Viele Händler werben damit, wenn ihre Produkt von unabhängigen Instituten getestet worden sind, so auch mit dem ÖKO-Test-Siegel. Hierbei muss man aber strenge Bedingungen beachten. Anderenfalls liegt nicht nur eine Irreführung vor, sondern auch eine Verletzung von Markenrechten - und diese werden dann richtig teuer. Der BGH wird sich mit der Zulässigkeit der Werbung mit ÖKO-Test-Siegeln beschäftigen.
Am 18. Januar 2018 werden Händler mehr wissen: Was ist bei der Werbung mit dem ÖKO-Test-Siegel zu beachten. Das hat der BGH in einer Pressemitteilung angekündigt:
Sachverhalt:
Die Klägerin gibt seit dem Jahr 1985 das Magazin "ÖKO-TEST" heraus, in dem Waren- und Dienstleistungstests veröffentlicht werden. Sie ist Inhaberin einer im Jahr 2012 registrierten Unionsmarke, die das ÖKO-TEST-Label wiedergibt und für die Dienstleistungen "Verbraucherberatung und Verbraucherinformation bei der Auswahl von Waren und Dienstleistungen" eingetragen ist. Die Klägerin gestattet den Herstellern und Vertreibern der von ihr getesteten Produkte die Werbung mit dem ÖKO-TEST-Label, wenn diese mit ihr einen entgeltlichen Lizenzvertrag schließen, in dem die Bedingungen für die Nutzung des Labels geregelt sind.
Die Beklagten sind Versandhändler. Sie haben mit der Klägerin keinen Lizenzvertrag geschlossen.
Die Beklagte in dem Verfahren I ZR 173/16 bot in ihrem Internetportal eine blaue Baby-Trinkflasche und einen grünen Baby-Beißring an, die von der Klägerin in einer anderen Farbgestaltung getestet worden waren. Neben den Produktpräsentationen fand sich jeweils eine Abbildung des ÖKO-TEST-Labels, das mit der Bezeichnung des getesteten Produkts, dem Testergebnis "sehr gut" und der Fundstelle des Tests versehen war.
Die Beklagte in dem Verfahren I ZR 174/16 bot in ihrem Internetportal einen Lattenrost in verschiedenen Größen und Ausführungsformen sowie einen in Schwarz, Weiß und Rot gehaltenen Fahrradhelm an. Neben den Angeboten war das mit der Bezeichnung des getesteten Produkts, dem Testergebnis "gut" bzw. "sehr gut" und der Fundstelle des Tests versehene ÖKO-TEST-Label abgebildet. Die Klägerin hatte den Lattenrost in einer bestimmten Größe mit verstellbarem Kopf- und Fußteil getestet. Den Fahrradhelm hatte sie in einer anderen Farbgestaltung als den von der Beklagten angebotenen Helm getestet.
Die Klägerin sieht in der Anbringung des ÖKO-TEST-Labels eine Verletzung ihrer Rechte an der Unionsmarke. Sie hat die Beklagten auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat der Klage in dem Verfahren I ZR 173/16 stattgegeben und die Klage in dem Verfahren I ZR 174/16 abgewiesen. In zweiter Instanz waren beide Klagen erfolgreich. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei der Unionsmarke der Klägerin handele es sich um eine bekannte Marke.
Die Beklagten hätten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. c GMV und Art. 9 Abs. 1 und 2 Buchst. c UMV die Wertschätzung dieser Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt, indem sie ein ähnliches Zeichen in der Werbung benutzt hätten. Dadurch hätten sie signalisiert, die Klägerin habe diese Werbung mit ihrem Logo für die konkret angebotenen Produkte kontrolliert und für gerechtfertigt gehalten.
Der Klägerin müsse aus Gründen des Markenrechts die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben, ob im konkreten Fall die beworbenen Produkte als von ihr getestet dargestellt werden dürfen.
Mit ihren vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revisionen verfolgen die Beklagten ihre Klageabweisungsanträge weiter.
Die zwei Verfahren werden weitere Klärung durch den BGH bringen, damit Händler wieder ein Stück sicherer werben können, ohne Abmahnungen befürchten zu müssen.
Gerade bei der Werbung mit Testsiegeln muss man genau auf die Ausgestaltung und die Darstellung der Werbung achten. Schnell ist man sonst im Bereich der irreführenden Werbung oder - wie hier - sogar im Bereich der Markenverletzung.
Wir werden über das Ergebnis des Verhandlungstages berichten. In der Regel gibt es auch noch am gleichen Tag ein Urteil in den Verfahren. Auch darüber werden wir natürlich berichten. (mr)