eine Kapitalerhöhung erfolgen, bei der neues Stammkapital ausgegeben wird. Der Online-Händler muss für die Übertragung des Einzelunternehmens auf die GmbH in jedem Fall neue Gesellschaftsanteile an der GmbH erhalten.
Es muss also neues Stammkapital der GmbH entstehen. Das Mindeststammkapital bei einer GmbH beträgt 25.000 Euro. Davon müssen bei der Gründung mindestens 50 %, also 12.500 Euro, vorhanden sein.
Das Stammkapital kann einerseits auf das Bankkonto der GmbH überwiesen werden. Dann liegt eine Bargründung vor.
Die GmbH kann auch im Wege der Sachgründung gegründet werden. Dabei kann das Eigenkapital des Einzelunternehmens (Differenz aus Vermögen und Schulden) zur Aufbringung des Stammkapitals angerechnet werden.
Allerdings sind hier strenge Anforderungen an die Wertprüfung zu beachten. Ein Wirtschaftsprüfer muss in einem Gutachten den Wert des Einzelunternehmens ermitteln und die Wehrhaftigkeit des zu übertragenden Vermögens bestätigen. Diese Prüfung ist aufwendig und regelmäßig kostspielig.
Es empfiehlt sich deshalb, das neue Stammkapital bei der GmbH-Gründung oder Kapitalerhöhung (bei schon bestehender GmbH) zu überweisen und in bar zu erbringen. Die Gründung kann dadurch schnell und kostengünstiger erfolgen.
Damit die Übertragung des Einzelunternehmens mit der Gewährung des neuen Stammkapitals im Zusammenhang steht, ist es in dieser Variante aber erforderlich, dass das Einzelunternehmen als Nebenleistung bzw. Aufgeld zur Einzahlung des Stammkapitals übertragen werden muss.
In diesem Fall muss keine umfassende Prüfung der Vermögenswerte erfolgen, es genügt eine Bescheinigung des Steuerberaters über den positiven Wert des zu übertragenden Vermögens des Einzelunternehmens.
Wichtig ist allerdings, dass in der notariellen Urkunde zur GmbH-Gründung bzw. Kapitalerhöhung das Einzelunternehmen aufgenommen wird und festgehalten wird, dass das Einzelunternehmen als Nebenleistung zur Bargründung bzw. Barkapitalerhöhung auf die GmbH übertragen werden muss.
Des Vermögen des Einzelunternehmens kann entweder im Wege der Einzelrechtsnachfolge oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgen.
Aus steuerlicher Sicht kann die Einbringung des Einzelunternehmens in beiden Varianten steuerneutral erfolgen.
Aus zivilrechtlicher Sicht können sich jedoch Unterschiede zwischen Einzelrechtsnachfolge und Gesamtrechtsnachfolge ergeben.
Im Rahmen der Einzelrechtsnachfolge wird jedes einzelne Wirtschaftsgut, also jeder einzelne Vermögenswert und jede einzelne Schuld des Einzelunternehmens auf die GmbH übertragen. Bei der Gesamtrechtsnachfolge geht hingegen das Vermögen des Einzelunternehmen als Ganzes auf die GmbH über. Die GmbH tritt in die rechtliche Stellung des Einzelunternehmens ein und übernimmt diese.
Hieraus können sich ggf. rechtliche Vorteile ergeben, die im Einzelnen mit einem Rechtsanwalt zu besprechen sind.
Eine Gesamtrechtsnachfolge ist bei einer Übertragung eines Einzelunternehmens auf eine GmbH möglich, wenn der Online-Händer sein Einzelunternehmen nach § 152 UmwG „ausgliedert“ und hierbei auf die GmbH überträgt. Erforderlich hierfür ist allerdings, dass das Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen ist.
Bei der Überführung eines Einzelunternehmens auf eine GmbH sind die Verkäufer-Accounts bei Amazon und eBay etc. nicht zu vernachlässigen.
Es besteht das Risiko, dass mit dem Wechsel der Account-Inhaber vom Einzelunternehmen auf die GmbH die Accounts durch Amazon oder eBay gesperrt werden. In Einzelfällen berichten Online-Händler hier von monatelangen Sperrungen der Accounts nach der Umwandlung.
Unsere Erfahrung zeigt, dass die Überführung der Verkäufer-Accounts problemlos und ohne eine Sperrung von statten gehen kann. Es empfiehlt sich, vor der Umwandlung mit dem Kundenservice der Plattformen Kontakt aufzunehmen und die geplante Überführung auf die GmbH zu besprechen.
Die Betrachtung im oberen Teil des Artikel bezieht sich auf die Ertragsteuer, also auf die Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer.
Weitere Steuerarten die zu beachten sind, sind die Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer.
Wird die Überführung des Einzelunternehmen auf die GmbH wie oben dargestellt vorgenommen, ist die Umsatzsteuer nicht von Bedeutung. Es liegt eine sog. Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, bei der durch die Überführung der Online-Shops, Waren, Ausstattungen etc. keine Umsatzsteuer entsteht.
Die Grunderwerbsteuer kann jedoch eine wichtige Rolle spielen, wenn Grundstücke wie Lagerhallen, Bürogebäude oder ähnliches vorhanden sind. Diese müssen in der Regel mit auf die GmbH übertragen werden, um keine ertragsteuerlichen Risiken einzugehen. Allerdings kann es durch die Übertragung auf die GmbH zu einer Grunderwerbsteuerbelastung kommen.
Die oberstehenden steuerlichen Ausführungen gelten auch bei einer geplanten Überführung auf eine UG (haftungsbeschränkt) oder eine Aktiengesellschaft (AG).
Gerade, wenn das Stammkapital von 25.000 Euro, wovon mindestens 12.500 Euro bei einer Bargründung aufgebracht werden müssen, nicht vorhanden ist, bietet sich die Rechtsform der UG (haftungsbeschränkt) an. Hier kann das Stammkapital bereits einen Euro betragen.
Eine Sacheinlage zur Aufbringung des Stammakapitals ist bei der UG (haftungsbeschränkt) allerdings nicht möglich. Allerdings kann das Einzelunternehmen wie oben empfohlen als Nebenleistung zum Stammkapital auch bei einer UG-Gründung übertragen werden. Damit kann auch bei einer UG die steuerneutrale Übertragung des Einzelunternehmens sichergestellt werden.
Die Überführung des Online-Shops von einem Einzelunternehmen auf eine GmbH bietet für den Online-Händler viele Vorteile. Die begrenzte Haftung, in bestimmten Fällen Steuervorteile und die Beteiligung von Investoren oder die Vorbereitung eines Unternehmensverkaufs sind nur einige Vorteile, die eine GmbH dem Online-Händler bieten kann.
Im Artikel wurde dargestellt, dass die Überführung eines Online-Shops in der Rechtsform eines Einzelunternehmens auf eine GmbH allerdings nicht ohne weiteres möglich ist. Insbesondere erhebliche steuerliche Risiken lauern bei der Übertragung. Wird die Umwandlung des Unternehmens fehlerhaft angegangen, drohen erhebliche steuerliche Belastung, ohne dass der Steuerbelastung zusätzliche Einnahmen zu Grunde liegen.
Es ist deshalb wichtig, eine mögliche Umwandlung und einen Rechtsformwechsel gut vorzubereiten und die Vorgehensweise genau mit dem Steuerberater abzustimmen.
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Dipl.-Kfm. Christian Gebert, Steuerberater: Christian Gebert ist Diplom-Kaufmann und Geschäftsführer von steuerberaten.de. 2014 wurde er von der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zum Steuerberater bestellt. Er legt hohen Wert auf den Einsatz digitaler Medien und auf eine dynamische Unternehmenskultur.
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