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Risikoübergang bei Retouren in Italien

Die Organisation der Retouren kann schon in Deutschland kompliziert sein. Wenn der Händler sich nach neuen Märkten ausrichtet, kommen zu diesem Thema noch zusätzliche Besonderheiten hinzu. Der Risikoübergang bei den Retouren ist in Italien unterschiedlich geregelt und in bestimmten Fällen muss der Verbraucher für den Verlust oder die Beschädigung der Ware haften.

Nationale Besonderheiten bei Rücksendungen

Die Verbraucherrechterichtlinie hat ausführlich den Risikoübergang bei der Hinsendung von Waren geregelt. Art. 20 der Verbraucherrechterichtlinie stellt fest, dass das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Waren dem Händler zugerechnet werden muss, bis der Verbraucher oder ein vom Verbraucher genannter Dritter in den Besitz der Ware gekommen ist.

Die Richtlinie hat dagegen aber keine Regelungen für die Gefahrübertragung bei Rücksendungen der Waren vorgesehen. Wer trägt also das Risiko für den Verlust oder evtl. Beschädigungen der Waren, wenn diese im Rahmen der Ausübung des Widerrufsrechts zurückgesendet werden?

Diese Frage wird von den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich anhand ihrer jeweiligen zivil- und handelsrechtlichen Bestimmungen behandelt.

Der Eigentümer haftet in Italien

Wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt, kommen immer bestimmte Rechte und Pflichten auf die Vertragsparteien als zu. Der Händler muss die bereits gezahlten Betrag zurückzahlen und der Verbraucher muss die Waren zurücksenden.

Der Widerruf hat aber auch Folgen bezüglich der Haftung für den Verlust oder Beschädigungen der Waren, da in Italien der Eigentümer der Ware auch alle Risiken trägt (nach dem römischen Prinzip „res perit domino“).

Das Thema ist äußerst kompliziert und einige Punkte bleiben in der Literatur und Rechtsprechung noch unklar. Sehr häufig wird dann in der Praxis einzelfallabhängig entschieden, da man für bestimmte Fragestellungen noch keine einheitliche Lösung gefunden hat.

Wann haftet der Verbraucher?

In dem Zeitraum zwischen dem Erhalt der Ware und der Rücksendung nach Widerruf können verschiedene Fälle eintreten:

  1. Der Verlust oder die Beschädigung der Ware erfolgt, wenn der Verbraucher bereits widerrufen hat und bevor er die Ware (fristgerecht) zurückgesendet hat.

Wenn der Verbraucher widerruft, verliert er auch das Eigentum der Ware und somit die rechtliche Verantwortlichkeit für sie. In diesem Fall, nach dem oben genannten Prinzip, müsste der Verbraucher nicht haften, da er nicht mehr Eigentümer der Ware ist. Trotzdem hat er die Nebenpflicht, die Ware mit Sorgfalt aufzubewahren, bis er sie zurücksendet oder der vom Händler beauftragte Lieferant sie abholt.

Die Verletzung dieser Pflicht kann einen Anspruch für den Händler auf Schadenersatz verursachen.

Außerdem sieht Art. 56 Abs. 3 Verbraucherkodex für den Händler die Möglichkeit vor, dass er den zu erstattenden Geldbetrag bis zum Erhalt der Ware oder bis zum Erhalt eines Versendungsnachweises aufbewahrt. Die Literatur hat daraus hergeleitet, dass der Verbraucher doch für den Verlust oder die Beschädigung der Ware bis zur Abgabe beim Lieferanten haftet.

Diese Auslegung wird aber vielfach kritisiert, sie wäre in der Tat eine deutliche Ausnahme des Grundsatzes „Eigentümer haftet“.

  1. Der Verbraucher hat bereits widerrufen, aber er sendet die Ware erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist zurück.

Der Verbraucher ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Ware innerhalb von 14 Tagen nach seinem Widerruf an den Händler zurückzusenden. Die Verletzung der Pflicht der rechtzeitigen Rücksendung setzt in Italien den Verbraucher automatisch in Verzug (Art. 1219 Zivilgesetzbuch). Auch wenn der Verbraucher nicht mehr Eigentümer der Ware ist, hat seine Inverzugsetzung die Folge, dass er für den Verlust oder Beschädigung der Ware trotzdem haftet.

  1. Der Verlust oder Beschädigung der Ware erfolgt, wenn der Verbraucher noch nicht widerrufen und die Ware noch nicht zurückgesendet hat, aber die 14-tägige Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist.

In diesem Fall haftet der Verbraucher für den Verlust oder die Beschädigung der Ware als Eigentümer.

  1. Der Verbraucher sendet die Ware mit seinem eigenen Lieferanten, auch wenn der Händler die Lieferung organisiert hätte.

In diesem Fall haftet der Verbraucher für den möglichen Verlust oder Beschädigungen der Ware bis zur Abgabe beim Händler.

  1. Der Verbraucher hat die Ware nicht sorgfältig genug verpackt.

Der Verbraucher haftet auch für die korrekte Modalität der Rücksendung. Wenn z.B. Kristallgläser ohne ausreichend sichere Verpackung zurückgesendet werden und sie deswegen zerstört oder beschädigt werden, kommt die Haftung des Verbrauchers wieder in Frage.

  1. Der Verbraucher haftet für die Auswahl des Lieferanten.

Wenn der Verbraucher unprofessionelle Lieferanten für die Rücksendung der Waren ausgesucht hat, haftet er für die Beschädigungen, die sich dadurch verwirklicht haben.

Fazit

In Italien verursacht das Thema „Haftung bei Retouren“ noch viele Probleme.

Wenn es zu einem Streitfall kommt, in dem die Haftungsverantwortlichkeit bei Retouren festgestellt werden soll, kann eine lange Zeit vergehen, ohne dass man letztlich zum gewünschten und vorhersehbaren Ergebnis kommt.

Deswegen scheint manchmal eine andere Lösung längerfristig praktischer und günstiger zu sein.

Händler, die die Rücksendung der Retouren komplett organisieren oder die deren Kosten und Haftung übernehmen, gewinnen einen großen Vorsprung vor der Konkurrenz und können somit Stammkunden zufrieden halten und neue Kunden akquirieren.

Haben Sie Fragen zum Cross-Border-Handel? Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wir unterstützen Sie gerne im Cross-Border-Verkauf. (ec)