Weitere Kategorien der meistvorkommenden Einträge ins Register der unzulässigen Klauseln des UOKiK Amts im Jahre 2015 betrafen die Lieferung, Produktbeschreibung und für Verbraucher ungünstige AGB-Klauseln bezüglich der Gerichtszuständigkeit. Im letzten Teil dieser Serie werden wir diese Fehler genauer erläutern.
Die meisten in diesem Bereich ins Register eingetragenen Klauseln informierten über den Ausschluss der Haftung des Verkäufers für die nicht fristgerechte bzw. nicht vertragsgemäße Ausführung der Dienstleistung durch die Spediteure.
Beim sogenannten Verbrauchsgüterkauf, also dem Kauf einer beweglichen Sache bei einem Unternehmer durch einen Verbraucher, trägt jedoch der Online-Händler bis zum Gefahrübergang (d.h. bis zur Übergabe an den Verbraucher) die Verantwortung für die Produktlieferung. Bis zu diesem Zeitpunkt trägt er also bei der Hinsendung auch das Risiko des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung der Ware und ist dann gegenüber dem Verbraucher zur Nacherfüllung verpflichtet.
Der Händler haftet also für den Ablauf der Lieferung durch Spediteure, mit denen er zusammenarbeitet und die dem Verbraucher auf der Shop-Seite zur Verfügung gestellt werden. Daher sind die AGB-Klauseln, die diese Haftung des Verkäufers für die Fehler oder Unzuverlässigkeit der Spediteure ausschließen, unzulässig.
Außerdem ist der Verbraucher nicht verpflichtet, sich mit dem Transportunternehmen in Verbindung zu setzen. Die Geltendmachung eines Schadens beim Logistiker obliegt allein dem Händler, der gegen ihn eigene Regressansprüche geltend machen kann.
Wichtig für Sie: Bei einer Rücksendung durch den Verbraucher im Rahmen des Widerrufsrechts trägt nach den polnischen Regelungen der Verbraucher die Transportgefahr, anders als in Deutschland.
Die korrekte Produktbeschreibung ist sehr wichtig für Online-Käufer. Außerdem sind die Händler gesetzlich verpflichtet, über die wesentlichen Eigenschaften der Waren in klarer und verständlicher Weise zu informieren. Diese Informationen dürfen insbesondere nicht irreführend sein. Aufgrund dessen sind Klauseln wie z.B. der untere Eintrag Nr. 1566 im Register des UOKiK untersagt:
„Trotz aufgebotener Sorgfalt, können sich im Angebot, das auf der Website unseres Online-Shops präsentiert wird, Fehler befinden, die jedoch keinen Grund für etwaige Forderungen gegenüber dem Verkäufer darstellen können".
Wenn das gekaufte Produkt bzw. seine Eigenschaften oder Parameter nicht der Beschreibung entsprechen, ist der Verbraucher berechtigt, eine Reklamation zu erheben. Die Einträge, die das Gewährleistungsrecht des Verbrauchers beschränken, wie z.B. die obige Klausel sind unzulässig. Nicht vollständige oder irreführende Informationen über das Produkt gehören zu den meist begangenen Fehlern.
Dazu stellt das Fehlen einer redlichen Produktbeschreibung im Endeffekt oft einen Grund für Vertragswiderruf oder Reklamation dar. Es ist also auch im Interesse des Online-Händlers, dafür zu sorgen, dass die Produktbeschreibungen wahrheitsgemäß, verständlich und echt sind.
Im Falle etwaiger Streitigkeiten schützt das polnische Recht den Verbraucher und gewährt ihm die Möglichkeit der Wahl zwischen dem allgemeinen Gerichtsstand und dem Gericht, das zuständig für seinen Wohnort ist (sog. fliegender Gerichtsstand). Anderenfalls hätte der Verbraucher einen bedeutend erschwerten Zugang zur Geltendmachung seiner Rechte auf gerichtlichem Wege, wenn z.B. das Gerichtsverfahren des Kunden, der im südlichen Teil des Landes wohnt, im nördlichen Teil geführt werden würde. Deswegen wurden schon mehrmals AGB-Klauseln, die eine für den Verkäufer günstige Zuständigkeit bestimmen, untersagt.
Um im B2C Geschäft derartige Fehler zu vermeiden, ist es am besten, in den AGB des Online-Shops auf Klauseln zu verzichten, die die Zuständigkeit des Gerichts regeln oder diese nur für solche Geschäfte anzuwenden, die mit Unternehmern geschlossen werden (B2B).
Unsere Prüfung der im Jahre 2015 getätigten Einträge ins Register der unzulässigen Klauseln des UOKiK Amts im Bereich des Internethandels zeigt, dass den Händlern das gesetzliche Widerrufsrecht und Gewährleistungsrecht die größten Schwierigkeiten bereitet haben.
Wichtig ist es bei diesen Verbraucherrechten zu beachten, dass im Verbrauchsgüterhandel keine von den gesetzlich geltenden Vorschriften abweichenden AGB-Vereinbarungen getroffen werden können. Die Rechte des Verbrauchers können mit Hilfe von AGB-Klauseln im Vergleich zu den gesetzlichen Regelungen nicht zu seinem Nachteil modifiziert werden.
Anders stellt sich die Lage im B2B Geschäft dar – hier haben die Parteien weitgehende Vertragsfreiheit, die sie grundsätzlich auch zu freien AGB-Vereinbarungen berechtigt.
Haben Sie Fragen zum Cross-Border-Handel? Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wir unterstützen Sie gerne im Cross-Border-Verkauf. (mj)
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