Je nachdem, mit welchen Produkten sie Handel treiben, haben Unternehmer häufig unterschiedliche besondere Vorschriften zu berücksichtigen. In diesem Beitrag erfahren Sie, was Sie beim Handel mit Futtermitteln beachten müssen, um möglichen Abmahnungen zu entgehen.

Der rechtliche Rahmen für die Sicherheit von Futtermitteln ist in der Basisverordnung (EG) Nr. 178/2002 zum europäischen Lebensmittelrecht festgehalten.

Hierzu hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eine Infobroschüre veröffentlicht, mit deren Hilfe den Händlern die Einhaltung ihrer Pflichten erleichtert werden soll.

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Die Broschüre gibt Antworten zu den folgenden Themen:

  1. Was sind Futtermittel?
  2. Wer ist Futtermittelunternehmer?
  3. Was bedeutet Inverkehrbringen von Futtermitteln?
  4. Für wen besteht eine Zulassungs-/ Registrierungspflicht?
  5. Welche Anforderungen werden an die Sicherheit und das Inverkehrbringen von Futtermitteln gestellt?
  6. Was muss beim Inverkehrbringen von Futtermitteln im Internet beachtet werden?
  7. Wie müssen Online-Angebote von Futtermitteln gekennzeichnet sein?
  8. Was muss beim Import von Futtermitteln beachtet werden?

Was sind Futtermittel überhaupt?

Die wichtigste Frage ist natürlich, was überhaupt Futtermittel sind? Verkaufen Sie solche Produkte? Dann werden Sie auf jeden Fall von der Verordnung angesprochen und sollten sich unbedingt an die Vorgaben halten.

“Futtermittel dienen dem Zweck der Ernährung von Nutz- und Heimtieren. Die Basisverordnung (EG) Nr. 178/2002 definiert Futtermittel als Stoffe oder Erzeugnisse, auch Zusatzstoffe, die verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet zur Tierfütterung bestimmt sind.

Futtermittelzusatzstoffe sind Stoffe, Mikroorganismen oder Zubereitungen, die keine Einzelfuttermittel oder Vormischungen sind und Futtermitteln oder Tränkwasser zugesetzt werden, um die Beschaffenheit der Futtermittel oder der tierischen Erzeugnisse, sowie die ökologischen Folgen der Tierproduktion, positiv zu beeinflussen.

Futtermittelzusatzstoffe sollen z. B. den Bedarf an Spurenelementen, Vitaminen und Aminosäuren bei gesunden Tieren decken und die tierische Erzeugung verbessern.

Futtermittelzusatzstoffe werden in der EU durch ein zentralisiertes Gemeinschaftsverfahren zugelassen.”

Kennzeichnung im Online-Handel

Die Verordnung sieht in den Artikeln 15 bis 17 bestimmte Anforderungen an die Kennzeichnung von Futtermitteln im Online-Handel vor.

Man unterscheidet zwischen vorvertraglichen Informationspflichten und solchen, die spätestens bei der Lieferung erfüllt werden müssen.

Hier zählen beispielsweise die folgenden.

Vorvertragliche Informationspflichten

Vor Vertragsschluss muss in jedem Fall die Art des Futtermittels (Einzel-, Allein-, Ergänzungsfuttermittel) angegeben werden. Ebenso ist eine Liste der beinhalteten Zusatzstoffe anzuzeigen.

Wenn es sich um ein Einzelfuttermittel handelt, hat der Händler darüber hinaus die Pflicht, die Bezeichnung des Einzelfuttermittels aufzuführen. Ist dem Einzelfuttermittel darüber hinaus noch ein tierartspezifischer Zusatzstoff zugefügt worden, gehört die entsprechende Tierart auch auf die Seite.

Ähnliche Vorschriften gelten, wenn es sich um ein Mischfuttermittel handelt. Hier ist neben der Angabe der Tierart auch auf sachgerechte Verwendung hinzuweisen.

Nachvertragliche Informationspflichten

Spätestens bei der Lieferung sind folgende Informationen zu erteilen:

  • Name oder Firma sowie Anschrift der für die Kennzeichnung verantwortlichen Person
  • Nettomasse / Nettovolumen
  • Mindesthalbarkeitsdauer des Zusatzstoffs bei Einzelfuttermitteln, denen Zusatzstoffe beigefügt sind, die keine technologischen Zusatzstoffe sind
  • die Mindesthaltbarkeitsdauer (bei Mischfuttermitteln)

Registrierungspflicht für Händler

Neben der Pflicht zur korrekten Kennzeichnung der angebotenen Futtermittel besteht für manche Händler noch eine Registrierungspflicht.

Diese wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 eingeführt und gilt für alle Unternehmer von der Futtermittelprimärproduktion bis zum Inverkehrbringen von Futtermitteln, die in einer der Erzeugungs-, Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Verarbeitungsstufen tätig sind.

Für bestimmte Betriebe gilt aufgrund ihrer besonderen Tätigkeit außerdem noch eine Zulassungspflicht.

Unternehmen, die Futtermittel unter Verwendung von Rohstoffen tierischer Herkunft herstellen, verarbeiten oder in den Verkehr bringen, ist daneben auch noch eine Registrierung oder Zulassung nach dem Veterinärrecht (Verordnung (EG) Nr. 1069/2009) verpflichtend.

Sicherheitsanforderungen für den Handel

Des Weiteren hat der Händler auch gewisse Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit und das Inverkehrbringen von Futtermitteln einzuhalten.

Er ist beispielsweise im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht dafür verantwortlich, dass alle Futtermittel unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind.

Gleichzeitig müssen die Futtermittel in Übereinstimmung mit dem diesbezüglich anwendbaren Gemeinschaftsrecht der EU gekennzeichnet, verpackt und angeboten werden. Diese Kennzeichnung darf außerdem den Verwender nicht irreführen.

Zusätzlich hat der Futtermittelunternehmer auch dafür zu sorgen, dass alle Futtermittel die vorgeschriebenen Höchstgehalte von etwaigen unerwünschten Stoffen einhalten. Außerdem sind die technischen Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften gemäß Anhang I der FMVV zu erfüllen.

Fazit

Für Futtermittelunternehmer gelten sehr strenge Anforderungen beim Handel im Internet. Dennoch sollten alle dieser Vorgaben eingehalten werden, um Bußgeldern und Abmahnungen vorzubeugen.

Weiterführende Informationen finden Sie u.a. auf den Seiten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, sowie auf den Webseiten der jeweiligen Länderministerien und deren nachgeordneten Behörden.

Bildnachweis: Sebastian Duda/shutterstock.com

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