Online-Händler sind dazu verpflichtet, die voraussichtliche Lieferzeit anzugeben. Dabei ergeben sich nicht selten Schwierigkeiten wegen Problemen in der Logistik. Allerdings gibt es auch in diesem Fall gewisse Regeln zu befolgen. Das musste nun auch ein großer Unterhaltungselektronik-Händler feststellen.
Das LG München I (Urt. v. 17.10.2017, 33 O 20488/16) hatte die Frage zu entscheiden, ob "Artikel bald verfügbar" eine ausreichende Lieferzeitangabe in einem Online-Shop darstellt.
Der Betreiber eines Online-Shops für Unterhaltungselektronik hatte bei einem Produkt die Angabe "Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!" verwendet. Der Kunde konnte das Produkt aber in den Warenkorb legen und den Bestellprozess ganz normal durchlaufen und am Ende seine Bestellung platzieren.
Eine Information, wann das Gerät geliefert werde, erhielt der potentielle Kunde nicht.
Nachdem eine ausgesprochene Abmahnung erfolglos geblieben war, zog der Kläger vor Gericht, um seinen Unterlassungsanspruch durchzusetzen.
In seiner Verteidigung vertrat der Beklagte die Ansicht, dass eine derart vage Angabe besonders verbraucherfreundlich sei. Ohne diese Angabe müsse der Verbraucher ständig aufs Neue die Seite besuchen, um sich über die Lieferbarkeit des Produkts zu informieren. Durch den Hinweis auf "baldige Verfügbarkeit" könne er den Artikel aber bereits bestellen und müsse nichts weiter tun als auf die Lieferung zu warten.
Andernfalls wäre es beispielsweise auch sowohl für Hersteller als auch für Händler unmöglich, Neuerscheinungen anzubieten, bevor diese tatsächlich auf Lager sind.
Außerdem sei es bei bestimmten Produkten, die auf Grund ihrer Beliebtheit vergriffen sind, gar nicht so wichtig für den Kunden, das genaue Lieferdatum zu kennen. Es gehe vielmehr um das Produkt selbst.
Über dies sei es im Online-Handel übliche Praxis, Produkte anzubieten, die am Bestelltag nicht auf Lager seien.
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Das lag schon daran, dass das Gesetz etwas völlig anderes vorschreibt, als der Beklagte hier argumentierte.
"Durch die geforderten Informationen soll der Verbraucher in die Lage versetzt werden, eine informierte und seinen Interessen gerechte Entscheidung im Hinblick auf den Vertragsschluss zu treffen.
Die geforderten Angaben zu den Liefer- und Leistungsbedingungen müssen alle diesbezüglichen Informationen enthalten, die die Entscheidung eines durchschnittlichen und vernünftigen Verbrauchers über den Vertragsschluss beeinflussen können. Hierzu zählt insbesondere der (späteste) Liefertermin.
Abweichend vom Wortlaut kann der Unternehmer auch einen Lieferzeitraum angeben, wenn er sich nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt festlegen will."
Außerdem sei - so das Gericht - die Ausgestaltung der Beklagten gerade nicht besonders verbraucherfreundlich.
"Anders als die Beklagte geltend macht, ist die streitgegenständliche Gestaltung gerade nicht „in besonderem Maße verbraucherfreundlich“, weil nämlich der Verbraucher vertraglich gebunden wird, ohne über vertragswesentliche Informationen zu verfügen.
Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass sich der Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen durch Ausübung seines gesetzlichen Widerrufsrechts vom Vertrag lösen kann; dies setzt allerdings ein erneutes Tätigwerden des Verbrauchers voraus.
Ein solches Tätigwerden wird aber bei verbreiteten alternativen Gestaltungen, wie etwa bei unverbindlichen Reservierungen, gerade nicht erforderlich.
Aus Verbrauchersicht erfüllen derlei Gestaltungen aber den gleichen Zweck, nämlich umgehende Information und Bezugsmöglichkeit bei Verfügbarwerden der gewünschten Ware, ohne freilich von vornherein eine vertragliche Bindung faktisch zu manifestieren."
Die Verbraucherzentrale gab mit ihrer Pressemitteilung vom 9.7.2018 bekannt, dass das OLG München mit Urteil vom 17.5.2018 (6 U 3815/17) die Entscheidung des Landgerichts bestätigt hat.
Eine Revision ist nicht zugelassen, allerdings kann der Beklagte noch Beschwerde einlegen. Bis dahin ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.
Auf eine Anfrage der Internetseite golem.de äußerte sich eine Sprecherin des Beklagten hierzu wie folgt:
"Grundsätzlich erhalten die Kunden des [Onlineshops] genaue Lieferangaben zu den jeweiligen Produkten.
Der Hinweis 'Der Artikel ist bald verfügbar' wurde früher bei Artikeln, die noch nicht lieferbar waren, verwendet.
Das ist jedoch seit Januar 2017 nicht mehr der Fall."
Eine Beschwerde seitens des Beklagten ist daher nicht zu erwarten.
Angaben zur Lieferzeit sind genau zu machen. Der Verbraucher muss wissen, wann die Ware bei ihm ankommt. Kann über ein Produkt noch keine Aussage über die Lieferzeit gemacht werden, darf man es auch nicht im Shop zum Kauf anbieten.
In solchen Fällen sollte man den Warenkorb-Button in ein "Informieren-Button" umwandeln. Sobald das Produkt dann wieder verfügbar ist, wird der Interessent darüber informiert und kann dann die Ware bestellen. (mr)
Bildnachweis: Michal Kalasek/shutterstock.com