Am 23. Juni 2016 fand in Großbritannien das Referendum zum Austritt aus der EU, dem sogenannten Brexit, statt. Jetzt hat die britische Regierung offiziell den Antrag auf Austritt aus der EU eingereicht. Damit ist das Verfahren zum Austritt eröffnet. Online-Händler sollten sich auf die Folgen vorbereiten. Wir geben einen Überblick über mögliche Konsequenzen.
Brexit: Folgen für den E-Commerce
Ein Brexit bedeutet einen Rückschritt für den europäischen E-Commerce.
Großbritannien gehört mit Deutschland und Frankreich zu den stärksten Märkten der EU.
Sobald der Brexit Realität ist, fällt der gemeinsame Binnenmarkt mit Großbritannien weg. Das Land wird dann wie ein sogenannter Drittstaat behandelt.
Großbritannien verliert mit dem uneingeschränkten Zugang zur EU seine, neben China und den USA, wichtigsten Handelspartner: nämlich Deutschland, sowie andere EU Staaten. Auch deutsche Verbraucher, die gern Bekleidung und Technik in Großbritannien bestellen, werden sich nach Alternativen umschauen müssen.
Zölle und Einfuhrumsatzsteuer
Eine Folge des Brexit dürfte die Wiedereinführung von Zöllen sein.
Kunden deutscher Händler, die in Großbritannien wohnen, müssen auf ihre Einkäufe aus Deutschland dann Zölle und Einfuhrsteuern zahlen. Damit wären grenzüberschreitende Einkäufe für Kunden aus Großbritannien viel teurer und somit natürlich auch viel unattraktiver.
Umgekehrt gilt dies natürlich auch: Für Händler auf beiden Seiten wird somit der Handel mit Kunden aus dem jeweils anderen Zielmarkt erschwert. Zusätzliche Kosten, Bürokratien und Unsicherheiten werden unter Umständen nicht alle Händler auf sich nehmen wollen.
Längere Lieferzeiten
Da Lieferungen aus einem Drittland zolltechnisch behandelt werden, wird dies zu längeren Lieferzeiten führen.
Hohe Exportkosten
Insbesondere klein- und mittelständische Händler könnten es schwer haben, die Kosten für den Export zu tragen, denn anders als Großunternehmen wird es ihnen nicht so leicht fallen, strategische Partnerschaften aufzubauen und Vertriebskooperationen einzugehen.
Probleme für den Datenschutz
Auch hinsichtlich der für den Datenschutz relevanten Vorschriften wäre Großbritannien dann ein Drittstaat.
Hier muss abgewartet werden, ob Großbritannien in Sachen Datenschutz die europäischen Standards behält oder sich für eine schwächere Alternative entscheiden wird.
Auf jeden Fall unterliegt die Übertragung von Daten in einen Drittstand höheren Hürden als die Übertragung in einen anderen Mitgliedstaat. Das betrifft z.B. die Nutzung von britischen Dienstleistern beim Newsletterversand.
Auswirkung auf die Gesetzeslage
Die für den Online-Händler relevanten Rechtsgebiete sind derzeit zu großen Teilen harmonisiert. Mit der Verbraucherrechte-Richtlinie wurden die Verbraucherrechte weitestgehend harmonisiert.
Das Wettbewerbsrecht ist ebenfalls vollharmonisiert.
Harmonisierung bedeutet immer auch Rechtshoheit des EuGH. Im Falle eines Austritts mit entsprechender Vereinbarung, müssten sich englische Gerichte nicht mehr an EuGH-Urteilen orientieren. Dies kann mit der Zeit zu Divergenzen in der Auslegung bereits harmonisierter Gesetze sowie der zukünftigen Rechtslage führen.
Von einer drastischen Veränderung ist nicht auszugehen, da Großbritannien bislang in den meisten Fällen wenig Gebrauch von Umsetzungsspielräumen von Richtlinien, die relevant für E-Commerce sind, gemacht hat und der Rechtsverfolgungsdruck im E-Commerce im Vergleich zu Deutschland gering ist.
Brexit – Eine Gefahr für die Limited!
Viele deutsche Händler haben sich wegen der einfachen Gründungsmodalitäten die Gesellschaftsform einer englischen Limited gegeben.
In Großbritannien entfalten diese Unternehmen aber keine Geschäftstätigkeit, sondern dienen nur als Briefkastenfirmen.
1999 hat der EuGH den Weg für diese Ausgestaltung frei gemacht. Er entschied damals:
“Ein Mitgliedstaat, der die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft verweigert, die in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, rechtmässig errichtet worden ist, aber keine Geschäftstätigkeit entfaltet, verstösst gegen die Artikel 52 und 58 EG-Vertrag, wenn die Zweigniederlassung es der Gesellschaft ermöglichen soll, ihre gesamte Geschäftstätigkeit in dem Staat auszuüben, in dem diese Zweigniederlassung errichtet wird, ohne dort eine Gesellschaft zu errichten und damit das dortige Recht über die Errichtung von Gesellschaften zu umgehen, das höhere Anforderungen an die Einzahlung des Mindestgesellschaftskapitals stellt.”
Begründet wurde dies mit der Niederlassungsfreiheit.
Der BGH entschied im weiteren Verlauf:
“Die Haftung des Geschäftsführers für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten einer gemäß Companies Act 1985 in England gegründeten private limited company mit tatsächlichem Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem am Ort ihrer Gründung geltenden Recht.”
Da es mit dem Brexit keine europäische Niederlassungsfreiheit für britische Unternehmen innerhalb der EU mehr gibt, wird diese Rechtsprechung obsolet!
Das bedeutet, dass Niederlassungen einer britischen Limited dann nicht mehr ins deutsche Handelsregister eingetragen werden können und dass die Haftung eines Directors einer britischen Limited nach den strengen deutschen Vorschriften über die Geschäftsführerhaftung zu beurteilen ist.
Die Rechtsform der englischen Limited wird im Falle eines Brexit für deutsche Unternehmer dann unattraktiv.
Wie sich der Brexit auf bestehende Limiteds auswirkt, wird die Rechtsprechung klären müssen. Denkbar ist, dass man von einer Art Bestandsschutz ausgeht oder dass es zumindest Übergangsfristen gibt. Es kann aber auch möglich sein, dass die Privilegien “von heute auf morgen” plötzlich wegfallen.
Was deutsche Händler als nächsten tun sollten
In den folgenden zwei Jahren werden die EU und Großbritannien Verhandlungen über den Austritt führen. Am 29. April wird in der EU über den genauen Fahrplan entschieden. Die Ergebnisse dieser Verhandlungen sind aber noch völlig offen. Händler sollten diese aber beobachten.
Zur Rechtslage und Markeinschätzung in UK helfen wir Ihnen gern weiter.
Brexit: Und passiert mit den Marken?
Konsequenzen kann der Brexit auch für Inhaber von EU-Marken oder EU-Geschmacksmuster haben. Es ist noch völlig unklar, ob und wie diese dann weiterhin in Großbritannien geschützt sind. Einen sehr lesenswerten Beitrag zu dem Thema “Brexit und das Markenrecht” haben die Kollegen im CMS Blog veröffentlicht.
Hintergrund: Rechtliche Grundlage für einen Brexit
Art. 50 des Vertrages über die Europäische Union legt den Prozess des Austritts eines Mitgliedstaates aus der Europäischen Union fest.
Beschließt Großbritannien, dass das Land nicht mehr Mitglied der EU sein will, beginnen Verhandlungen darüber, wie der Austritt abgewickelt wird.
Für Großbritannien würde die Entscheidung des Austritts sozusagen eine zwei Jahres „Kündigungsfrist“ bedeuten. Innerhalb dieser Zeit sollten die Verhandlungen über ein Austrittsabkommen abgeschlossen sein.
Das Ergebnis dieser Verhandlung wird bestimmen, welche konkreten Auswirkungen der Brexit für Großbritannien und die EU haben wird.
Die Europäische Union
Der herausragende wirtschaftliche Vorteil der EU sind die „vier Grundfreiheiten“: freier Verkehr von Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital.
Logische Konsequenz eines Austritts ist, dass das Privileg der Freizügigkeiten dann in Großbritannien nicht mehr gelten.
Insbesondere der freie Verkehr von Personen ist den Brexit Befürwortern Argument genug dafür zu werben, dass ein Austritt der Insel ihre Souveränität zurückgeben würde, da kein Zwang bestünde, sich an EU-Vorgaben zu halten.
EU-UK: Wie könnte es nach dem Brexit weiter gehen?
Geht man davon aus, dass Großbritannien auch nach einem Austritt aus der Union ein Interesse daran hat, eine starke Handelsbeziehung mit den EU Mitgliedstaaten aufrecht zu erhalten, sind verschiedene Ausgestaltungsmöglichkeiten denkbar.
Beispielsweise könnte Großbritannien nach dem Vorbild Norwegens im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bleiben. Danach sieht es aktuell aber wohl nicht aus.
Es könnte auch eine drastischere Trennung vereinbart werden. Ganz nach dem Schweizer Model könnte ein bilateraler Vertrag mit der EU die Folge sein. EU Vorgaben sowie die Rechtshoheit des Europäischen Gerichtshofs wären dann jedoch nicht anzuerkennen.
Da Art. 50 des EU Vertrags eine Neuverhandlung der Beziehung vorsieht, ist jede Form der Ausgestaltung zukünftig denkbar.
Entscheidend im Falle einer Abstimmung zum Brexits wird sein, wie sich die wirtschaftlichen, politischen und sozialen Interessengruppen in UK formieren und durchsetzen werden. (na)
Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit von Naveen Aricatt und Martin Rätze.
(Der Artikel wurde ursprünglich am 24. Juni 2016 veröffentlicht und wurde aufgrund der aktuellen Ereignisse aktualisiert.)
Danke für den Artikel. Sie schreiben jedoch mit einem negativen BIAS auf den möglichen Brexit.
Wir handeln vor allem mit schottischem Whisky und sehen das ganz anders. Ähnlich wie Norwegen, Schweiz oder Türkei werden Handelsabkommen geschlossen werden. Schon heute ist der Transfer von Alkoholika in die Schweiz leichter zu bewerkstelligen, als innerhalb der EU. Es kommt nämlich nicht auf (minimale Zölle), sondern die die Bürokratie treibenden Verordnungen an. Ein externer Vertrag mit kleinen Staaten ist immer leichter zu erfüllen als die Monsterverordnungen der EU.
Wir glauben, es würde für uns einfacher mit einem Brexit. Allerdings glaube ich den Buchmachern mehr als den Wahlforschern. Der Brexit wird laut denen mit 60:40 abgelehnt werden.
Ich persönlich sehe einen Brexit für die Wirtschaft auch äußerst negativ. Was im übrigen ja auch alle bedeutenden Wirtschaftsforschungsinstitute voraussagen. Es mag sein, dass wenige Einzelfälle davon profitieren. Diese werden aber die negativen Effekte nicht wieder gut machen.
Sicher wird es auch Firmen geben die davon profitieren – sehr sogar. So ergeben sich doch auch neue Möglichkeiten. Gerade im Import/Export Bereich sicher sehr luktrativ wenn man von Anfang an dabei ist.
Ich kann zwar nur für mich sprechen, aber für uns hätte ein BREXIT nur positive Folgen.
z. B. wird in GB keine Steuer auf Schutzbekleidung erhoben, deshalb drücken die englischen Händler extrem nach Deutschland. Das war natürlich nicht im Sinne des Erfinders, wird aber von den Händlern natürlich ausgenutzt, die hier 20 % unter den Deutschen Preisen anbieten.
Mit einem Brexi wäre damit endlich Schluss.
Jetzt machen schon seriöse Unternehmen wie TS Stimmung wegen dem Brexit. Hauptsache in die Medien kommen. Kommt der Brexit können wir es nicht ändern, kommt er nicht ist es auch OK. Also, gebt endlich mal Ruhe mit der Panikmacherei. Wir sollten uns um andere Probleme kümmern wie die schwachsinnigen EU-Gesetze die den Online-Handel ständig belasten. Unterm Strich machen wir uns alle verrückt mit kommerziellen Dingen anstatt das Leben zu genießen wie normale Menschen. Wollen wir alle in die Irrenanstalt nur weil wir krank sind vor Geldgeilheit????
Das ist keine Stimmungsmache, wir zeigen lediglich die Folgen auf, die eintreten können. Natürlich gibt es Unternehmen, denen das evtl. völlig egal ist, weil sie davon nicht betroffen sind. Sehr viele Unternehmen sind es aber. Und die müssen – je nach dem, wie das Referendum ausgeht – dann frühzeitig reagieren.
Fragt sich nur welche Bereiche der Wirtschaft es treffen wird. Den kleinen online Händler sicher nicht. Wir haben eher viele Kunden aus Deutschland verloren in den letzten Jahren, da viele Handelsgüter dort oft viel günstiger angeboten werden.
Unternehmen die es negativ treffen wird sind doch nur wieder die “Lieblinge” der Kanzlerin. Ich denke aber letztendlich ist alles eine Frage der Bürokratie und wie gut die Verträge gemacht werden.
Bedenklicher sehe ich die Vorreiter Rolle die Brexit einnehmen würde.
Es ist doch nur eine Frage der Zeit bis sich dann auch andere Staaten gegen die Gängeleien der EU wehren werden.
Aber, wie dargestellt: Der Brexit wird jeden “kleinen” deutschen Händler treffen, der als Limited organisiert ist.
Wie Horst Lüning schon schrieb, ist es für einige Branchen einfacher, in einen Drittstaat zu liefern, als innerhalb der EU. Der riesige Bürokratieberg macht es möglich. Wir handeln mit Wein und haben genau dasselbe Problem. Besonders ärgerlich ist es, dass man der Dumme ist, wenn man sich an den EU-Wahnsinn hält. Die meisten Händler kümmern sich nicht darum und versenden mit deutscher Mehrwertsteuer und ohne Verbrauchsteuer in andere EU-Länder.
Ich würde daher aus meiner ganz persönlichen Sicht ebenfalls einen Brexit toll finden, weil uns damit ein riesiger Markt endlich offen steht.
Was man noch bedenken sollte: Aufgrund der Warenverkehrsfreiheit bestehen derzeit keine Probleme, seine Waren nach UK zu liefern. Nach einem möglichen Brexit gibt es die Warenverkehrsfreiheit nicht mehr. Dann muss man sehen, ob man Produkte wie Wisky oder Wein überhaupt noch nach UK ohne weiteres importieren darf. Auf jedenfall muss der Kunde dann Zoll darauf bezahlen. Daher bleibt die Frage: Ist es danach wirklich besser oder einfacher?
Die EG ist schon immer und auch für die Zukunft ausgelegt für die Großen und ganz Großen. Die hohen Portokosten für kleine Händler benachteiligen diese im Handel mit anderen EG-Ländern exorbitant. Daran sieht man, was Sinn und Zweck der EG ist. Falls eine Mehrheit der Bürger Großbritanniens sich den Durchblick nicht vernebeln lässt, dann kann man ihnen zur neu gewonnenen Freiheit nur gratulieren. Egal, was die Liebhaber der neoliberalen Monsterbürokratie an Horrorfantasien an die Wände schmieren. Nichts von alledem ist nämlich wahr.
Seit dem ‘Eintritt’ in die EU hat UK nur Sonderregelungen.
Zudem jammern sie als ehemalige ‘Grossmacht’ permanent über die EU.
Tatsache ist, dass dt. Banken verlieren würden (was aber nie erwähnt wird) – aber nicht Onlineshops.
Daher: geht mit Gott, aber geht.
Eines wird in den Diskussionen um den Brexit viel zu wenig oder kaum beachtet: Die EU entwickelt sich immer mehr in eine falsche Richtung und bedarf dringend einer grundlegenden Reform. Ein Austritt GB`s setzt hier ein entsprechendes Signal. Bleibt nur zu hoffen, dass es nicht bei dieser einen Aktion bleibt. Für den Handel sehe ich neben ein paar geringen Umstellungen keine Nachteile.
Bezüglich der Sorge um die Limited denke ich auch das es da Bestandsschutz oder zumindest sehr lange Übergangsfristen geben wird. Wir sind ja mit einem Brexit nicht automatisch im Wilden Westen.
Wer es denn heute noch nötig hat eine Ltd zu Gründen, hat vorher wahrscheinlich eh schon mal verkackt oder möchte seine wahre Identität verschleiern. Kein Mensch braucht Limiteds! Wir haben in Deutschland schließlich auch noch die UG haftungsbeschränkt.
Das Gesellschaftsrecht kennt keinen Bestandsschutz. Wenn diesbezüglich nichts im Austrittabkommen geregelt wird, wird eine Limited mit dem Austritt behandelt, als wäre der Unternehmer ein e.K. Er haftet dann mit seinem gesamten Privatvermögen. Es gibt entsprechende BGH-Rechtsprechung zu Gesellschaftsformen aus nicht EU-Staaten.
@Martin Rätze: “Aufgrund der Warenverkehrsfreiheit bestehen derzeit keine Probleme, seine Waren nach UK zu liefern.” Das stimmt eben genau NICHT. Alkohol ist verbrauchsteuerpflichtig und damit im Bestimmungsland zu versteuern. GB verlangt (wie einige andere EU-Staaten auch) hierfür einen Fiskalvertreter und es gibt nur eine Handvoll Unternehmen, die Fiskalvertretung überhaupt anbieten. Damit ist ein legaler Alkohol nur seehehr eingeschränkt möglich. Von einer Freiheit des Warenverkehrs kann hier nicht einmal ansatzweise die Rede sein.
Das stimmt eben doch. Dass es aktuell “Abwicklungsschwierigkeiten” gibt, ändert nichts daran, dass auch für diese Verkäufe die Warenverkehrsfreiheit gilt. Der EuGH hat in seiner Entscheidung Cassis de Dijon festgelegt, dass es im EU Binnenmarkt nicht so einfach möglich ist, den grenzüberschreitenden Handel mit alkoholischen Getränken einzuschränken.
Ist UK aber ausgetreten, könnte die britische Regierung ganz einfach sagen: “Um den heimischen Markt zu schützen, verbieten wir die Einfuhr von alkoholischen Getränken aus der EU.” Und da könnten Sie dann gar nichts mehr machen, weil Sie sich nicht auf die Warenverkehrsfreiheit berufen können. Heute können Sie das nocht.
Nennen wir es von mir aus Abwicklungsschwierigkeiten, das ändert aber nichts an der Tatsache, dass es durch europäisches Recht (Bestimmungslandprinzip) erschwert wird, Alkohol (und andere verbrauchsteuerpflichtige Waren) innerhalb der EU zu vertreiben.
Natürlich könnte GB die Einfuhr von alkoholischen Getränken untersagen, im Falle von Wein ist das aber unrealistisch, da britische Weine eher selten sind und somit ein heimischer Markt mangels Masse nicht geschützt werden muss. Vielmehr würde der Weinmarkt mit einem solchen Verbot komplett zusammenbrechen, denn mehr als 60% der weltweiten Weinproduktion kommt aus der EU.
Also wenn das Herkömmlichen Handle (Örtlichen Fachgeschäft) stärkt dann wäre ich gar nicht mal so gegen.
Danke für die Infos, die kann man gut gebrauchen! Brexit ist bestimmt für die Wirtschaft negativ aber das Leben geht weiter und man wird sich auf die EU ohne England gewöhnen
England oder Großbritannien?
Die Gefahr für den Onlinehandel wird sich wohl im überschaubaren Maß halten. Viele englische Firmen arbeiten schon jetzt mit europäischen Distributionen zusammen. So haben viele Firmen immer noch Zugriff zum europäischen Markt und die Zwischenhändler verdienen kräftig mit.
Sie haben das Brexit so spannend gemacht, dass man noch Hoffnung von einen EU mit GB macht…