Datenschutzrechtliche Verstöße können in Italien sowohl vor ordentlichen Gerichten als auch vor der Datenschutzbehörde (Autorità Garante della Privacy) gemeldet werden. Über welche Befugnisse verfügt die Behörde und welche Folgen können datenschutzrechtliche Verstöße in Italien haben?
Die Datenschutzbehörde in Italien ist dafür zuständig, jegliche Verstöße im Bereich der Datenverarbeitung, sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich, zu verfolgen. Durch ihre Entscheidungen und Richtlinien kann die Behörde großen Einfluss auf die konkrete Auslegung und Durchsetzung der datenschutzrechtlichen Vorschriften ausüben. Die Behörde muss u.a.:
In bestimmten Fällen muss der Online-Händler, bevor er eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten beginnt, diese erst an die Datenschutzbehörde melden (Art. 37 Privacy Kodex). Die Meldungen werden in einem öffentlichen Verzeichnis zusammengetragen, das online zur Verfügung gestellt wird. Die Meldepflicht wurde durch verschiedene Richtlinien der Behörde erheblich gelockert. Zu den für den Online-Handel relevantesten meldepflichtigen Verarbeitungsarten zählen:
Betroffene, deren Daten Gegenstand einer Verarbeitung wurden, können ihre Rechte vor der Datenschutzbehörde geltend machen. Die Rechtswege, die zur Verfügung stehen, unterliegen spezifischen Voraussetzungen und können nur in bestimmten Fällen Anwendung finden:
Das Verfahren vor der Datenschutzbehörde ist wesentlich schneller als der normale Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten. Ein sehr hoher Grad an Fachwissen ist sicherlich gewährleistet, da die Beamten sich ausschließlich mit datenschutzrechtlichen Fragenstellungen beschäftigen. Wenn der Tatbestand im konkreten Fall eine Straftat darstellt, kann die Behörde im gleichen Verfahren auch auf strafrechtliche Sanktionsmittel zugreifen.
Schadensersatzansprüche kann der Betroffenen jedoch nur vor den ordentlichen Gerichten geltend machen, wo er auch von einer Beweislastumkehr profitieren kann. Ein zusätzliches Verfahren zum gleichen Fall, zwischen den gleichen Parteien kann aber nur wegen Schadensersatz begonnen werden. Ansonsten sind die beide Rechtswege alternativ: wer einen Rechtsverstoß vor der Behörde gemeldet hat, kann nicht für die gleiche Streitigkeit auch vor den Gerichten klagen.
Haben Sie Fragen zum Cross-Border-Handel? Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wir unterstützen Sie gerne im Cross-Border-Verkauf. (ec)