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Unzulässige AGB-Klauseln in Polen – Teil 3

Die zweite Kategorie der meistvorkommenden Einträge ins Register der unzulässigen Klauseln des Amts für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz in Polen stammt aus dem Bereich des Gewährleistungsrechts. Welche Gestaltungsmöglichkeiten hat der Händler? Wie unterscheiden sich B2B und B2C Verträge?

Wenn das erhaltene Produkt mangelhaft ist, z.B. nicht funktioniert oder beschädigt ist, stehen dem Verbraucher gegenüber dem Verkäufer grundsätzlich Ansprüche auf Gewährleistung für zwei Jahre ab Übergabe der Ware zu.

Zusätzliche Anforderungen sind unzulässig

Ähnlich wie beim Widerrufsrecht ist dabei wichtig, dass man dem Verbraucher in den AGB im Vergleich zu den gesetzlichen, verbindlich geltenden Regelungen keine zusätzlichen Pflichten auferlegen kann, wie z.B. in dieser AGB-Klausel (Eintrag Nr. 6100 im Register des UOKiK):

„Die Nichtaufnahme des Schadensprotokolls durch den Käufer ist gemäß den Bestimmungen im Pkt. 6 mit der einredefreien Entgegennahme der Ware gleichgestellt. Die Einsprüche wegen Beschädigungen, Unstimmigkeit der Ware mit dem Angebot, Unvollständigkeit der Ware und/oder Transportschäden sind dann ausgeschlossen“.

Eine solche Klausel erschwert die Ausübung des gesetzlichen Gewährleistungsrechts deutlich, indem sie dem Verbraucher eine zusätzliche Anforderung, d.h. die Aufnahme des Schadensprotokolls aufdrängt.

Die gesetzlichen Regelungen sehen für die Ausübung der Gewährleistungsrechte keine obligatorische Schadensprotokollaufnahme vor, so dass der Online-Händler die Wirksamkeit der Ansprüche des Verbrauchers von dieser nicht abhängig machen kann.

Bei äußerlich erkennbaren Transportschäden kann man den Verbraucher nur unverbindlich um Mithilfe bitten, sodass der Händler Regressansprüche gegen den Spediteur effektiver geltend machen kann. Verweigert der Verbraucher aber seine Mitwirkung, hat dies keine Auswirkungen auf seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

Transportgefahr im B2C und B2B Geschäft

Der Online-Händler trägt das Transportrisiko beim sog. Verbrauchsgüterkauf, also dem Kauf einer beweglichen Sache von einem Unternehmer durch einen Verbraucher. Wird die Ware auf dem Weg zum Verbraucher beschädigt oder geht diese verloren, so hat der Verbraucher die Wahl, ob er den Kauf widerruft, sofern ein Widerrufsrecht besteht, oder ob er von seinen Gewährleistungsrechten Gebrauch macht. Das Abwälzen der Transportgefahr auf den Verbraucher ist in keinem Fall zulässig.

Anders stellt sich die Lage im B2B Geschäft dar – verkauft ein Online-Shop an einen Unternehmer, so trägt der Käufer das Transportrisiko. Wird also die Ware auf dem Weg zum Kunden (Unternehmer) beschädigt oder geht diese verloren, kann der Kunde keinen Ersatz verlangen. Weiterhin können auch sog. Rügefristen vereinbart werden, die den Unternehmer verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist Mängel anzuzeigen.

Der Händler trägt die Rücksendekosten

Im Fall eines Sachmangels ist der Online-Händler verpflichtet, die Nacherfüllungskosten, insbesondere Transportkosten, Materialkosten und Arbeitskosten zu tragen. Damit der Händler der Nacherfüllung nachkommen kann, ist der Käufer verpflichtet, diesem die Kaufsache zur Überprüfung der Mängelrüge und zur Nachbesserung zur Verfügung zu stellen.

Der mangelhafte Artikel muss also zum Verkäufer gesendet werden. Bei sehr großen Waren, die nicht mit einem Standardpaket gesendet werden können, muss der Käufer die Ware nicht versenden. Er kann sie dann dem Händler zur Überprüfung der Mängel am Ort, an dem sich die Kaufsache befindet, zur Verfügung bereitstellen.

Fazit

Die Mängelhaftung des Online-Händlers und die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers sind gesetzlich geregelt und stehen nicht zur Disposition freier Vertragsverhandlungen. Die Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers sind nur dann ausgeschlossen, wenn ihm der Mangel bereits beim Vertragsschluss bekannt war und er aus diesem Grund einen ermäßigten Preis bezahlt hat.

Die Gewährleistungshaftung unterliegt im B2B Geschäft, anders als im B2C Geschäft der Vertragsfreiheit, die die Parteien zur freien Vereinbarungen berechtigt. Daher kann im B2B Geschäft die Mängelhaftung des Händlers (mit Ausnahme arglistig verschwiegener Mängel) in den AGB modifiziert werden und anders als in Deutschland weitgehend beschränkt oder sogar gänzlich ausgeschlossen werden.

Haben Sie Fragen zum Cross-Border-Handel? Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wir unterstützen Sie gerne im Cross-Border-Verkauf. (mj)

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