PayPal-Kunden können den Käuferschutz in Anspruch nehmen, wenn die bestellte Ware nicht ankommt oder deutlich von der Artikelbeschreibung abweicht. Doch nun schafft ein BGH-Urteil Unsicherheit – Wir erklären es im Video!
Einen Bericht zum Nachlesen zu dem BGH Urteil haben wir natürlich auch geschrieben und veröffentlicht. Hier finden Sie ihn.
Komische Sache. Ich bin eigentlich die ganze Zeit selbstverständlich davon ausgegangen das ich das Rechte habe den Kaufpreis einzuklagen wenn dieser von Paypal unrechtmäßiger Weise zurückerstattet wurde.
Von daher hat mich nicht das Urteil überrascht, sondern ich war ziemlich erstaunt über die Reaktion von Paypal, dass die tatsächlich scheinbar geglaubt hatten sie wären eine unabhängige Rechtsinstanz in Deutschland und könnten rechtsverbindlich entscheiden ob dem Händler Geld zusteht oder nicht.
Für klare Fälle, wie z.B. das Ware gar nicht erst geliefert wird oder trotz Widerruf keine Erstattung erfolgt ist der Käuferschutz ja weiterhin wertvoll. Da wird ja wohl auch kein Händler klagen, bzw der Kunde kann einer Klage relativ gelassen entgegen sehen.
In allen anderen Fällen entscheidet im Streitfall dann das Gericht – so wie sich das in einem Rechtsstaat gehört.
Hallo Ilamaz,
“Ich bin eigentlich die ganze Zeit selbstverständlich davon ausgegangen das ich das Rechte habe den Kaufpreis einzuklagen wenn dieser von Paypal unrechtmäßiger Weise zurückerstattet wurde.”
Damit gehen Sie aber von einem völlig anderem Sachverhalt aus als denen, die entschieden wurden. Die Rückerstattung durch PayPal war NICHT unrechtmäßig, sondern völlig in Ordnung.
Man sollte hier beachten, dass sich der BGH nur mit der Frage befasst hat, ob trotz der Rückbuchung durch PayPal Erfüllungswirkung (!) durch die ursprüngliche Zahlung eingetreten ist. Diese Frage hat der BGH verneint, was dann überhaupt erst die Prüfung der Frage, ob der Verkäufer noch einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises hat eröffnet, was zB nach einem idR erfolgten Widerruf nicht der Fall ist. Selbst wenn nicht widerrufen worden ist, behält der Kunde alle seine Rechte im Falle der mangelhaften Leistung, kann also zB nach Fristsetzung zurücktreten und muss den Kaufpreis dann auch nicht zahlen. Im Ergebnis bleibt es immer dabei, dass der Kunde für eine mangelhafte Leistung natürlich nicht zahlen muss. Der PayPal Käuferschutz soll dem Käufer ja nicht mehr Rechte geben als er im Wege der Mängengewährleistung hätte. Und ob eine Schlechtleistung oder Nichtleistung vorliegt sollte tatsächlich vom Gericht geprüft werden und nicht von PayPal.
Das stimmt nicht, was Sie schreiben.
“ob trotz der Rückbuchung durch PayPal Erfüllungswirkung (!) durch die ursprüngliche Zahlung eingetreten ist. Diese Frage hat der BGH verneint”
Diese Frage hat der BGH bejaht! Er hat aber entschieden, dass zwischen Käufer und Verkäufer stillschweigend vereinbart wurde, dass bei einer positiven Käuferschutzentscheidung der Anspruch auf Kaufpreiszahlung wieder auflebt. Aber zunächst einmal ist mit der Zahlung Erfüllung eingetreten.
“Im Ergebnis bleibt es immer dabei, dass der Kunde für eine mangelhafte Leistung natürlich nicht zahlen muss.”
Auch das entspricht nicht der Rechtslage. Selbstverständlich muss der Kunde auch für eine mangelhafte Ware zahlen. Nur unter den sehr engen Voraussetzungen des § 440 BGB hat er womöglich das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen. Dazu zählt, dass er dem Händler überhaupt erst einmal zur Nachbesserung auffordern muss.
Tritt der Kunde zurück, kann er einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises haben. Hat er aber – wie in einem der vom BGH behandelten Fälle – die Ware zerstört, stellt sich die Frage, ob der Händler dagegen nicht Ansprüche auf Zahlung von Wertersatz geltend machen kann, sodass das Ergebnis am Ende des Tages bleibt: Der Kunde muss zahlen.
“Der PayPal Käuferschutz soll dem Käufer ja nicht mehr Rechte geben als er im Wege der Mängengewährleistung hätte.”
Doch, genau dafür ist der PayPal-Käuferschutz da. PayPal prüft überhaupt nicht ausführlich, ob ein Produkt mangelhaft ist oder nicht. Schon daran zeigt sich, dass PayPal dem Käufer mehr bietet als das Gesetz.
Das stimmt nicht. Ich hatte ja geschrieben, “kann also zB nach Fristsetzung zurücktreten”. Das Recht zur zweiten Andienung bleibt also natürlich. Nach Fristablauf kann der Käufer aber einfach zurücktreten. Es ist deshalb schlicht falsch, es so hinzustellen, als müsste der Käufer trotz mangelhafter Leistung zahlen, nur weil PayPal keine unanfechtbare Entscheidung treffen darf. Entweder liefert der Verkäufer eine neue mangelfreie (!) Sache, bessert die gelieferte Sache nach oder der Käufer kann zurücktreten. Er hat also in letzter Konsequenz entweder eine mangelfreie Sache oder muss nicht zahlen.
Dies ist die Rechtslage und die Pflicht zum Wertersatz wird in solchen Fällen in der Regel gem. § 346 Abs. 3 BGB entfallen.
Ich kann deshalb absolut nicht nachvollziehen, warum Sie schreiben: “Selbstverständlich muss der Kunde auch für eine mangelhafte Ware zahlen.”
Auch wurde die Erfüllungswirkung eben nicht bejaht, was jetzt eher eine dogmatische Frage ist. Der BGH nimmt eine auflösende Bedingung an, also ist mit Eintritt der Bedingung die Erfüllungswirkung weggefallen. Ergo keine Erfüllung.
Wenn Sie schreiben, “PayPal prüft überhaupt nicht ausführlich, ob ein Produkt mangelhaft ist oder nicht. Schon daran zeigt sich, dass PayPal dem Käufer mehr bietet als das Gesetz.” offenbart sich doch das Problem. Es wird nicht geprüft, wer im Recht ist. Und in einem solchen Fall muss es die gerichtliche Instanz geben, die genau dies tut. Deshalb ist das Urteil juristisch geradezu zwingend.