Der Händler schuldet dem Kunden die Lieferung mangelfreier Ware. Ist die Ware mangelhaft, stehen dem Kunden Gewährleistungsrechte zu. Soweit, so klar. Aber das Gewährleistungsrecht hat sich zum 1. Januar 2018 geändert. Händler sollten die neuen Regelungen beachten.
Lange hat der Gesetzgeber über ein Gesetz diskutiert, mit dem eigentlich das Bauvertragsrecht reformiert werden soll. In diesem Gesetz enthalten ist aber auch eine Reform der kaufrechtlichen Mängelhaftung, also des Gewährleistungsrechtes. Dieses Gesetz ist zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten.
Aufnahme der EuGH-Rechtsprechung
Ganz überwiegend setzt der Gesetzgeber die Rechtsprechung des EuGH und des BGH um und erweitert die Vorschriften zu den Kosten der Nachbesserung: Zukünftig ist gesetzlich geregelt, dass der Händler die Kosten für den Ausbau der defekten Sache und die Kosten für den Einbau der neuen oder der reparierten Sache tragen muss. Faktisch musste der Händler diese Kosten aber schon vorher tragen.
Zukünftig wird es einen § 439 Abs. 3 BGB geben:
“Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. § 442 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Käufers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Käufer tritt.”
Der BGH hatte allerdings auch klar entschieden, dass diese Pflicht ausschließlich dann zum Tragen kommt, wenn der Käufer Verbraucher ist.
Alle Kunden erhalten gleiche Rechte
Der Gesetzgeber hat sich aber dazu entschieden, alle Kunden gleichzustellen und nicht zwischen Verbrauchern und Unternehmern zu unterschieden.
Das bedeutet, auch wenn zukünftig ein Kunde im B2B-Handel Gewährleistungsrechte geltend macht, muss der Verkäufer den Ausbau der defekten und den Einbau der reparierten oder neugelieferten Sache zahlen.
Vorschussrecht des Verbrauchers
In der Praxis wird sich häufig die Frage stellen, wer mit diesen Kosten in Vorleistung gehen muss. Der BGH hatte diese Frage kürzlich noch bejaht.
Der Unternehmer muss diese Kosten tragen. Gemäß dem neuen § 475 Abs. 6 BGB kann der Verbraucher hierfür einen Vorschuss verlangen. Er muss die Kosten der Nacherfüllung also nicht vorab selbst tragen.
Auch diese Neureglung ist also keine wirkliche Neuerung, sondern mehr gesetzliche Klarstellung.
Erklärung im Video
Wir haben die wichtigsten Änderungen auch noch einmal im Video für Sie zusammengefasst:
Rückgriff des Verkäufers in der Lieferkette
Eingefügt wird mit § 445a BGB das Recht des Verkäufers, dass er die Kosten, die aufgrund der Nacherfüllung entstehen, also insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie die Kosten des Aus- und Neueinbaus, bei seinem Lieferanten ersetzt verlangen kann, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war.
Dieses Rückgriffsrecht besteht durch die gesamte Lieferkette.
Diese Rückgriffsrechte verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache.
Neue Regelungen ab Januar
Das Gesetz wird am 1. Januar 2018 in Kraft treten, ab dann gelten also erst die neuen Regelungen.
Sie gelten auch nur für Verträge, die ab dem 1. Januar geschlossen werden.
An den bisher schon geltenden Informationspflichten ändert sich allerdings nichts. Der Verbraucher ist auch in Zukunft weiterhin darauf hinzuweisen, dass ihm die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zustehen. Über die Details muss der Verbraucher aber auch weiterhin nicht informiert werden.
Gilt für Neuverträge
Die neuen gesetzlichen Vorschriften gelten für alle Verträge, die ab 1. Janaur 2018 geschlossen werden.
Aber wie schon geschrieben, sei noch einmal betont: Eine echte Neuerung im Gewährleistungsrecht stellen die neuen Vorschriften nicht dar, weil sie lediglich die Rechtsprechung des EuGH und des BGH in den Gesetzestext einfließen lassen.
Lediglich die Übernahme der Kosten für den Ausbau einer mangelhaften Sache und den Kosten für den Einbau der neuen Sache im B2B-Verkehr sind echte Neuerungen.
Fazit
Durch die Ausweitung der verbraucherschützenden Normen im Gewährleistungsrecht auf Unternehmer müssen sich Händler auf steigende After-Sales Kosten einstellen. Das kann dazu führen, dass auch Preise entsprechend angepasst werden müssen. (mr)
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Verstehe ich das richtig, dass der Verkäufer einer defekten Schraube, die in einen Satellit eingebaut wurde, auch die Kosten für den Raketenstart und den Astronauten zu bezahlen hat?
Etwas überspitzt gesagt, aber ich denke man versteht, was ich meine.
Danke für dieses wunderbare Beispiel. Ich würde das gerne in Zukunft in meinen Vorträgen verwenden 🙂
Allerdings wird man irgendwann dazu kommen, dass die gewählte Art der Nacherfüllung verweigert werden kann, wenn diese unzumutbar ist.
Gerne.
Aber ist mein Beispiel korrekt oder verstehe ich es falsch?
Wie gesagt: Ganz gundsätzlich ist das korrekt. Aber der Unternehmer darf die gewählte Art der Nacherfüllung wegen Unzumutbarkeit verweigern. Kann er sogar beide wegen Unzumutbarkeit verweigern, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, der Verkäufer ist dann aber zum Schadenersatz verpflichtet. In B2B-Verträgen finden sich in der Regel jedoch meist Haftungsbegrenzungen.
Ab welchem Verhältnis zwischen Kaufpreis und Reparatur/Austausch/Transportkosten wäre von einer Unverhältnismäßigkeit auszugehen?
Beispiel 1 Leuchtstofflampe Kaufpreis 2,50€ und wird in ein Theater im Zuschauerraum eingebaut, nach 3 Tagen tritt ein Defekt auf. Anfahrt Elektriker 30,00€ Hubsteiger mieten 250,00€ Stundenlohn 3 x 50,00€ macht 430,00€. Muss ich zahlen???
Da gibt es keine Quoten. Da muss man sich jeden Einzelfall genau anschauen.
Wie ist das wenn ich dafür extra zahle das meine Couch in die Wohnung geliefert wird ich nun aber die Couch reklamieren muss und diese abgeholt wird aber nur frei Bordsteinkante?! Der Fehler liegt ja nicht auf meiner Seite also müsste sie doch auch aus der Wohnung abgeholt werden oder?!
Wie verhält sich das z.B. bei Bauteilen für Computer, bei denen der Kunde das Teil leicht selbst einbauen könnte (keine Spezialsachen, sondern Standardbauteile), er aber aus welchen Gründen auch immer einen Techniker bezahlt, der ihm das Teil einbaut. Muss ich als Händler dann den Technikereinsatz für den Tausch bezahlen? Und wenn ja, gibt es da Grenzen bzgl. des Aufwands, gerade auch im Verhältnis zum Warenwert? Es ist ja durchaus denkbar, das der Einsatz den Warenwert übersteigt (z.B. durch Anfahrtskosten). Ist eine Schadenminderungspflicht vorgesehen? Oder muss jede Summe akzeptiert werden?
Kann man vom Kunden verlangen, dass der Ausbau von einen eigenen Vertragspartner ausgeführt wird, oder muß man jeden akzeptieren, den der Kunde nimm?
Zum Thema: Vorschussrecht des Verbrauchers
Wie wird der Händler vor Betrug geschützt?
Der Käufer behauptet etwas, erhält Geld, aber der Verkäufer bekommt nie die Wäre zurück und der Käufer behält das Geld einfach ein.
Oder der Käufer ist insolvent und das Geld wird einfach gepfändet?
Kann ser Händler verlangen, dass der Verbraucher Kostenvoranschläge von Frachtführern vorlegt, so dass der Verkäufer direkt an den Frachtführer bezahlt und auch nur dann, wenn die Abholung zu Stande kommt?
Im Allgemeinen:
Ich finde es absolut unverantwortlich von den Richtern und Gesetzgebern so einen Mist zu verzapfen.
Gerade Richter die solche Urteile erlassen, zeugen weltfremde Verhalten und Ihre Unfähigkeit zum Richteramt. Ein Richter muss BEIDE Seiten betrachten und dafür sorgen das beide Seiten gleich behandelt werden. nicht Umsonst hat Jusitia nur eine Waage und keine Gewichte darin!
Der Händler ist generell schlechter als der Verbraucher gestellt. Statt also den schwächeren Händler zu schützen, wird dem Händler Schutz entzogen und der Verbraucher noch weiter gestärkt.
Von Trustedshops, Händlerbund und Co erwarte ich Lobbyarbeit und damit auch dass Die aktiv gegen solche Fehlurteile und -Gesetze unverzüglich intervenieren und das ganze nicht so schön reden. Wo sind die Unterschriftenzettel und Aktionen?
Verbraucher hui – Händler für?
Das Gewährleistungsrecht hat folgenden Hintergrund: Der Händler hat seinen Vertragsteil nicht ordentlich erfüllt, weil er mangelhafte Ware geschickt hat. Deswegen hat der Verbraucher einen Anspruch darauf, dass der Händler einen zweiten Versuch starten darf, doch noch seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen.
Da ist es nur gerecht, dass das auch zu Lasten des Händlers geht. Denn er hat ja den ersten Fehler gemacht.
Warum soll der Verbraucher – wie in dem vom BGH entschiedenen Fall – die Transportkosten verauslagen, weil der Händler ihm ein mangelhaftes Fahrzeug verkauft hat? In dem entschiedenen Fall verdiente der Händler offen gestanden auch keinen Schutz. Er hat sich auf mehrfache Nachfragen des Verbrauchers überhaupt nicht zurückgemeldet.
Der Händler hat übrigens auch die Möglichkeit, die Ware abzuholen oder eine eigene Spedition oder einen Transportdienstleister mit der Abholung zu beauftragen.
Hier wird also niemand gestärkt oder geschwächt. Der Händler muss seinen Vertragsteil ordentlich erfüllen, genauso wie der Verbraucher. Tut er dies nicht, muss er dann auch in den sauren Apfel beißen und die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst tragen.
Hallo zusammen,
und was macht der Verbraucher eigentlich mit einer Ware, wenn der Verkäufer angekündigt hat die Ware abholen zu lassen und dies nicht geschieht? Kann man dann die Ware entsorgen?
LG
Hallo habe mal eine frage .
Habe mir vor 6 Monaten ein corsa gekauft. .1300 Euro in bar gezahlt …Dann bemerkt das der corsa nicht in ordnung ist ..Der Händler hat den mängel beseitigt.aber das Problem war dennoch da .Nun hat er mir ein Tausch angeboten skoda gegen corsa ..also 1 zu 1 getauscht .es musste auch da noch Zündkerzen Öl wecksel und bremsen gemacht werden und querLenker. Habe ihn dann 250 abgezahlt. .Aber er möchte noch 800 Euro für den skoda ..Aber er hat doch den corsa zurück bekommen .und ich kein Geld zurück ..ist das rechtes. Und was kann ich tun ..das ist doch nicht ok
Wer trägt denn meine Kosten als Käufer (unbezahlter Urlaub etc.), wenn der Verkäufer 2x erfolglos nachbessert ?
Sehe ich genauso wie du. Händler sind das letzte.
Wer den üblichen E-Bay Käufer kenn, weiß dass 99% der Angeblichen Mängel nur vorgeschoben sind für Rabatte oder eine kostenlose Rücksendung.
Es wird dringend eine Kaufrechtmodernisierung notwendig, die der Realität entspricht.
Händler müssen aktiv geschützt werden:
-Beweislast zu Lasten der Person die sich auf den Mangel beruft (Der Käufer hat die Ware vor Ort und weiß wie er damit umgegangen ist bzw. kann diese Prüfen – der Händler nicht)
-Erfüllungsort/Leistungsort/Whatever ausschließlich beim Händler
-Käufer muss Artikel zum Händler bringen zwecks mangelprüfung und wenn diese unberechtigt ist dafür auch zahlen
– Rügepflicht für den Käufer von max. 14 Tage
Hallo,
um nur auf einen Punkt einzugehen:
“-Käufer muss Artikel zum Händler bringen zwecks mangelprüfung und wenn diese unberechtigt ist dafür auch zahlen”
das gilt bereits heute.
Das könnte den Online-Händlern so passen…
Mit Amazon, ebay , usw. Legt sich kein Gericht an, bzw. setzt Entscheidungen nicht durch. Beim kleinen Onlinehändler, von dem kein Widerstand zu erwarten ist, fordert man dagegen die verrücktesten Dinge. Diese werden im Extremfall von den Gerichten zu Gunsten der Kunden entschieden. Was hat dieses Recht noch mit Gerechtigkeit zu tun?
Das stimmt nicht. Das OLG Köln hat jetzt amazon schon mehrfach wegen fehlerhafter Button-Beschriftung verurteilt. MediaMarkt, Otto, HeineVersand, Deutsche Bahn…alles große Marken, deren Online-Auftritte schon Gegenstand gerichtlicher Verfahren waren.
Ein Gericht legt sich auch mit niemandem an.
Unverantwortlich finde ich das nicht. Da ich immer häufiger feststelle, dass Onlinehändler ihre Kunden als Tester gebrauchen, und auf die Bequemlichkeit und Unsicherheit hoffen. Wenn beanstandet wird, wird dann zuerst auf das Widerrufsrecht verwiesen – bei dem der Käufer meist auch noch den Rückversand zahlen würde.
Man sollte einfach keinen Schrott verkaufen – so einfach ist das.
2018 beginnt schonmal mit einer Verschlechterung für uns Händler. Da fragt man sich doch, warum immer nur wir Händler die Dummen sind ?
Welche Verschlechterung? Das neue Recht bietet eine ausdrückliche Verbesserung, nämlich einen Anspruch auf Erstattung der Mängelbeseitigungskosten gegen Ihren Lieferanten.
Der Lieferant wird mit HGB 377 ablehnen oder auf einen Transportschaden verweisen.
Es ist such nicht gesagt, dass wirklich ein Mangel vorliegt nur weil der Käufer irgendwas behauptet.
Sie sind Anwalt und kennen nicht die Realität. Wären Sie selber Händler, dann würden sie anders davon reden.
Ich würde vorschlagen -> Alle Richter und Anwälte die im Kaufrecht tätig so d sollten mindest 3 Jahre selbst Händler sein. Dann würden Sie nicht so reden
Aber wenn kein Mangel vorliegt, treffen den Händler auch keine Kosten.
Hallo Fips,
auf § 377 Abs. 1 HGB kann sich der Lieferant nur berufen, wenn beide Parteien Kaufleute, also im Handelsregister eingetragen sind. Ist der Händler ein Einzelunternehmer oder eine GbR, greift § 377 HGB nicht ein.
Und wenn es kein offensichtlicher Mangel war, verliert der Händler keine Rechte (vgl. § 377 Abs. 2 HGB).
Wie durch Silke und auch schon oben von pma beschrieben, dieses Gesetz ist für uns kleinen und mittleren Händler vom Nachteil.
Vor allem wenn meine keine Gewinnspannen von 70%~90% hat.
Wir versenden Ersatzteile rund um die Haustechnik. Viele kleine Teile mit geringem Warenwert.
In unserer Branche kommt es oft zu defekten durch fehlerhafte Montage durch den Endkunden.
Als Beispiel wie er aktuell bei uns vorliegt (zum Glück noch aus dem alten Jahr).
Kunde bestellt einen WC-Sitz.
3 Monate später bemängelt der Kunde, dass dieser gerissen ist.
Bis 2018: Wir lassen uns diesen zu senden und überprüfen es oder senden es an den Hersteller.
In diesem Fall können wir klar nachweisen, dass eine fehlerhafte Montage vorliegt. Er wurde unter Spannung montiert.
Also senden wir ihn zu unserer Entlastung zurück. Entstandene Kosten für uns rund 8 Euro durch das hin und zurück senden.
Müssen wir auf unsere Kappe nehmen, aber so ist das halt. Dies dem Kunden in Rechnung zu stellen ist zwar möglich, aber an sein Geld dann zu kommen kaum möglich.
Der Fall ab 2018:
Kunde will also einen Installateur beauftragen, um einen Ausbau des WC Sitz vornehmen zu lassen.
Wir müssen ihm nun dafür vorab Geld senden.
Er nimmt das Geld und meldet sich nicht mehr.
Was nun? Zivilrechtlich einklagen? Was das bedeutet wissen die, welche schon mal versucht haben an Geld ran zu kommen.
Jahreslanges klagen und am Ende an einen Richter geraten, der es anders sieht.
Hier ist ein großer Missbrauch vorhanden.
Jetzt muss ich dem Kunden vorab 100 Euro für den Installateur bezahlen. Stellen wir fest das der Fehler durch den Kunden verursacht wurde, so können wir das Produkt zurück senden, aber wie kommen wir an unsere 100 Euro wieder dran? Einklagen? *reusper*
Das ist der gleiche Irrsinn wie mit der Erstattung der Hinsendekosten. Die muss ich bei Widerruf zurückerstatten. Warum?
Die Dienstleistung ist erfolgt und das Geld bekomme ich von dem Paketdienstleister auch nicht wieder.
Zurück zur Gewährleistung. Wie komme ich nun an meine 100 Euro, wenn der defekt doch vom Kunden verursacht wurde?
Muss ich das dann auch wie bei den Hinsendekosten auf meine Kappe nehmen wie bei den Hinsendekosten?
Muss ich dann vor Gericht bei jedem Fall?
Dieses Finanziell aufzufangen würde bedeuten, jenes auf die Preise aufzuschlagen.
Das ist doch alles nicht mehr richtig!
Kann meinen Vorrednern nur zustimmen. Es wird für Händler immer schlimmer. Man ist den Kunden auf gedeiht und gestern ausgeliefert. Durch diese Fehlurteile sogar immer mehr.
Im Gegensatz zu Herr Rätze finde ich es NICHT FAIR, wenn wir Händler die Transportkosten zahlen oder vorstrecken müssen, nur weil der Käufer irgendwas behauptet, was nicht mal stimmen muss.
Wer auf EBAY verkauft kennt das Spiel: Kunde erfindet Mangel um keine Rücksendekosten zu tragen oder der Käufer hofft nochmals Ware zu bekommen in der Hoffnung, dass der Verkäufer keine Rücksendung verlangt, weil Sie dem Verkäufer zu teuer ist.
Es ist FAIR wenn wir endlich vor solchen Kunden/Betrügern geschützt werden. Wenn da wirklich ein Mangel an der Ware ist und der Kunden den nicht verursacht hat, dann ist es doch ein leichtes für Ihn das Nachzuweisen. Leichter als für den Händler!
Und wenn wirklich was dran ist, dann kann der Käufer auch das Geld vorstrecken und wenn wirklich ein Mangel dran ist, der dem Verkäufer zuzurechnen ist, dann bekommt der Käufer auch das Geld.
Es ist doch einfach nur Frech, wie wir Händler zum Buhmann gemacht werden. Ist es nicht dreist, dass der Gesetzgeber, der auch von uns Händlern gewählt würde, uns unterstellt, dass jeder Mangel innerhalb von 6 Monaten unsere Schuld ist?
Das ist alles andere als FAIR!
Nochmals: Wenn kein Mangel vorliegt, hat der Händler auch keine Kosten.
Dann kann er die Transport- und auch die Mangelprüfungskosten vom Verbraucher verlangen. Will dieser nicht zahlen, schickt man dem Verbraucher auch die Ware nicht zurück.
Das neue Gesetz hat am materiellen Recht nichts geändert. Alle Regeln galten so schon vorher.
Hallo Sara,
es ist mir gerade heute passiert:
Ich habe online bei einem Händler aus Österreich bestellt. Leider hat er mir einen falschen Artikel geschickt. Also: Klarer Fall von Gewährleistungsrecht.
Versand dieser Falschlieferung zurück nach Österreich kostet als Paket 13,99 Euro.
Jetzt müssen Sie mir erklären, warum es fair wäre, wenn ich aufgrund des Fehlers des Händlers in Vorleistung gehen muss.
Hallo Herr Rätze,
jetzt haben Sie sich aber selbst ein EI gelegt
Ich zitiere von Ihnen: “Hallo,
um nur auf einen Punkt einzugehen:
„Käufer muss Artikel zum Händler bringen zwecks mangelprüfung und wenn diese unberechtigt ist dafür auch zahlen”
das gilt bereits heute.”
Also wenn das vorherige WAHR ist, dann müssen Sie so oder so die Kosten tragen, da Sie ja die Ware zum Verkäufer bringen müssen.
Und analog, wenn es wirklich eine Falschanlieferung war, dann bekommen Sie die Versandkosten zurück.
Und bevor jetzt das Argument “Mi mi mi, Auslandskauf Gefahr, alle Händler sind Betrüge .. bla bla”, kommt – Verbraucher können ein Unternehmen im Ausland (EU) auch einen Mahnbescheid zu kommen lassen und so Ihr Geld einklagen.
Und abschließend noch ein Zitat der hiesigen Wirtschaft:”
Wenn Ihnen die Kosten für die Rücksendung zu hoch sind, dann kaufen Sie doch in Deutschland oder im Laden (fördert Deutschland und Ihre Region)” ?
“Also wenn das vorherige WAHR ist, dann müssen Sie so oder so die Kosten tragen, da Sie ja die Ware zum Verkäufer bringen müssen.”
Wenn die Behauptung, die Ware sei mangelhaft, falsch ist, muss der Verbraucher die Kosten tragen, korrekt.
Liegt ein Mangel vor, nicht. Und der Händler muss einen Vorschuss leisten.
Ich sehe im Auslandskauf keine Gefahr, keine Sorge. Den größten Anteil meiner Online-Einkäufe erledige ich im Ausland.
Martin Rätze 5. Januar 2018 schreibt:
Aber wenn kein Mangel vorliegt, treffen den Händler auch keine Kosten.
Das ist aus meiner Sicht blanke Theorie. Ich war in Bamberg vor Gericht und hatte ein Beweis Video dabei. Das hat die Richterin überhaupt nicht interessiert. Ich denke das Urteil stand schon vor der Verhandlung fest. Ich musste alle Kosten übernehmen obwohl das Produkt Mängel-frei war.
Für uns ist die neue Rechtsprechung auch ziemlich dramatisch. Wir verkaufen Beamerleinwände. Sollte hier ein kleiner Fehler sein muss ich 2 x 2 Mann Elektriker beauftragen für den Ab und Aufbau + Transportkosten. Dabei ist wohl möglich der Schaden verdeckt beim Transport entstanden. Das führt dann in der Konsequenz zu erheblichen Schwierigkeiten.
Was war denn auf dem Video drauf und was sollte damit bewiesen werden?
Hallo Herr Rätze,
Sie sagen, dass Sie angeblich Anwalt sind und sagen als Anwalt folgendes:
“Ist der Händler ein Einzelunternehmer oder eine GbR, greift § 377 HGB nicht ein.”
Diese Aussage ist meines Erachtens Quatsch, wenn nicht sogar gefährlich und wird durch einfach Googln entlarvt.
Erfüllt der Einzelunternehmer die in § 1 HGB formulierten Voraussetzungen, ist der Einzelunternehmer, ohne dass es eines weiteren Aktes bedarf, Kaufmann im Sinne des HGB:
Betrieb eines Handelsgewerbes, also eines Gewerbebetriebs, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert
und/ oder (!!)
Eintragung des Unternehmens als Kaufmann im Handelsregister.
Die Kriterien lassen leicht erkennen, dass ein (Einzel-)Unternehmen sich bei bloßem “Laufenlassen” der geschäftlichen Entwicklung eher schleichend in die Klassifizierung als Kaufmann begeben wird. Festgestellt wird die Kaufmannseigenschaft dann gelegentlich im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Unternehmer, der an sich bereits seit geraumer Zeit Kaufmann ist, bestimmte Verhaltenspflichten aus dem HGB nicht beachtet hat und im Verfahren erstmalig mit diesen konfrontiert wird.
(Quelle: http://www.wilde-rechtsanwaelte.de/service/gesellschaftsrecht/einzelunternehmen-kaufmann-e-k/)
Also jedes Gewerbe ist ein Kaufmann, auch Einzelunternehmer z.B. Wiederverkäufer.
Hallo Silke,
ich habe nie gesagt, dass ich Anwalt sei 🙂
In der Tat haben Sie aber Recht. Da habe ich mich maximal vertan. Ich habe da zwei Vorschriften durcheinander gehauen. Ich bitte insoweit um Entschuldigung. Um es klarzustellen: Ja, auch Unternehmer, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, können Kaufleute iSd HGB sein.
Herr Rätze, laut dem Hinweiskasten sind Sie doch Anwalt.
“Studium des Deutschen und Europäischen Wirtschaftsrechts an der Universität Siegen, Abschluss als Diplom-Wirtschaftsjurist” -> ..-JURIST : Anwälte sind auch Juristen
In dem Kasten steht ja “Diplom-Wirtschaftsjurist”, nicht Anwalt. Es ist also offensichtlich falsch, wenn Sie schreiben, dass dort steht, ich sei Anwalt. Das wird an keiner Stelle behauptet und wäre auch falsch.
“Anwälte sind auch Juristen.” Das stimmt. Aber nicht alle Juristen sind Anwälte.
“Martin Rätze 8. Januar 2018
„Also wenn das vorherige WAHR ist, dann müssen Sie so oder so die Kosten tragen, da Sie ja die Ware zum Verkäufer bringen müssen.“
Wenn die Behauptung, die Ware sei mangelhaft, falsch ist, muss der Verbraucher die Kosten tragen, korrekt. Liegt ein Mangel vor, nicht. Und der Händler muss einen Vorschuss leisten.
Ich sehe im Auslandskauf keine Gefahr, keine Sorge. Den größten Anteil meiner Online-Einkäufe erledige ich im Ausland. ”
Ich lese folgende Sentenz:
1. Also nur wenn ein Mangel vorliegt UND der Verkäufer die Ware nicht abholt/jemanden zur Abholung beauftragt, dann muss er den Vorschuss zahlen.
2. Wenn KEIN Mangel vorliegt, dann muss NICHTS gezahlt oder bevorschusst werden.
Der Käufer ist, laut obiger Aussage von Ihnen, verpflichtet die Sache dem Händler zu bringen oder an Ihn zu versenden.
In dem Moment, wo der Käufer einfach so behauptet das etwas Mangelhaft ist, muss es noch lange nicht mangelhaft sein (Berühmtes Beispiel: Computer geht nicht -> Stromstecker nicht drin)
In der Regel weiß der Händler erst, ob ein Mangel vorliegt, wenn er die Sache geprüft hat.
Laut Ihnen, muss der Käufer den Transport organisieren und bezahlen UND erst, wenn der Händler einen Mangel feststellt, dann bekommt der Käufer das Geld.
Der VORSCHUSS ist also quatsch, da der Käufer so oder so selbst erst mal alles vorstrecken muss.
Ich finde, dass alles widerspricht sich.
“Es ist also offensichtlich falsch, wenn Sie schreiben, dass dort steht, ich sei Anwalt. ” -> Das hab ich nicht geschrieben 🙂 Sie meinen wohl meinen Vorposter. Für mich war das jetzt nur eine Erklärung, warum man denkt, dass Sie Anwalt seien.
Achsooo, jetzt hab ich es verstanden 🙂
Das mit HGB 377 stimmt nicht, da haben Sie sich wohl vertan. Auch Einzelunternehmen und GbR können Kaufleute sein.
Ich bin Einzelunternehmer, aber während eines Rechtsstreit hat das Amtsgericht festgestellt, dass ich ein Handelsgewerbe betreibe mit einem Umfang der die kaufmännische Weise erfordere (oder so ähnlich formuliert) und gegen mich wurde 377 HGB angewendet.
Wir sind eine Vertriebsgesellschaft, die den Fachhandel im Sanitärbereich bedient. Greift auch hier die neue Regelung bezüglich der Pflichten in B2B-Verhältnissen?
Viele Händler finden das neue Gewährleistungsrecht insbesondere die Vorschusspflicht unfair. Und sind damit nicht die einzigen.
Ich hab jetzt im Internet http://www.it-recht-kanzlei.de/gew%C3%A4hrleistungsrecht-vorschusspflicht-verkauefer-transportkosten.html gefunden. Die Anwälte dort ziehen folgendes Fazit:
“Durch die Transportkostenvorschusspflicht werden weitere Risiken auf den Verkäufer verlagert, so dass dieser das Insolvenzrisiko im Falle einer Rückforderung zu tragen hätte. Dies entspricht nicht dem für alle Parteien gewöhnlichen Vertragsrisiko und erweitert das Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten von Verbrauchern und Unternehmern.”
Ich sehe das ganze äußerst kritisch und kann das Empfinden als “Unfair” vollständig nachvollziehen!
Wenn man das zusammenfasst bedeutet das im Grunde
a) der Händler muss Geld an den Käufer überweisen, bevor er die Ware hat.
a.1) Wenn der Käufer die Ware nicht zurückschickt, hat der Händler ein Problem
a.2) Wenn der Käufer das Geld nicht zurückschickt, hat der Händler ein Problem.
b) der Käufer kann laut der Stellungnahme bereits das Geld vorlagen noch BEVOR überhaupt ein Mangel vorliegt.
Das sorgt dann dafür, dass der Händler nichtmal die Ware als Pfand hat, falls der Käufer behauptet die Ware sei mangelhaft obwohl sie nicht mangelhaft ist.
Ich würde mir wünschen, wenn der Gesetzgeber nachzieht und umgehend die schwächere Seite (= den Händler) stärkt oder halt die stärkere Seite (= den Verbraucher) schwächt.
“Wenn man das zusammenfasst bedeutet das im Grunde
a) der Händler muss Geld an den Käufer überweisen, bevor er die Ware hat.”
Das kann ich so nicht bestätigen.
Gehen wir vom Szenario aus, dass es sich um Ware handelt, die per Paket zurückgesendet werden kann. Dann stellt der Händler dem Kunden ein Rücksendelabel zur Verfügung. Das kann der Kunde ausschließlich dafür nutzen, die Ware an den im Label fest vorgegebenen Händler zurückzusenden.
Beim Szenario Speditionsware: Hier kann der Händler seine Vertragsspedition damit beauftragen, die Ware abzuholen.
In beiden Fällen hätte der Händler seine Vorschusspflicht voll erfüllt, ohne dem Kunden direkt Geld zu überweisen.
Aber auch hier muss der Verkäufer erstmal Geld in die Hand nehmen und die Spedition/Paketlabel zu bezahlen (also auch ein [Sach/Leistungs-]Vorschuss). Wenn die Ware nicht Mangelhaft ist, muss der Verkäufer dem Käufer wegen den unberechtigt verursachten Kosten hinterher rennen.
Wie sieht Ihre Stellungnahme zu den anderen Punkten von Jason aus?
Stellt der Händler fest, dass die Ware nicht mangelhaft ist, so muss er seinem Geld “hinterrennen”. Das ist korrekt. Er hat hier aber den Vorteil, dass er auch die (völlig intakte) Ware hat. In diesem Fall steht ihm dann ein Zurückbehaltungsrecht zu.
Ich als Händler würde die Ware also behalten und den Verbraucher zur Zahlung der Transportkosten auffordern.
Zu dem von Jason angesprochenen Beitrag:
Dort heißt es im Fazit: “Da die Regelungen der Nacherfüllung nicht lediglich auf den Verbrauchsgüterkauf beschränkt sind, könnte dies auch Auswirkungen außerhalb des Verbraucherrechts nach sich ziehen.”
Dem kann nach der Lektüre des BGH-Urteils (und der neuen gesetzlichen Regelungen) nicht zugestimmt werden. Der BGH hat in seinem Urteil die Vorschusspflicht auf den Verbrauchsgüterkauf beschränkt. Auch das neue Gesetz sagt in § 475 Abs. 6 BGB, dass der Verbraucher Vorschuss verlangen kann. Also nicht auch der Unternehmer-Käufer.
Weiter sagt der BGH, dass die Vorschusspflicht des Händlers gerade den gewöhnlichen Vertragsrisiken entspricht. Bzw. er sagt umgekehrt, dass eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers gerade NICHT den gewöhnlichen Vertragsrisiken entsprechen würde (Rn 32 des Urteils).
Und noch einmal meine Frage:
In dem vom BGH entschiedenen Fall hat der Händler dem Verbraucher ein defektes Fahrzeug verkauft. Er hat also ganz eindeutig seinen Vertrag nicht richtig erfüllt. Warum soll der Verbraucher für diese Pflichtverletzung des Händlers in Vorleistung gehen müssen? Was soll bitte daran fair sein, dass der Verbraucher mit Kosten belastet wird, obwohl der Händler den Fehler begangen hat?
Hallo, bei uns wird gerne Ware eingebaut, wonach dem Einbau auf einmal der dicke Kratzer auf der Vorderfront festgestellt wird, der vermutlich durch den Einbau entstanden ist .Inwieweit kann ich erwarten, dass der Verbraucher sich auch die Ware anschaut, bevor er sie einbaut. Die Kosten die durch den Ausbau entstehen, stehen in keinem Verhältnis zum Warenwert, insbesondere wenn Fachbetriebe eingeschaltet werden. Es ist somit kein versteckter Mangel. Danke
Wenn ich eine Sache von Hamburg nach Landsrut liefere und der Käufer die Sache dann in die Schweiz mit nimmt, muss ich dann die Kosten
Hamburg-Landshut oder Hamburg-Schweiz vorstrecken?
Sollten Sie zum Schluss kommen, dass ich die Versandkosten von Hamburg bis zur Schweiz vorschießen muss, kann man dann festlegen, dass die Sache ausschließlich an der Lieferanschrift verbleiben darf?
Wie sieht es mit einem Umzug aus? Jemand wohnt in Köln und zieht nach Heidelberg. Trage ich dann die Kosten Hamburg-Köln oder Hamburg-Heidelberg?
Im Fall des BGH wurde das Auto in Berlin gekauft und dann vom Käufer zu seinem Wohnort in Schlewig-Holstein gebracht. Der Händler muss die Transportkosten von dort aus bezahlen.
Und man kann nicht in den AGB regeln, dass man den Kaufgegenstand nicht transportieren darf. Es ist schließlich das Eigentum des Kunden und das darf er hinbringen, wohin er will.
Also bringt der Käufer sein Auto oder was anderes z.B. nach China, muss ich den Transport bezahlen? Obwohl ich den Transport nicht zu verschuldet habe?
Ich bin ja gerne bereit die Transportkosten von der vertraglichen Lieferanschrift bis zu mir zu bezahlen. Aber nicht von irgendwo in der Welt zu mir. DAS ist unzumutbar!
Ja, das mag unzumutbar sein, es ist aber auch unrealistisch.
Unrealistisch? Leider Nein!
Es gibt ganz viele so genannte Lieferadressenanbieter. Ein Kunde aus dem Ausland lässt die Ware von einem in Deutschland befindlichen Händler an eine deutsche Lieferadresse schicken. Danach wird die Ware ins Ausland verbracht und eben dort reklamiert.
Zum Nachteil vieler Händlerkollegen nutzen Schweizer dieses Prinzip gerne (aus). Gibt unzählige Lieferadressenanbieter, die das dadurch unterstützen.
Aber dann dürfte deutsches Recht in der Regel keine Anwendung finden (müsste man natürlich genau prüfen). Es sei denn natürlich, der Händler hat in seinen AGB die (unzulässige) Klausel stehen “Es gilt deutsches Recht.” In dem Fall ist er dann aber auch selbst schuld.
Wenn wir als Händler immer weiter benachteiligt und ausgebeutet werden, werd ich mein deutsches Unternehmen aufgeben und es wie die Chinesen machen. Firma ist schnell gegründet.
Wenn die EU will, dass kleine Händler aussterben und nur noch dem großen das Feld überlassen werden soll, dann soll das so sein, aber – mit Verlaub – verarschen lass ich mich nicht.
Herr Martin Rätze, trotzdem ist es nicht Fair!
Ich glaube da fehlt Ihnen leider etwas die Berufserfahrung.
Haben Sie schon einmal als Unternehmer versucht an Ihr Geld zu kommen?
Wissen Sie wie lange es dauert in Deutschland vor Gericht evtl. sein Recht zu bekommen?
Dem Kunden auf eigene Kosten ein Label bei defekt zu senden, das ist nicht das Problem.
Der Kunde möchte jetzt nicht nur ein Label, sondern auch den Ausbau bezahlt bekommen, so sende ich ihm das Geld auch vorab. Bekomme ich die Ware dann nicht zugesendet oder der Kunde hat sie beschädigt, so habe ich die defekte Ware hier, der Kunde mein Geld und ich darf zusehen wie ich daran komme!
Bevor wir unseren Onlineshop gegründet haben, waren wir einfache Handwerker in einem klassischen Handwerksunternehmen. Wir wissen wie schwer es ist und wie lange es in dauert an sein Geld zu kommen, wenn man versucht zu klagen. Wie sehr Gerichte auf der Seite der Verbraucher stehen. Wie viele Jahr man für 100 Euro vor Gericht streiten muss. Mal abgesehen von den ganzen vorab kosten (Anwalt, Gutachen, Gericht, etc.) die man in Vorkasse leisten muss ohne zu wissen ob der Richter einem gut gesonnen ist.
Seit dem wir das Handwerksunternehmen zu und den Online Handel auf gemacht haben, war ein ruhigeres Schlafen angesagt, weil erst das Geld einging und dann die Dienstleistung (Lieferung) erfolgte.
So langsam dreht sich das Blatt und wir müssen dem Fremden gegenüber immer mehr in Vorkasse gehen und dann bei uneinsichtigen Gerichten um unser Geld betteln.
Ich bin froh das wir keine gängigen Artikel verkaufen und auf Plattformen wie ebay und amazon nicht angewiesen sind. Im Nischen bereich ist der “Missbrauch” geringer.
Dennoch sehe ich jetzt schon erhöhte kosten auf uns zukommen.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Grieff
Da im Rahmen dieser Diskussion mittlerweile geklärt wurde, dass HGB 377 auf praktisch alle gewerblich tätigen Verkäufer anwendbar ist, erweist sich die “vorteilhafte” Rückgriffsregelung auf die Lieferkette also nur als heiße Luft. Sehe ich das richtig? Was soll also ein Gesetz, das überhaupt nicht oder in den meisten Fällen gar nicht anwendbar ist?
In Sachen Vorschuss. Ich würde dem Kunden überhaupt kein Geld direkt überweisen. Erstens nicht, weil die Gefahr besteht, dass der Kunde das Geld einfach einbehält und sich nicht wieder meldet und zweitens, weil ich eine ordnungsgemäße Rechnung haben muss, um die Kosten steuerlich als Betriebsausgabe geltend machen zu können, erst recht, wenn der Rechnungsbetrag die Geringwertigkeitsgrenze von 150 € übersteigt. Dieser Aspekt wurde bisher überhaupt nicht berücksichtigt.
Für Transportkosten würde ich nur vorausgefüllte Rücksende-Label verschicken (per Email), wobei hier im Gesetz eigentlich geregelt sein sollte, dass solche relativ geringen Paketkosten durchaus zumutbare Vorschussleistungen des Kunden sein können. Bei größeren Sachen würde ich eine Spedition meiner Wahl mit der Abholung beauftragen.
Wenn für den Ausbau einer Sache fremde gewerbliche Hilfe notwendig ist und dabei in der Regel Lohnkosten entstehen, soll der Kunde nach Rücksprache mit mir, die ordnungsgemäße Rechnung des Dienstleisters auf meinen Namen ausstellen und zu mir schicken lassen, Der Kunde selbst kann mir keine derartige Rechnung ausstellen. Dann würde ich direkt an den Dienstleister überweisen, sobald die beanstandete Ware bei mir eingegangen ist.
Im Gewährleistungsfall bliebe ich auf den Kosten sitzen. Wenn der Anspruch nicht besteht, würde ich die Kosten dem Kunden in Rechnung stellen und die Ware solange als Pfand behalten.
Diese Vorschussregelung in der jetzigen Form kann sich einreihen in die anderen sinnlosen bzw. halbgaren Gesetze, die zum Glück nicht mehr gelten, wie 40€ Klausel, Erstattung der Rücksendekosten bei Widerruf usw. Einfach nur sinnlos, praxisfremd und überreguliert. Es musste wahrscheinlich mal wieder ein Ausgleich geschaffen werden:-(
Was hat das jetzt damit zu tun?
Der Käufer wird sich auf deutsches Recht berufen wenn es für Ihn günstiger ist. Und deutsches Recht kriecht jedem (außer dem Verkäufer) in den Popo.
Wenn der Käufer in der Rechnungs- und Lieferadresse ausschließlich die Adresse des Adressanbieters angibt, woher soll ich als Verkäufer dann wissen, dass er Schweizer ist?
Oder wenn ein Ami in Deutschland Urlaub macht, hier was kauft und dann in der USA reklamiert?
Käufer binden einem nicht auf die Nase wo Sie herkommen.
Aber der Händler muss für alle Konstellationen immer haften? Das geht so nicht!
Die erhöhten Transportkosten muss der Käufer zahlen und die Transportkosten zwischen Lieferanschrift und Händlersitz der Händler.
Das ist fair, gerecht und sollte auch so gefordert und umgesetzt werden. Dafür sollten wir Händler kämpfen.
Am besten in jedem Shop/Laden den Hinweis: Wir verkaufen nur an Sie, wenn Sie die Sache am Lieferort behalten und es nicht von da bewegen.
Mehr Rechte und mehr Schutz für Händler statt für Verbraucher.
Jetzt mal ehrlich: Wie viele derartige Fälle hatten Sie bisher?
“Wenn der Käufer in der Rechnungs- und Lieferadresse ausschließlich die Adresse des Adressanbieters angibt, woher soll ich als Verkäufer dann wissen, dass er Schweizer ist?
Oder wenn ein Ami in Deutschland Urlaub macht, hier was kauft und dann in der USA reklamiert?”
Also mit den Schweizern habe ich etwa 3-5 Fälle im Monat und stelle mich selbstverständlich komplett quer.
Lieferanschrift Deutschland, dann auch Abholanschrift in Deutschland – Fertig.
Das Gesetz oder der Richtspruch oder was auch immer ist Quatsch und Zeugt von geistesabwesenden Richtern und Gesetzgebern.
Bei Schweizen haben Sie da ja gar kein Problem, weil Schweizer Recht gilt.
Und was gilt im “Schweizer Recht” stattdessen?
Können wir als Firma (Verkäufer) bei einem etwaigen Gewährleistungsanspruch selbst einen Handwerker beauftragen, der den Tausch des defekten Artikels vornimmt?
Nach meiner Meinung: Ja.
Sehr geehrter Herr Rätze,
ich habe folgenden Fall und interessiere mich wie es hier tatsächlich steht:
Der Kauf fand mit Dezember 2017 statt, Reklamation Anfang Januar.
Der Kunde erwarb einen Wein, den er nun mit einem Weinfehler: Korkgeschmack reklamiert. Er verlangt nun Austausch. Die Flasche zur Prüfung will er uns nur zusenden wenn wir auch die Kosten tragen dafür tragen. Der Ablauf soll vielmehr der sein, wir sollen eine neue Flasche -ohne eine Prüfung vornehmen zu können- zusenden und gleichzeitig ein Rücklabel senden.
Mein rechtlicher Wissensstand in Bezug zu Wein ist, das es keine Pflicht gibt Wein mit Korkfehler auszutauschen (Naturprodukt, der Fehler entstand erst in der Flasche…).
Also zusammengefasst: wer trägt die Versandkosten der Rücksendung? Steht uns keine vorherige Prüfung zu?
Hat ein Wein Korkgeschmack, ist das ganz klar ein Mangel. Dann hat der Verbraucher seine ganz normalen Gewährleistungsrechte. Der Händler muss dann auch die Kosten für den Transport übernehmen.
Es gibt auch keine Ausnahmen vom Gewährleistungsrecht.
Vielen Dank für Ihre Antwort. Welcher Paragraph ist das, ich würde das gerne im Bezug auf Wein nachlesen.
Das Kaufrecht ist in den §§ 433 ff. BGB geregelt.
Die Kosten für das Returnlabel und den Versand für die Ersatzflasche?
Ganz genau.
Ich muss da noch mal nachhaken:
Wie kann ich den prüfen ob die Ware überhaupt von uns ist?
Was wenn der Wein kein Kork hat?
Gesetzlich muss ich in Vorlasse gehen, ohne zu wissen ob ein Gewährleistungsfall überhaupt vorliegt!?
Das ist doch das Dilemma, das alle Händler klagen und was gegen den normalen Menschenverstand geht. Als Händler ist man der Spielball für alle und allen gnadenlos ausgeliefert.
Frag dich weiter, was ist wenn er dir eine leere falsche zurückschickt?
Korkt der Wrin wirklich oder ist es sein Empfinden?
Am Ende darfst dem Kunde, deinem Geld und deiner Ware hinterherlaufen.
Miko, ich habe grundsätzlich gar kein Problem zu ersetzen aber unter fairen Spielregeln. Ich verstehe nicht warum wir als Händler die Kosten für den Rück-Transport bezahlen sollen ohne dass festgestellt wurde ob ein Mangel überhaupt vorliegt.
Gehen wir doch davon aus dass der Kunde im Einzelhandel kauft und nicht online, was wäre der Verlauf!? Der Kunde müsste zum Einzelhandel fahren, müsste ein Parkticket bezahlen und wieder zurück. Alles in allem auf jeden Fall ein zeitlicher Mehraufwand.
Und es kommt dazu, vielleicht hat der Kunde gar keine Kompetenz ob ein Fehler vorliegt ( oft genug erlebt im Einzelhandel) vielleicht schmeckt der Wein ihm einfach nur nicht.
Sie konstruieren eine Ungerechtigkeit, wo keine ist. Es gib hier keine speziellen Regeln für den Online-Handel. Auch im Einzelhandel hat der Kunde den Anspruch auf diese Kostenerstattung. Das mag kein Kunde in der Praxis geltend machen. Aber er hätte das Recht, die Spritkosten, das Parkticket etc. vom Händler ersetzt zu bekommen.
Erstaunlich, das hätte ich nicht erwartet! Gut dann gibt es zumindest hier kein Ungleichgewicht.
Mein Ansatz ist das ich keine Chance habe kostenfrei festzustellen ob ein Mangel vorliegt oder nicht, das ist die Ungerechtigkeit. Ich bin der Willkür eines Kunden ausgesetzt.
Ich kann Ihnen nicht sagen wie oft es schon vorgekommen ist, das Kunden teure Weine (mehrer 100.-) auf Weinfehler reklamiert haben…wir haben die Weine analysieren lassen und zum Großteil war die Flasche mit einem minderwertiger Wein aufgefüllt.
So ein ähnliches Problem habe ich auch im Großhandel:
Wir verkaufen Motoren im Wert von 30 – 200 EUR welche in Produkte eingebaut werden welche den Endkunden zwischen 300 – 10000 EUR kosten.
Installation, wenn in einem Hochhaus installiert, kann auch mal für 1 Produkt bis zu 3000 EUR kosten.
Oft sind Bedien/ Anwendung und Installationsfehler Ursache dass ein solches Produkt defekt wird. Es dauert ewig bis diese Kosten über diese Kunden wieder eingefahren sind. (Wenn überhaupt).
Um Kosten zu vermeiden/ reduzieren vereinbare ich oft mit dem (end-)Kunden:
– Eigene Monteure
– Wenn KEIN Produktfehler vorliegt werden alle meine Unkosten berechnet (z.Bsp auch die eines Sachverständigers)
Das hält schon mal die Ab, welche Wissen dass Sie “Dreck am Stecken” haben, da Sie nicht Wissen welche Kosten auf diese Zukommt wenn ein Sachverständiger eingeschaltet wird.
Aber schwarze Schafe wird es leider immer geben, und dass man die Gewährleistung nicht in gewissen Grenzen eingrenzen kann, wird nur dazu führen dass viele Produkte in der Zukunft:
– wesentlich teurer werden
– für viele Anwendungen einfach nicht mehr zugelassen werden
Damit schneidet sich der Verbraucher ins eigene Fleisch…
Wir haben bis Ende 2017 über unseren Ebay Shop auch Möbel angeboten im Streckengeschäft (Dropshipping)
Folgender Fall:
Kundin bestellt im November einen massiven Esstisch 1 x 2 Meter.
Er wird, wie vorher besprochen, bis Bordsteinkante geliefert.
Die Kundin beauftragt für den Transport in den 1. Stock 3 kräftige Herren als Hilfe.
Im Januar reklamiert sie etliche Fehler, welche vorher nicht erkennbar gewesen sind
und auch mit Fotos belegt wurden.
Diese schicken wir dem Großhändler. Dort wird entschieden, der Tisch wird ausgetauscht.
Jetzt kommt das Dilemma, der Tisch wird wieder nur bis Bordsteinkante von der Spedition geliefert und es ist auch nur 1 Fahrer dabei.
Wir mussten jetzt jemanden organisieren, der den 80 kgr. Tisch nach oben schleppt und den defekten nach unten. Die Kosten der Aktion mussten wir übernehmen, der Großhändler lehnte dies ab!
Meine Frage, wie sieht denn hier die Regelung aus, greift die überhaupt?
Bleiben solche Kosten beim Händler hängen?
Hallo,
als Händler sind Sie verpflichtet, die Ware bis zum Erfüllungsort zu liefern und das ist nicht die Bordsteinkante. Eine AGB-Klausel “Lieferung nur bis Bordsteinkante” ist unzulässig und unwirksam.
Da der Vertrag in Ihrem Beispiel noch 2017 geschlossen wurde, greift das neue Recht hier nicht. Nach neuem Recht hat der Händler ein Rückgriffsrecht in der Lieferkette und kann die Kosten der Nacherfüllung unter Umständen bei seinem Lieferanten geltend machen.
Wir haben folgenden aktuellen Fall und ich darf bis Montag dem Gericht unsere Stellungnahme präsentieren (Kunde hatte aus CH das gerichtl. Maahnvervaren gestartet, dass wir abgelehnt hatten):
Kunde kauft für 35 Euro einen Artikel. (500 Gramm; 20cm;10cm;5cm)
Er sagt nun, der Artikel sei beschädigt.
Der Kunde will, dass wir die Rücksendekosten von 30 Euro vorab bezahlen (Kunde hat aus der Schweiz gekauft, Lieferadresse ebenfalls Schweiz).
Rücksendelabel in die Schweiz geht leider nicht. ..
Welche Möglichkeiten haben wir ?
Dem Gericht schreiben, das wir erst nachbessern möchten und erstmal nur die 30 Euro Rücksendekosten bezahlen ?
Also nicht die 150 Euro Gerichtskosten Rücksendekosten, Artikelkosten ?
Oder sollten wir lieber jetzt noch schnell alles bezahlen ?
Generell:
Wenn sich das rumspricht, das Händler bei einem Mangel erstmal in Vorleistung der Rücksendekosten treten müssen, dann wird bald jeder 2. Kunde, behaupten, das das Produkt defekt ist.
Ein Widerrufsrecht wird dann keiner mehr ausüben.
Zur Belohnung dürfen wir dann noch jedes Produkt tw. zeitaufwendig auf den Mangel hin überprüfen.
Bei unseren Artikeln dauert eine korrekte Prüfung mind. 3 volle Messstunden.
Umkehrschluß: Für uns ists günstiger, den Artikel, einfach weiterzuschicken und dann abwarten, ob der nächste Kunde ebenfalls einen Defekt findet……… oh man !
So ist es in Deutschland:
Augenscheinlich dumme Richter erlassen Gesetze und lassen den Markt dieses Urgesetz austüfteln (Schwund ist bekanntlich überall, hier die kleinen Händler).
Hier fehlt ein Richteringenieur, der zumindest mit einem Minimum an Weitblick ein anständiges Grundgerüst aufbaut und erst dieses dann auf den Markt losläßt.
Vielen Dank für gute Hilfestellungen !
Bitte lassen Sie sich von einem Anwalt beraten. Hier im Blog können und dürfen wir keine Rechtsberatung leisten.
Ich wüßte nicht, weshalb hier andere Händler nicht Ihre Erfahrungen preisgeben dürfen.
Wer will mich verklagen, wenn ich hier einen Gerichtsbeschluß für ein Forumsmitglied veröffentliche, der nach Hilfe fragt ?
Wenn ich dafür abgemahnt werde, dann fällt mir aber die Kinnlage ins bodenlose.
Emmh, ja genau das ist der Kapitalismus, so hält man die Preise hoch !
RVG sei dank, verdienen Anwälte im richtigen Tätigkeitsfeld, wenn sie denn Mandanten haben in 5min 1000 Euro.
Eine Abmahnung und schon rollt der Rubel.
5min Arbeit der Sekretärin.
Der Anwalt hängt nur kurz am Telefon.
Unfassbar, der Kapitalismus ist einfach nur Scheiße.
Denn das ist hier kein Kapitalismus, keine freie Marktwirtschaft.
DIe existiert nur dort, wo nur kleines Geld verdient wird mit hohen Risiko.
Was rate ich meinem Kind:
Werd Beamter geh auf 30%, studiere Jura, dann verarscht du sie alle.
Oder wandere aus und gründe eine neue Zivilisation.
Wie schon mein Vater vor 30 Jahren sagte:
Kriege wird es immer geben, niemand will Frieden.
Habgier steht an aller erster Stelle.
Bekommt unser Exbundespräsident jetzt eigentlich eine nette lebenslange Rente für ein Jahr “Arbeit” ?
Zu der Übernahme HInsendekosten, was ich hier irgendwo schon las:
Vor etwa 11 Jahren haben die Händler nu rmit den Hinsendekosten Geld verdient:
Sie haben für Waren kleine Größe, kleines GEwicht 9 Euro + Versandkosten genommen.
Da kann man FATT verstehen, weshalb nun die Händler gelackmeierten sind und die Hinsendekosten zu erstatten haben.
DENN: Die Richter haben kaum Hirn, es scheint bei denen nur ON/OFF Schalter zu geben.
Schieben einfach mal den SChwarzen Peter komplett zu den Händlern rüber.
Da könnte ein Intelligenter… auch auf die Idee kommen, das der Versender eine Pauschalae von 3 Euro einbehalten darf.
Das würde beim Händler auch nicht die Porto plus Logistikkosten decken, aber es würde Spasskäufer drastisch reduzieren….
Wenn ich eines in den letzten Jahrzehnten gelernt habe:
In Deutschland betrachtet der Staat den Endverbraucher als einen Menschen, der noch Windeln trägt.
Hallo!
Ich habe den akuten Fall, dass unser Fitness-Laufband innerhalb der Gewährleistung Mängel aufweist. Ich soll nun das Laufband mit zugeschicktem Verpackungsmaterial verpacken und es wird dann ab Bordsteinkante vom Spediteur abgeholt und wieder an Bordsteinkante geliefert.
Mein Problem: Das Laufband steht im ersten Stock unseres Hauses und wiegt weit über 100 kg. Es lässt sich also nicht so leicht mal eben so zur Bordsteinkante und zurück befördern. Es müssen 4 Leute das sperrige Teil eine enge Wendetreppe hoch und wieder herunter befördern.
Kann ich hier Abholung und Neulieferung bis zum Aufstellungsort verlangen?
Vielen Dank!
Hallo zusammen,
mir kommen die Tränen, wenn ich die Händler hier so wahr nehme. Ich bin selbst auch Wirtschaftsjurist und vertrete nicht die Verbraucherseite.
Fast jeder Händler hat die Möglichkeit, sich den Vertragspartner, mit dem er einen Kaufvertrag nach § 433 BGB abschließt, auszuwählen. Dazu haben viele Händler sich mit Dienstleistern zusammen geschlossen, hier nenne ich einfach nur zum allgemeinen Verständnis die Schufa. Es gibt aber auch andere, die in einer wesentlich graueren Zone agieren.
Sollte dem es Händler zu riskant sein, dann kann er den Kunden ablehnen. Das ist das schöne an der Vertragsfreiheit die wir hier haben.
Ein Kunde jedoch hat keine Dienstleister, die ihm die Zuverlässigkeit und Finanzkraft eines Händler benennt.
Der Händler verpflichtet sich, wem er den Vertrag eingeht, eine Einwandfreie Ware zu liefern. Macht er das, dann passiert ihm auch nichts. Der Kunde muss den vereinbarten Kaufpreis zahlen. Leider sind aber die meisten Händler schon so dreist, den Kaufpreis vorab zu verlangen.
Hier muss der Kunde dem Händler vertrauen (einem Händler, der ihn hier im Forum beschuldigt, betrügerische Absichten zu haben) und auf die Ware hoffen.
<>
Erhält der Verbraucher seine Ware und diese im vertragsgemäßen Zustand, dann ist alles ok. Aus Erfahrung weiß ich, dass die Konstellationen hier, ggf. vereinzelt passieren, aber solche Fälle sind verschwindend gering.
Ich bin selbst Verbraucher, ich bringe auch schon mal defekte Ware zum Händler vor Ort, regelmäßig bügelt so ein Vor-Ort-Händler der bekannten Ketten die Kunden ab. Die faseln dann etwas von Herstellergarantie und so einen Unsinn.
Diese Mediasaturmax-Läden müssten aber schon die Kosten und den Aufwand bezahlen, den ich für den Rücktransport habe. Durchsetzbar ist das nur, wenn ich, als Wirtschaftsjurist, an deren Geschäftsführung schreibe, der “normale” Kunde wird da regelmäßig vor Wände laufen.
Nicht nur Versandhändler müssen also, wenn Sie vertragsbrüchig sind (Ja, es ist Vertragsbruch, wenn sie Fehlerhafte Ware senden) für alle Folgekosten haften.
Ein ehrlicher Kaufmann wird das auch richtig finden und auch nur die Ware verkaufen, bei der er sicher ist, dass sie so gut wie nie fehlerhaft ist und von einem Vorlieferanten kommt, bei dem der Rückgriff gelingt.
Ein weniger ehrbarer Kaufmann wird die Regelungen zum Schadenersatz verteufeln weil er selbst minderwertige Ware einkauft und/oder aus Gründen der Gewinnmaximierung bei windigen Vorlieferanten einkauft.
PS: Defekte Ware muss niemand, wenn es sich um einen Gewährleistungsfall handelt, nicht selbst anfassen. Insbesondere gilt das dann, wenn man selbst aufgrund der Masse oder der eigenen körperlichen Verfassung nicht kann.
Hallo,
gelten diese Regeln auch für Gebrauchtartikel, z.B. gebrauchte PKW während der gesetzlichen Fristen?
Gruß,
Ralph Scharping
Ja
Hallo
Gestern haben wir bezahlt und nach anmelden haben wir heute unsere neue 2 Hand Auto abgeholt.
Wegen de Gewährleistung wurde uns gesagt das da kein Gewährleistung ist und kein Garantie, nur bis die Tür . Ist dass gerechtfertigt, wenn ein Auto verkauft würde durch ein werkstatte und dürft er nachträglich extra kosten für neue Akku in Rechnung bringen? Meine Meinung ist das er sorg tragen muss das die verkaufte Auto mit guten Akku das Betriebs Gelände verlasst.
Hallo!
Wir haben eine Sauna online bestellt. Firmensitz ist in Deutschland. Produziert wird die Sauna in China. Die Lieferzeit war mit ca. 10-12 Wochen angegeben, tatsächlich betrug diese jedoch fast 5 Monate. Beim Öffnen der (äusserlich unbeschädigten Kiste) stellten wir fest, dass 2 Glasscheiben fehlten. Der Hersteller bot uns an, die fehlenden Teile ebenfalls aus China neu zu bestellen.. Das würde für uns aber bedeuten, dass wir wiederum 3-5 Monat auf die Teile warten müssten und die Sauna solange nicht in Betrieb genommen werden kann. Ist das zumutbar? Wir haben darauf bestanden, dass die Scheiben in Deutschland produziert werden und auch die Kosten für den Einbau übernommen werden müssen, da wir beim ursprünglichen Aufbau einen Pauschalbetrag vereinbart hatten, den die Handwerker dann natürlich auch bekommen haben, weil sie ja nichts dafür konnten, dass die Scheiben fehlen. Der Rest der Sauna wurde aufgebaut, es fehlen jetzt nur noch die beiden Scheiben. Hierfür müssen wir nochmals Handwerker beauftragen.
Kann uns zugemutet werden, dass wir auf die Scheiben aus China warten müssen und haben wir Anspruch auf Übernahme der Liefer- und Einbaukosten?
Vielen Dank im Voraus.
Rechtsberatung in solch detaillierten konkreten Einzelfällen ist an dieser Stelle nicht möglich. Eine Ablaufstelle sind. z.B. die Verbraucherzentralen
Hallo,
ich habe eine Frage zur Gewährleistung. Wir haben bei einem Anbieter einen Tisch gekauft und diesen auch geliefert bekommen. Der Tisch wurde von einer Spedition geliefert und bar bezahlt. Nach der Fertigmontage ist uns leider aufgefallen, dass der Tisch nicht so gefertigt wurde wie beschrieben (optische Mängel). Wir haben Kontakt mit dem Hersteller/Lieferanten aufgenommen (per Mail) und dieser hat uns eine Ersatzlieferung zugesagt. Zum genannten Termin der Ersatzlieferung geschah leider nichts (12.11.18). Es kam kein neuer Tisch und seit dem reagiert der Verkäufer weder auf EMails, noch kann man Ihn telefonisch erreichen.
Wie sollen wir weiter vorgehen?
Vielen Dank
Wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt, kann die Ersatzlieferung oder Nachbesserung (falls möglich) eingefordert (mit einem Rechtsanwalt) und notfalls eingeklaft werden.
hallo mal,
anderes beispiel, ich bin ein handwerker selbständig kauf beim grosshändler oder online einen artikel sagen wir mal einen wasserhahn, der fängt nach paar tagen zu tropfen an, der kunde sagt hab garantie/ gewährleistung . ich müsste jetz zu dem kunden fahren das teil austauschen der aufwand an arbeitszeit und anfahrtskosten bleibt man sitzen, das einzige was erstattet wird ist der wasserhahn ! bei einem nicht standart hahn kann es passieren das sogar zweimal der kunde angefahren werden muss somit gleich 400 euro je nach entfernung an kosten entstehen, letztendlich hat der zwischenhändler oder handwerker immer die rote karte das gehöhrt einfach geregelt sobald ein material vom hersteller mit einem defekt behaftet ist die kosten vom zwischenhändler bzw handwerker zu ersetzten bzw der werkskundendienst den fehler beheben
Hallo, ich weiß nicht, ob die Frage schon aufkam, aber wie lange gilt die Haftung , 2 oder 5 Jahre?
(unter Kaufleuten, also nicht an privat). Zudem , was passiert, wenn der Käufer eine offensichtlich
mangelhafte Ware verbaut hat, z.B. defektes Parkett oder mangelhafte Fliesen, dann kann man doch kaum die Neuverlegung etc. beanspruchen, oder ? Danke für die Mühe
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt, da ich leider keine konkreten Zeitraum herausfinden konnte.
Es geht eine Bestellung mit Auftragsbestätigung über 10 Schonbezüge in rot voraus…der Verkäufer liefert allerdings 10 blaue.
Die Lieferung erfolgte am 08.02.2019, dies wurde aber erst Wochen später am 27.02.2019 vom Käufer bemängelt.
Welche Rechte hat der Käufer nun oder wurde der Sachmangel zu spät beanstandet ?
Vielen Dank für eure Hilfe
Der Käufer kann in einem solchen Fall den Fehler zwei Jahre lang beanstanden und Nacherfüllung (Lieferung der richtigen Farbe gegen Rücksendung der falschen) verlangen
Ich habe Ende April einen defekten PKW-Lüfter an den Verkäufer zurückgeschickt und einen Gewährleistungsantrag gestellt. Der Verkäufer hat den Lüfter zwecks Prüfung an den Hersteller (in Polen) geschickt. Auf meine Nachfragen bezüglich der Gewährleistung werde ich immer wieder mit dem Hinweis getröstet, dass der Lüfter zur Prüfung beim Hersteller ist.
Welche Fristen sind als zumutbar hinzunehem?
Kann ich den Verkäufer zur Zahlung zwingen?
Ich habe mir einen Pool bauen lassen, in der Bestellung ist eine Gegenstromanlage mit Haltegriff enthalten. Es ist jetzt eine bessere Gegenstromanlage ohne Haltegriff eingebaut worden. Habe ich das Recht diesen Haltegriff nachzufordern? Oder kann der Poolbauer die bessere Gegenstromanlage welche schon verbaut ist, wieder gegen die einfachere tauschen?
Hallo, ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:
Ein bereits im Oktober 2018 bestellter Ofen wurde gelefert, allerdings nicht im bestellten Design. Daraufhin wurde er wieder mitgenommen und ein neuer Ofen bestellt (neues Design). Dieser wurde geliefert, aber dann war das Kugellager (dachte man) defekt. Ich habe 4 Wochen auf ein neues Kugellager gewartet. Als es dann eingebaut werden sollte und es wieder nicht passte, wurde endlich bemerkt, dass der Ofen einen Transportschaden hat (der Boden war nicht mehr plan und so konnte auch das Kugellager nicht mehr einrasten, der Ofen muss heruntergefallen sein). Er wurde jetzt wieder mitgenommen. Man will prüfen, ob ein neuer Ofen bestellt werden muss (4-6 Wochen Lieferzeit) oder ob der Ofen repariert werden kann.
Meine Frage: Muss ich einen reparierten Ofen akzeptieren? Vor allem, zu bestehenden Preis? Oder habe ich ein Recht auf Preisminderung und wenn ja, wieviel?
Die Lieferzeit des neuen Ofens würde ca. 4-8 Wochen betragen, muss ich das hinnehmen, auch wenn man in dieser Jahreszeit keinen Ofen benötigt? Könnte ich vom Kaufvertrag zurücktreten? Ich musste den Ofen bereits bezahlen (bis auf das Kugellager, ca. EUR 300,– habe ich den kompletten Betrag von EUR 6.000,– bereits gezahlt). Welche Rechte habe ich?
Gerne höre ich von Ihnen. Vielen Dank.
Kurze Zwischenfrage: Wie verhält es sich in einem B2C-Szenario mit einer defekten/falsch gelieferten Ware, die wenige Monate zuvor in 2017 gekauft wurde? Welche Rechte/Möglichkeiten hat der Verbraucher hinsichtlich Erstattung der Ein-/Ausbaukosten? Gleiche Ausgangslage?
Dankeschön für einen kleinen Hinweis 😉
Hallo,
habe am 4 März 2019 ein Handy Gekauft bei einem Fachhändler. Am 14.10.19 kann ich das Gerät nicht mehr einschalten. Nach einem Telefonat mit dem Händler, bietet er mich das Gerät an ihn einzuschicken.
Frage nummer eins: Wer trägt die Versandkosten von mir zu Händler. ( Laut Verkäufer muss ich Portokosten zahlen. Da über sechs Monate ).
Frage nummer zwei: ca. 5 Wochen Reparaturdauer. Ist gerechtfertigt?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen,
Edward M.
Die Gewährleistungsfrist beträgt nicht 6 Monate, sondern 2 Jahre, d.h. wenn der Mangel zum Kaufzeitpunkt schon vorlag, muss der Verkäufer die Versandkosten tragen, § 439 Abs. 2 BGB. Allerdings endet nach 6 Monaten die sog. Beweislastumkehr, d.h. Sie müssten nachweisen, dass der Defekt schon bei Kauf vorlag und nicht erst später entstanden ist. Dies ist regelmäßig sehr schwierig (Gutachten etc.), so dass es wahrscheinlich wirtschaftlicher ist, die Versandkosten zu tragen, auch wenn Sie es nach dem Gesetz nicht müssten. Sie haben die Wahl, ob repariert oder neu geliefert wird, der Verkäufer kann aber eine Neulieferung verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre, wie wohl hier in dem Fall. Fünf Wochen für eine Reparatur scheint mir zu lang, auch hier stellt sich jedoch die Frage der Alternative. Eine schnellere Reparatur oder Neulieferung einzuklagen, wäre schlicht unwirtschaftlich.
Hallo,
Wir haben einen Akazientisch ( 190 kg) gekauft.
Liegerung Bordsteinkante.
Der Tisch hat 2 deutliche Fehler
Nun verlangt der Shopverkäufer das ich den Tisch ordnungsgemäß verpacke und vor die Tür stelle wenn der Spediteur kommt.
Ich brauch dazu 4 Männer, wie soll ich das machen ?
Kann der Verkäufer das so verlangen?
Macht es sinn zum Anwalt zu gehen.
Mit freundlichen Grüßen
Es macht Sinn, zum Anwalt zu gehen, weil nach EuGH (https://shopbetreiber-blog.de/2019/06/12/eugh-verbraucher-muessen-sperrige-waren-bei-maengeln-nicht-zuruecksenden/) in diesem Fall der Nacherfüllungsort der sog. Belegenheitsort des Sache sein könnte.
Hallo,
ich habe eine Kundin die fordert Gewährleistung nach 1.5 Jahren an. Der Artikel hat aber kein Qualitätsmangel sondern wurde einfach zu sehr strapaziert Elastan reißt neben der Naht vom Po bis zum Reißverschluß, Gesäßtaschen und Gürtelschlaufen, Innenoberschenkelnaht und es schauen überall Fäden raus, das passiert wenn die Hose kurz und gut einfach zu eng ist, da reißen nun mal Fäden .Die Hose ist nicht zu reparieren ist, oder kann ausgetauscht werden.
Wenn es eine nette Dame wäre würde ich hier gar nicht schreiben, Sie kam schon mit einer Kriegserklärung in den Laden. Kulanz ein Gutschein im Warenwert wurde abgelehnt, ( ich weiß dass bei GWL kein Gutschein angenommen werden muss, es ist aber keine Gewährleistung oder Sachmangel). Was raten Sie mir?
Abwarten, ob die Kundin klagt und erst einmal nichts unternehmen.
Sehr geehrte Herrn!
Bei mir liegt aktuell folgender konkreter Fall an:
Ein Installateur hat in meinem Haus eine Pumpe eingebaut (an eine bestehende Heizung), die er bei einem Pumpen-Hersteller gekauft hat. Die Pumpe war nach 3 Monaten defekt. Ein Monteur kam und hat die Pumpe ausgetauscht, hatte allerdings für die zur neuen Pumpe gehörende Steuerung nicht das richtige Material dabei und musste ein zweites mal anreisen.
Wert der Pumpe: ca. 300.-EUR
In Rechnung gestellte Kosten: 400,40EUR zuzügl. MwSt. (ohne die Pumpe
Da es sich um eine Anlage handelt, für deren Wartung nur sehr wenige Handwerker eine Lizenz haben, sind die An- und Abreisekosten für die zwei erforderlichen Anfahrten relativ hoch: 370,40EUR. Der Rest der in Rechnung gestellten Kosten sind Materialkosten, die in Ordnung gehen.
Mein Rechtsstandpunkt wäre, auch die Kosten für Arbeitszeit und An- und Abfahrt nicht zu begleichen, da sie ursächlich mit dem Defekt der neuen Pumpe zusammenhängen.
Darf ich Sie um eine kurze Stellungnahme zu diesem Sachverhalt bitten.
Mit fruendlichen Grüßen
HN
Meine Frage: der Installateur verzichtet zwar auf die in Rechnungstellung der Pumpe, will von mir aber die o.g. Kosten ersetzt haben
Ohne die genauen Bestandteile Ihres Vertrages mit dem Installateur zu kennen, können wir Sie auf die Normen des Kauf- bzw. Werkvertragsrechts hinweisen: Wird dem Käufer bzw. Besteller eine schon bei Übergabe mangelhafte Sache übergeben, kann er vom Verkäufer/ Unternehmer Nacherfüllung verlangen (§ 634 Nr.1/ § 437 Nr.1 BGB). Liegt beispielsweise ein Werkvertrag vor, hat der Unternehmer nach § 635 Absatz 2 BGB (beim Kaufvertrag nach § 439 Absatz 2 BGB) die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Hallo,
ich habe folgenden Fall. Ein Kunde kauft ein Teil, dass nach ein paar Wochen den Geist aufgibt. Die Umbauarbeiten am Fahrzeug hat der Kunde in eigenleistung durchgefürht. Nun verlangt der Kunde die Übernahme von Kosten aufgrund eine Kostenvoranschlags von einem Jeep Autohaus. Das Fahrzeug wurde jedoch dort nicht repariert. Muss ich die Kosten des Kostenvoranschlags übernehmen?
Danke
Nein
Hallo eine Frage der Kunde kauft einen Spiegel beim Händler und lässt es von einem Handwerker aufhängen. Die LED´s sind defekt und müssen ausgetauscht werden. Nun möchte der Händler den Spiegel abholen lassen auf seine Kosten und den Mangel beseitigen. Muss er jetzt den Handwerker bezahlen der den Spiegel wieder abhängt? Oder ist dies dann unverhältnismäßig?
Lieben Gruß
Julia
Ja, das wären dann wohl “Ausbaukosten”
Lieber Shopbetreiber.de Bloq,
wir haben einen Kunden der in die Schweiz gezogen ist und nun defekte Ware reklamiert.
Wäre er in Deutschland würden wir ihm die Ware umgehend ersetzen. Wir vertreiben das Teil allerdings nicht in der Schweiz. Müssen wir seinem Anspruch nachkommen, wenn er ausschließlich eine Schweizer Adresse angibt?
Lieben Dank im Voraus für euer Feedback
Nach Rechtsprechung des BGH richtet sich der Erfüllungsort bei der Nacherfüllung grundsätzlich nach § 269 BGB, hängt aber im Einzelfall von den genauen Umständen ab. Die Nacherfüllung kann nach § 439 Abs. 4 BGB verweigert werden, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Wann das genau der Fall ist, kann nicht einheitlich beantwortet werden. Auch, ob für das Produkt bei dem Versand in die Schweiz Zoll- oder Einfuhrbestimmungen einschlägig sind, bedarf einer individuellen Betrachtung. Wie Sie sehen, können wir Ihnen leider keine pauschale Antwort geben. Falls Sie sich mit Ihrem Kunden nicht einigen können, können wir Ihnen nur zu einer individuellen Rechtsberatung raten.
Hallo,
habe ein Sofa geliefert bekommen, bei dem der Fuß abgebrochen war. Dies wurde beim Auspacken bemerkt und sofort telefonisch dem Kundenservice als Reklamation gemeldet. Diese verlangten ein weiteres Auspacken des Sofas, die Dokumentation der Schäden und wiesen darauf hin, dass das Sofa trotzdem aufgebaut und benutzt werden darf, bis zum Austausch (“da der in der Regel lange dauert”). Dies befolgte ich. Leider zerstörte ich mir dabei meinen, erst einen Monat vorher verlegten Fußbodenbelag. Das teilte ich dem Kundenservice mit, die es der Versicherungsabteilung weiter leiteten. Nun wurde der Ersatz des Belags abgelehnt, mit folgender Begründung:
“Wir haben den Vorgang noch einmal geprüft und teilen mit, dass wir den Ersatz des Schadens am Fußbodens ablehnen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Sie trotz des Wissens über die Mängel keine Vorkehrungen getroffen haben, um eine Beschädigung zu vermeiden. Als Kunde haben Sie eine Schadensminderungspflicht. ”
Ist das so rechtens? Ich hatte doch vorher auf den Schaden aufmerksam gemacht und das Sofa nur weiter ausgepackt und aufgebaut, weil mir der Kundenservice das so mitteilte.
Mit freundlichen Grüßen
Das Auspacken und Aufbauen hindert Sie ja nicht daran, eine Vorkehrung gegen die Beschädigung Ihres Fußbodens zu treffen, wenn Sie den Mangel kennen. Daher besteht m.E. kein Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens.
habe einen Kostenvoranschlag erhalten und soll die anstehenden Rechnungen in Vorkasse zahlen bevor die Reparatur beginnt. Ist den das rechtens? Und ich entschuldige mich schonmal im vorraus falls das hier falsch sein sollte ohje
Wenn es ein Gewährleistungsfall ist, muss der Verkäufer die Nacherfüllungskosten tragen, dann ist keine Vorkasse für Reperatur zu leisten
Angeblich läuft nix über eine Garantie.
Ja is sehr verstrickt. Habe den kosten voranschlag bekommen, weil ich die garantien des fahrzeugs haben wollte. Und bekam dann die Nachricht, leider keine Garantie, und habe 2 mögl. Entweder 38.46 für die voranschlagsarbeitszeit, und keine Reparatur, oder eben die Reparatur aber erst sowie ich die kompletten voraussichtlichen Kosten in Vorkasse zahle, und ab Erhalt schrieben die, das d
Sie dann erst mit der reparatur beginnen. Und das finde ich leider etwas suspekt. Weil es ja auch keine endgültige vorkassen Rechnung ist, sondern nur ein Kostenvoranschlag. Und ich im Handel gelernt habe, das erst etwas gearbeitet werden muss und dann die Rechnung zahlt, nachdem alles erledigt ist. Mfg hiob
Ja dass muss er, aber leider ist die Praxis anders. Trotz Gewährleistung muss das Geld fließen. Vielleicht später gibt es das Geld zurück.
Guten Tag,
kurz eine Frage. Wir sind selbst Innentürenhersteller und haben ständig mit Reklamationen zu kämpfen zum Thema Beschädigungen. Ein Beispiel: Die Innentür legen wir ins Karton und alles zusammen geht mit Spedition zum Händler und vom Händler weiter an den Monteur, der die Tür beim Kunden einbaut. Beim Endkungen endeckt man, dass die Tür beschädigt ist, das Karton aber unbeschädigt ist. Wer deckt die Kosten? Die Transportgesellschaft? Der Monteur, der beim Auspacken die Tür selbst beschädigen könnte und es nicht zugibt? Der Hersteller, der vielleicht schon eine mangelhafte Tür verpackt hat?
Solche Fälle sind bei uns am Tagesplan und am Ende fällt alles auf uns zurück wegen dem neuen Gesetz!?
Danke im Voraus für Ihre Antwort.
Wenn Sie an Händler verkaufen, gilt die sog. kaufmänische Rügeobliegenheit nach § 377 HGB (https://dejure.org/gesetze/HGB/377.html). Zudem geht im B2B-Handel die Gefahr der Beschädigung der Ware mit Übergabe an den Transporteur auf den Käufer über, § 447 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/447.html), anders als B2C, wo es eine Sondervorschrift in § 475 Abs. 2 BGB gibt (https://dejure.org/gesetze/BGB/475.html). Somit dürfte die Situation recht günstig für Sie sein. Was genau nach dem neuen Gesetz auf Sie zurückfallen soll, ist mir nicht ersichtlich.
Das ganze Gewährleistungsrecht ist etwas für die Katz.
Der Käufer kann sein Recht in der Regel nicht durchsetzen, da der Rechtsweg nicht praktikabel ist.
als Beispiel:
Käufer kauft Herd für 500€. Artikel geht im Gewährleistungszeitraum kaputt.
Käufer will nun Gewährleistung.
Verkäufer lässt Monteur prüfen, welcher Austausch bescheinigt, da Gerät kaputt.
Nun will der Verkäufer erneut 500€ für das Austauschgerät und das alte Gerät austauschen.
Wenn Käufer nicht 500€ zahlt, dann tauscht Verkäufer nicht. Die 500€ soll Käufer später wieder bekommen (insofern Verkäufer nicht insolvent ist).
Also umgeht der Verkäufer die Gewährleistung in dem er ein neues Gerät verkauft.
Der Käufer will aber nur den Austausch ohne 500€ kosten.
Der Verkäufer wiederum tut nichts. Er lässt das defekte Gerät beim Käufer. Erst wenn 500€ gezahlt werden, wird er das Gerät tauschen.
Jetzt kommen die Käuferprobleme. Anwalt nehmen? Wer zahlt den Anwalt? Vorkasse?
Oder doch 500€ zahlen und hoffen das Geld zurück zu bekommen?
Nein das ganze ist wie immer nicht praktikabel. So bald man einen Anwalt braucht, ist nur Geld im Vordergrund. spätestens dann wenn nur nach Honorar gearbeitet wird.
Im klar Text bedeutet dass, einen neuen Herd für 500€ zu kaufen und den alten zu entsorgen.
Denn die 500€ frisst sonst nur ein Anwalt.
wieso immer der händler, sollte nicht der eigentliche hersteller in die pflicht genommen anstatt der händler?
Ich habe eine Frage bezüglich Reklamation einer Sauna, die in Einzelteilen zwar mit Verspätung aber immerhin geliefert wurde. Wir hatten begonnen diese selbst aufzubauen und dabei erhebliche Mängel, bis für uns sogar eine Fehlkonstruktion, festgestellt. Diese haben wir dokumentiert und dem Händler angezeigt. Dieser reagierte mit einer Info, dass er die gewünschten Teile bei dem Hersteller besorgen wird. Aber auf die defekten Mängel bei der elektronischen Installation durch defekt gelieferte Kabel ist niemand eingegangen. Meine Frage, wir müssten jetzt die gesamte Sauna auseinander bauen, diese Kosten- und Zeitaufwände entstehen uns durch die Mängel der Saunafirma. Außerdem hat der Elektriker mehrere Stunden den Fehler an der Elektrik gesucht, Fehlerausschließung, die wir ebenfalls tragen. wem kann ich dies in Rechnung stellen und wenn ja wieviel, da ja meine Arbeit anders berechnet wird?
Herzlichen Dank
Das ist ein Paradefall für ein Schlichtungsverfahren, hier könnten diese Fragen erörtert und eine sinnvolle Lösung gefunden werden https://www.verbraucher-schlichter.de/
Mein Händler sagt, dass er die Folgekosten nur dann übernimmt, wenn wieder ein neues Ersatzteil von ihm geliefert wird. Ist das rechtens von ihm oder kann ich ein Originalteil kaufen und der Händler übernimmt die Aus- und Einbaukoste als Folgekosten?
Hallo, wie ist die Rechtslage in folgendem Fall: Wir haben zwei Sessel online bei mömax gekauft und Abholung der Ware vereinbart. Vor Ort wollten wir die Sessel aus dem Karton nehmen um diese zu prüfen. Dies wurde uns verweigert da es es um eine online Bestellung handelte. So die Aussage des dortigen Lagermitarbeiters. Daheim wurde festgestellt, dass ein Sessel fehlerhaft ist. Mömax wurde von uns kontaktiert mit der Bitte um Austausch oder Preisminderung. Uns wurden 30 Euro Nachlass angeboten was wir als unangemessen finden. Mit 50 Euro könnten wir leben wenn wir schon einen fehlerhaften Sessel haben. Daraufhin wurde angeboten dass wir einen neuen Sessel haben könnten den wir aber abholen müssten im Austausch für den fehlerhaften. Wir sehen es aber nicht ein, dass Mömax den fehlerhaften nicht abholen und austauschen will sondern wir den Austausch selbst vornehmen müssen. Mömax schrieb folgendes: “Eine Lieferung können wir leider nicht veranlassen. Gerne kommen wir Ihnen finanziell für Ihre Unannehmlichkeiten entgegen. Wir können die konkrete Summe erst nach erfolgreichem Abschluss Ihrer Bestellung festlegen”.
Jetzt sollen wir auch noch in Vorlage für die Abholung treten.
Bei der ersten Abholung wir haben bei der Abholung der Sessel einen Freund mit Kombi organisieren müssen, das in unseren Kleinwagen nicht mal ein Sessel gepasst hätte. Dann haben wir einen weiteren Freund hinzuholen müssen, damit wir die beiden Sessel in den 3. Stock bekommen weil mein Mann vor 4 Monaten einen Bandscheibenvorfall hatte und das
nicht hätte tragen können.
Jetzt sollen wir das aufgrund dessen, dass wir einen fehlerhaften Sessel erhalten haben nochmal alles machen und ein Auto und Freunde organisieren. Das sehen wir wirklich nicht ein.
Wie sieht denn hier die Rechtslage aus? Ist mömax denn nicht verpflichtet uns den neuen Sessel zu liefern und den fehlerhaften abzuholen?
Dankeschön.
Super geschriebener und informativer Artikel :-). In diesen Blog werde ich mich noch richtig einlesen
Hallo welche rechte habe ich als ein klein Unternehmer. Kaufe mir ein Auto bringe es nach Hause am nächsten Tag geht der Motor kaputt. Jetzt muss ich für die Kosten selbst aufkommen nur weil ich ein Selbstständiger bin.
Fragestellung
Ich als Handwerker kaufe bei meinem Lieferanten eine größere Menge an E-Antrieben.
Diese verbauen wir bei unseren Kunden.
ca. nach 12 Wochen gehen die ersten dieser Antriebe nicht mehr richtig und halten die Programierten Endlagen nicht ein. Wir bekannt für guten Kundendienst….stellen diese erneut ein. Der Antrieb läuft………eine Weile. Bis er eben wieder nicht mehr richtig anhält, als wie gehabt wir stellen erneut ein, Prüfen alle zusammenhänge ob alles gerade ist rufen Elektriker hinzu Motor laüft.
Mittlerweile geht beim Nachnarn das gleiche Problem los …..und beim nächsten Nachbar und beim Nachsten …….
Irgendwann, bemüht sich dann der Kundendienst mit dem Außendienst ….zu einem vor Orttermin beim Kunden. Mit ganz frischen neuen Motoren gerade erst vom Werkseigenen Prüfstand, voll funktionsfähig. Natürlich sind wir ja mit beim Ortstermin, denn wir müssen den Antrieb austauschen……Einstellen übernimmt dann aber der Kundendienst. Und siehe da …..einer von dreien frischen voll funktionsfähigen Antrieben lässt sich nicht mal vom Kundendienst einstellen. ( bis hierher hatten wir schon 40-50 Stunden aufwenden müssen mit dem Problem Antriebe funktionieren nicht richtig und nicht dauerhaft richtig )
Also Kundendienst nimmt Restmenge von Vorhandenen ” neuen ” Antrieben aus unserem Vorrat mit die werden Rückserstattet. IST ja auch ok
Mittlerweile hatten wir uns anhören dürfen…….” Ihr habt die sicher nicht richtig montiert, daran wird es liegen “. Also wir scheuen keine Kosten und Mühen und hatte einen Öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vor Ort, der unsere Leistung prüfte für gut befand und dann sogar mit uns bei einem weiteren Reklamationsfall, einen Motor neu eingestellt hat. Motor funktionierte…….dann auch wieder 4 Monate dann war auch dieser wieder das gleiche Problem.
Also haben wir beschlossen da der Herstelle immerweiter fest behauptete es liege nicht an seinen Antrieben diese gegen ein anderes Fabrikat auszutauschen. ( Endkunde soll zufrieden gestellt sein )
Mittlerweile haben wir uber 60 dieser Antriebe ausgetauscht jedes mal an- und abfahren austauschen und neue Motor eines anderen Anbieters vorfinanziert.
Wir sprechen bis hierher von Kosten über 10000 Euro ! und wir müssen noch über 30 Antriebe austauschen, aus gleicher Charge die aber noch !!!! funktionieren …..
Wir haben Eidesstattliche Versicherungen der Endkunden das wir das nicht aus lange weile machen sondern immer recht schnell auf zuruf der Kunden, abarbeiten.
Und nun möchte uns der Lieferant mit 10000 Euro pauschal abspeisen für alles was war und was kommt. ( Geschätzt kommen zu unseren bisherigen Kosten von 10000 noch mal ca 3500 Euro hinzu ) was tun klagen ? alles voifinanzieren Anwalt Gericht Gutachter um dann vom Richter gesagt zu bekommen ….ach schließen Sie doch den Vergleich ….mit 10000 Euro ???
Nun der Liefernat kann soch seinen Lieferanten in regress nehmen nur sitzt der wohl in China …und somit hat er die A….karte den von da kommt nichts ……Also drücken wir das dem Handwerker mal hin
Muss noch ergänzen ….von den neuen frisch geprüften Motoren vom Teststand …..ist keiner mehr im Einsatz auch alle ausgetauscht, gegen Fremdfabrikat………die neue Fremden Antriebe funktionieren bisher auch einwandfrei ….. unsere Kunden sind zufrieden aber wir …. werden da wohl auf einer ganzen Menge an Kosten sitzen bleiben obewohl dies alles ganz klar gesetzlich geregelt ist.
Und ehrlich gesagt……. liebe Verkäufer …seht auch mal unsere Seite …die der Handwerker jetzt wird die gegenseite Lieferant jeden möglich kniff und trick aus der Schublade ziehen um das schön lange hinauszuziehen.
Ich habe zwei kloschüsseln welche nach einem halben Jahr ca. 2mm tiefe Riefen haben! Diese sind verbaut und von einem Handwerker silikoniert worden! Habe ich Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und Fahrtkosten usw..?
Der baumarkt hat mir nur Ersatz versprochen.
Mfg Felix
Hallo. ich habe ein Tisch im 2020 gekauft (nicht ONLINE). Nussbaum, masivholz; ausziehtbar.
Als wir das Tisch am November 2020 bekommen haben, hat der Tisch viele Astlöcher, gedeckt mit etwas schwarz, die man mit Nagel einfach weg machen könnte. Wir wollten eine Tisch OHNE Astlöcher, der Verkäufer hat uns gesagt, sie könnten der Tisch tauschen. Wir haben bis Feb. 2021 für den Tausch gewartet und wieder war genau die gleiche. Mein man hat den Tisch angenommen weil per Telefon hat die laden ihm gesagt, nehmen den Tisch an und sie werden später den Tisch tauschen, Er hat wieder reklamiert und verlangt tausch. Wir haben ein Tisch OHNE Astloch verlangen, genau wie den Tisch im Laden. die Dritte mal war im Juni 2021 , haben wir den Tausch nicht mehr akzeptieren. Die Firma tausch nur die Platte, aber die Platte hatte immer noch viele Astlöcher mit etwas schwarz gedeckt.
Wir möchten jetzt unseres Geld, weil wir haben auf den Tisch lange gewartet und sind unzufrieden mit den Tisch. Die zweite getauschtes Tisch ist immer noch in meine Wohnung. Die Beine sind nicht gerade und die Ausziehung klingt immer, wenn man etwas auf den Tisch steht.
Es ist viel Geld aber die Laden will unseres Geld nicht zurückgeben. Sie sagen, naturholz hat immer Astlöcher. Im laden hat uns der Verkäufer NICHT über die Löcher gesagt und in Vertrag steht NUR Naturholz. Wie kann ich wieder mein Geld zurück bekommen? Die Firma hat uns gesagt, per Email, der Tisch ist in Ordnung, kein Geld zurück.
Andere Firmen hat uns beraten, dass wenn wir keine Astlöcher wollen, die Firma muss ein Tisch uns ohne Astlöcher geben wie in der Laden. Haben wir Recht auf Schadenersatz, weil wir so lange gewarten haben?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Beatriz Garcia
Mir wurde ein Lift eingebaut an die Fassade. Der Verkäufer wusste das die Halterungen in die Dämmung eingelassen werden müssen. Vorarbeit der Dämmung entfernen und später erneuern übernahm ich. Nachdem der Lift eingebaut wurde stellte sich heraus das die eingelassenen Halterungen rosten und falsch sind. Nun will die Firma zwar den Austausch übernehmen nicht aber die , um an die Verschraubung zu gelangen, nötigen Fassadenarbeiten. Diese Kosten soll ich tragen. Fehler liegt aber alleinig an der verbauten minderwertigen falsch gelieferten Sache. Muss ich nun ein zweites Mal für diese Kosten die ich nicht zu verantworten habe zahlen ?
Hallo
Ich habe vor 6 Monaten ein Handy auf Amazon gekauft.Nun ist ein Defekt aufgetreten und es muß repariert werden.Das Problem der Repararur Dienst sitzt in Ungarn und dieser verlangt nun von mir ich solle den Versand über 50 Euro tragen.Ist das Rechtens?Amazon ist mir da auch keine Hilfe und sagt nach Kontakt zum Verkäufer das dies so sei.Zumal er das Handy aus Deutschland angeboten hatte damals.Bzw Deutsche Anschrift….und Reparatur soll nun nach Ungarn gehen
auf meine Kosten?Hier kommt man langsam nicht mehr mit Warum lässt Amazon.de sowas überhaupt dort gewähren
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ein Kunde von uns hat am 2.2.2020 Tische für Bussitze von uns erhalten und bemängelt nun am 28.1.2022, dass er von 75 Stück 51 Stück neu haben möchte, da diese nicht Gut aussehen.
Ich habe Ihn darauf hingewiesen, dass dieses nicht mehr geht, da keine Reklamation, nach deren Wareneingang an uns rausgesendet wurde und nun die Reklamation nicht mehr anerkannt werden kann. Der Kunde weigert sich, dieses zu akzeptieren. Was ist nun richtig.
Vielen Dank