Vergangene Woche haben sich die Vertreter der EU-Mitgliedstaaten und dem Parlament auf Neuregelungen in Sachen Verbraucherschutz geeinigt. Es geht darum, dass Verbraucherschützer künftig Webseiten sperren oder sogar löschen können.
Der Widerstand gegen die Neuregelung der EU-Verordnung über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden war groß, am Ende konnte es aber nicht verhindert werden.
In Zukunft sollen die nationalen Verbraucherschutzbehörden das Recht erhalten, Online-Shops zu blockieren, zu verändern oder sogar vollständig zu löschen.
Voraussetzung hierfür soll lediglich sein, dass der Händler gegen eins von 24 aufgezählten europäischen Verbraucherschutzgesetzen verstößt.
Das Fatale daran: Es bedarf dazu keiner richterlichen Erlaubnis oder eines Urteils. Die Behörde kann dies einfach selbst entscheiden, ob sie einen Shop dicht macht.
Kritiker befürchten, dass Behörden dieses Instrument dazu nutzen könnten, um unliebsame Webseiten unter dem Deckmantel des Verbraucherschutzes vom Netz verschwinden zu lassen.
Das Löschen oder Sperren soll zwar nur der letzte Schritt sein, wenn sich ein Händler beharrlich weigert, einen Rechtsverstoß abzustellen. Da aber kein Gericht beteiligt ist, wird auch niemals festgestellt, ob ein Verstoß überhaupt vorliegt. Gerade bei den oft sehr unklar formulierten Pflichten im Online-Handel vertreten Verbraucherschützer schnell mal eine zu strenge Ansicht, die sich vor Gericht nicht durchsetzt.
Jetzt könnten sie bei einer rechtlich nicht haltbaren Einschätzung, ob ein Verstoß vorliegt oder nicht einfach mal den Shop dicht machen.
Das kommt - und das meint sogar der vzbv, der hierzulande wohl für das Löschen und Sperren zuständig wäre - einer Gewerbeuntersagung gleich. Zwar betonte der vzbv auch, dass er immer zunächst im Verbandsklageverfahren vorgehen würde und damit der Richtervorbehalt gesichert sei, allerdings eröffnet die Verordnung die Löschungsmöglichkeit nun mal auch ohne Verbandsklageverfahren.
Die Verordnung soll wohl ab ca. Mitte 2019 gelten. Ob bis dahin noch wesentliche Änderungen - gerade im Punkt sperren oder löschen - erfolgen, darf wohl bezweifelt werden, da um diesen Punkt bereits hart gerungen wurde.
Es dürfte fraglich sein, ob ein so einschneidender Eingriff in die Gewerbefreiheit einer rechtlichen Überprüfung durch die Gerichte standhält. Wir werden Sie aber auf dem Laufenden über die Entwicklungen halten.
Das EU-Parlament hat jetzt eine Änderung des Verordnungs-Entwurfes beschlossen. Die Befugnisse der Verbraucherschutz-Behörden sollen aber gleich bleiben.
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