Dem Verbraucher steht bei Einkäufen im Internet grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Hiervon gibt es aber zahlreiche Ausnahmen, die nicht immer sehr eindeutig im Gesetz formuliert sind. Unser kostenloses Whitepaper soll Ihnen da weiterhelfen.
Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind nicht so eindeutig im Gesetz formuliert, wie es sich Händler gerne wünschen. Die Rechtsprechung hat schon zahlreiche Produktgruppen spezifiziert.
Sich ständig ändernde Rechtslage
Das Widerrufsrecht ist einem stetigen Wandel unterworfen. Zuletzt wurde es zum 13. Juni 2014 umfangreich reformiert – auch die Ausnahmen war von Änderungen betroffen.
Wir haben die Rechtsprechung, die bereits zum neuen Recht ergangen ist, für Sie in unserem kostenlosen Whitepaper zusammengestellt. Sie können es sich hier einfach und schnell als PDF herunterladen.
[hubspotform whitepaper=”true” title=”Gratis Whitepaper-Download ‘Ausnahmen vom Widerrufsrecht'” image_path=”” image_text=”Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind sehr abstrakt im Gesetz formuliert. Die Rechtsprechung hat sich aber bereits mit mehreren Fällen beschäftigt, die wir übersichtlich für Sie zusammengestellt haben, damit Sie sicher mit Retouren umgehen können.” copy_text=”” portal_id=”603347″ form_id=”154f09d0-9036-4000-96e1-5db59cfd91da” css=””]
Sie fragen, wir antworten
Sind die Produkte, die Sie verkaufen nicht mit im Whitepaper aufgeführt? Kein Problem: Fragen Sie einfach unten in den Kommentaren nach. Wir prüfen dann, ob es entsprechende Rechtsprechung gibt und informieren Sie. So können wir auch das Whitepaper stetig aktuell für Sie halten.
Sehr geehrter Herr Rätze,
fallen Lebensmittel die versiegelt sind unter den Punkt 3 zu den Ausnahmen vom Widerrufsrecht? Bei uns geht es ganz konkret darum, dass eine Kundin eine versiegelte Lakritz Packung gekauft hat, diese zu 2/3 aufgegessen hat und nun behauptet, dass das Produkt fehlerhaft war und sie es deshalb zurückschicken will.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Till Sudworth
Die Frage ist, ob die Kundin in diesem Fall überhaupt widerrufen will, wenn sie sagt, das Produkt sei fehlerhaft. Das spricht erst einmal dafür, dass sie hier Gewährleistungsrechte geltend macht.
Will sie widerrufen, dürfte das Produkt nicht unter die genannte Ausnahme fallen. Allerdings würde dem Händler in einem solchen Fall ein Anspruch auf Wertersatz zustehen, sofern er korrekt belehrt hat.
Guten Tag!
Wir bereiten mit unserer Galerie einen Vertrieb über das Internet und die üblichen Marktplätze dort vor. Unser Problem mit dem Umtauschrecht ist, dass wir kürzlich eine Grafik von Salvador Dali auf eine Bestellung versandten, der Käufer die Sendung annahm und dann zurücksandte (Widerrufsrecht) und sie bei uns dann völlig zerstört (weil nicht richtig verpackt) ankam. Ich kann verstehen, dass es eine Widerrufsmöglichkeit geben soll, wenn ihm das Objekt nicht gefällt, aber wenn es vernichtet wird und ein Schaden von mehreren Tausend Euro eintritt, dann hört die Freundschaft mit dem Gesetz auf. Gibt es für diese Waren, die schon durch einen Knick verderben können, eine passende Regel?
In diesem Fall gibt es die Möglichkeit, Werersatz zu verlangen, der bis zu 100% des Kaufpreises betragen kann, § 357 Abs. 7 BGB (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__357.html). Zu beachten ist allerdings, dass nach deutschem Recht die sog. Transportgefahr beim Rückversand der Händler trägt, § 355 Abs. 3 S. 3 BGB. Gleichwohl ist der Verbraucher verpflichtet, die Ware gegen Transportschäden geschützt zu verpacken, so dass ihn ein (ebenfalls bis zu 100%iges) Mitverschulden treffen kann. Hier muss der genaue Fall untersucht werden, das ist in diesem Blog leider nicht möglich.