Wer Elektrogeräte innerhalb Deutschlands verkauft, muss diese unter bestimmten Voraussetzungen zurücknehmen. Werden diese auch grenzüberschreitend verkauft, treffen deutsche Händler noch mehr Pflichten, wie z.B. die Bestellung eines Bevollmächtigten. Wer sich nicht daran hält, dem drohen hohe Bußgelder. Wir haben alle Infos für Sie.

Sind deutsche Online-Händler Hersteller der Elektrogeräte beim internationalen Verkauf?

Online-Händler aus Deutschland werden beim grenzüberschreitenden Verkauf von Elektrogeräten in das EU-Ausland also z.B. von Deutschland nach Polen als Hersteller eingestuft und müssen deshalb gewisse Pflichten erfüllen.

Diese Lösung kommt von “WEEE Richtlinie” der EU (2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte).

Nach dieser Richtlinie wird der Begriff „Hersteller“ definiert. In Art. 3 Abs. 1 Lit. F Pkt. IV wird außerdem festgelegt, dass als „Hersteller“ unter anderem auch jede natürliche oder juristische Person, die (unabhängig von der Verkaufsmethode) in einem Mitgliedstaat Elektro- oder Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Haushalte oder andere Nutzer als private Haushalte vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.

Mehr dazu und anderen Pflichten des „Herstellers“ im Sinne der WEEE Richtlinie der EU erfahren Sie hier.

Pflichten des „Herstellers“ beim Verkauf nach Polen

Wenn der deutsche Online-Händler keine Niederlassung in Polen hat, aber dort die Elektrogeräte an private Haushalte (Verbraucher) oder „andere Nutzer“ vertreibt, dann ist er gemäß WEEE-Richtlinie und polnischem Umsetzungsgesetz verpflichtet, einen Bevollmächtigten zu bestellen.

Die Benennung eines Bevollmächtigten muss durch schriftlichen Auftrag erfolgen. Der Bevollmächtigte handelt im Namen und zugunsten des Herstellers und ist für die Erfüllung der Verpflichtungen des Herstellers verantwortlich. Der Bevollmächtigte muss in ein Register eingetragen werden, das im Jahre 2016 noch vom Hauptinspekteur für den Umweltschutz geführt wird.

Ab 24. Januar 2018 wird dieses Register durch eine „Abfalldatenbank“ ersetzt. Diese Datenbank sollte bereits dieses Jahr starten, wegen „technischer Probleme“ entsteht sie aber erst in zwei Jahren.

Anforderungen an die Bestellung eines Bevollmächtigten

Das polnische Umsetzungsgesetz stellt bestimmte Anforderungen an den Bevollmächtigten. Er kann sowohl eine natürliche als auch juristische Person sein, muss jedoch zwingend in Polen niedergelassen sein. Er muss in der Lage sein, sämtliche gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen. Ohne reibungslose Kommunikation wird die korrekte Abwicklung schwer funktionieren. Aus Sicht des deutschen Online-Händlers ist es deshalb wichtig, dass der Bevollmächtigte nicht nur über notwendige Erfahrung und Fachkenntnisse, sondern auch über gute Deutsche bzw. Englische Sprachkenntnisse verfügt.

Sanktionen

Bei Missachtung der gesetzlichen Pflichten und Zuwiderhandlung droht ein Verwaltungsbußgeld. Die Höhe der Geldbußen nach dem neuen Gesetz beträgt in Polen von PLN 5.000 bis zu PLN 1.000.000. Das Gesetz legt für jeweilige Vorstöße detaillierte Höchstwerte fest.

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Bildnachweis: ruskpp/shutterstock.com

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