Nachnahme ist eine von Verbrauchern gern genommene Zahlungsart im Online-Handel. Meist wird dafür eine Nachnahmegebühr vom Händler verlangt, hinzu kommt dann noch ein Übermittlungsentgelt, was der Kunde direkt an den Zusteller zahlt. Ab 1. März 2018 - also kommenden Donnerstag - gibt es hier eine wichtige Neuerung, die auch Auswirkungen auf die Abläufe im Shop hat.
Aktuell verlangt DHL bei der Zusatzleistung ein erhöhtes Nachnahmeentgelt. Hinzu kommen für den Verbraucher noch einmal 2 Euro sog. Übermittlungsentgelt, was er direkt an den Zusteller zahlen muss, wenn er das Paket ausgehändigt bekommt.
Diese Aufteilung ist seit vielen Jahren Gang und Gäbe.
Zum 1. März wird diese Aufsplittung aber abgeschafft.
Ab dann beträgt die Nachnahmegebühr für den Händler 5,60 Euro (zzgl. MwSt.) - und zwar zusätzlich zum Paketpreis.
Als Begründung führt die Deutsche Post in ihrem Antrag an, dass bisher der Bestandteil "Geldübermittlung" (also die 2 Euro Übermittlungsentgelt) umsatzsteuerbefreit ist, der Bestandteil "Nachnahmeentgelt" aber der Umsatzsteuer unterliegt.
Diese unterschiedliche Behandlung fällt in Zukunft weg.
"Die Antragstellerin begründet die Zusammenfassung der beiden Leistungskomponenten „Nachnahme“ und „Geldübermittlung“ damit, dass ab dem Jahr 2018 Umsatzsteuer auf die Leistungskomponente „Geldübermittlung“ erhoben und ausgewiesen werden soll.
Die Umsatzsteuerpflichtigkeit der Geldübermittlungsleistung basiere auf einer entsprechenden Festsetzung durch die Finanzbehörden. Dieser komme die Antragstellerin mit dem Genehmigungsantrag nach.
Bei der Leistungskomponente „Nachnahme“ wird bereits jetzt Umsatzsteuer auf das genehmigte Nettoentgelt erhoben. Die Zusammenfassung der Entgelte sei aus abrechnungstechnischen Gründen, insbesondere aus Gründen der Handhabbarkeit und der Erleichterung der Abrechnungsprozesse, erforderlich."
Seit 13. Januar greift das Verbot, ein Entgelt für die Bezahlung im SEPA-Lastschriftverfahren, via SEPA-Überweisung oder mittels bestimmter Kreditkarten zu verlangen.
Dieses Verbot erfasst unserer Meinung nach nicht die Bezahlung per Nachnahme. Zwar kann der Kunde in der Postfiliale auch per Karte (also per Lastschrift) bezahlen. Die Gebühr wird aber nicht FÜR die Bezahlung per Lastschrift erhoben.
Allerdings (das wollen wir nicht verschweigen) gibt es auch Stimmen, die der Meinung sind, das Verbot greife auch hier.
Sollte es zu gerichtlichen Entscheidungen in dieser Frage kommen, werden wir Sie selbstverständlich informieren.
Online-Händler, die ihre Pakete mit Hermes versenden, wurden sicherlich schon von einem Sales-Mitarbeiter kontaktiert. Denn Hermes erhöht die Preise ebenfalls ab Donnerstag, 1. März.
Da die Preise individuell ausgehandelt werden, kann nicht gesagt werden, was der Versand kostet.
Wichtig ist aber, dass Händler nicht vergessen, diese Preiserhöhung in die Versandkosten mit einzukalkulieren. Denn sonst bleiben Sie auf diesen Kosten sitzen. Wichtig ist auch, dass dies bereits heute erfolgt, denn wenn der Kunde heute (zum alten Preis) bestellt, das Paket aber erst am Freitag, 2. März losgeschickt wird, fallen für den Händler schon die erhöhten Preise an.
Die Änderungen zum 1. März machen Änderungen im Shop erforderlich, sofern Sie Nachnahme anbieten.
In den AGB ist dann entsprechend der geänderten Kosten zu informieren. Auch im Bestellprozess ist eine entsprechende Änderung der Gebühren und Berechnung vorzunehmen.
Im Zweifel sollten Händler Nachnahme sogar ganz entfernen.
Eine scheinbar kleine Änderung, die aber so einiges nach sich zieht. In Zukunft muss die Nachnahmegebühr immer in voller Höhe vom Händler im Voraus bezahlt werden, unabhängig davon, ob der Verbraucher die Ware auch annimmt. Damit dürfte die Kostenbelastung für einige Händler steigen, das sollte in der Kalkulation beachtet werden. Händler mit großen Anteilen an nicht angenommenen Nachnahme-Sendungen sollten sich überlegen, die Zusatzleistung evtl. ganz aus ihrem Angebot zu streichen. (mr)
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