Fehlende Informationen zu Grundpreisangaben sind der häufigste Abmahngrund in Deutschland. Auch grenzüberschreitend spielen sie eine wichtige Rolle. In Spanien gibt es teilweise weiter reichende Vorgaben zu Grundpreisen zu berücksichtigen, die deutsche Händler beim Verkauf nach Spanien beachten müssen.
Die Verpflichtung, den Verkaufspreis und den Preis je Mengeneinheit anzugeben, trägt merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation bei, da sie den Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten bietet, die Preise zu beurteilen, miteinander zu vergleichen und somit eine fundierte Entscheidung zu treffen. Allerdings stellt die Erfüllung dieser Informationspflicht einen erheblichen Aufwand für Online-Händler dar. Umso wichtiger ist es dann, genau zu wissen, welche Anforderungen bei der Angabe von Grundpreisen gelten.
Die Pflicht zur Angabe von Grundpreisen stammt aus der Richtlinie 98/6/EU über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse. Ziel dieser Richtlinie ist es, ein hohes Verbraucherschutzniveau durch eine einheitliche und transparente Darstellung der Preise nach Mengeneinheit zu gewährleisten.
In Spanien wurde die Richtlinie 98/6/EU durch das Königliche Dekret 3423/2000, vom 15. Dezember, über die Preisangabe bei an Verbraucher angebotene Produkte umgesetzt. Obwohl die Grundsätze der Preisangabenverordnung und des Königlichen Dekrets gleich sind, gibt es Abweichungen, die man beachten sollte.
Die Angabe der Grundpreise gilt gemäß Art. 3 Nr. 2 Buchst. a des Königlichen Dekrets für alle Produkte, deren Masse angegeben werden muss. Das bedeutet, dass bei allen Produkten, deren Preis nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche berechnet wird, Grundpreise angegeben werden müssen.
Anders als nach der in Deutschland geltenden Preisangabenverordnung sind nach Art. 3 Nr. 2 Buchst. b des Königlichen Dekrets auch Produkte umfasst, die in mehreren gleichartigen Einheiten verkauft werden, in diesem Falle muss der Preis pro Einheit angegeben werden. Bietet ein Händler z.B. eine Packung mit vier Glühbirnen an, so muss auch der Preis je einzelner Glühbirne angegeben werden.
Ausgenommen von der Pflicht zur Grundpreisangabe sind Produkte, deren Endpreis und Grundpreis gleich sind. Auch für Produkte, die in Mengen von weniger als 50 Gramm oder Milliliter angeboten werden, Weine und Spirituosen mit Ursprungsbezeichnung, Waren unterschiedlicher Zusammensetzung, die in einer Verpackung verkauft werden, sowie Fantasie-Lebensmittel muss der Grundpreis nicht angegeben werden.
Der Grundpreis muss nach Artikel 4 Abs. 1 des Königlichen Dekrets unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. Zudem müssen der Produktpreis und der Grundpreis im gleichen Sichtfeld erscheinen.
Eine weitere Klärung, wie die Darstellung des Grundpreises in Bezug auf Online-Handel zu erfolgen hat, bietet das Königliche Dekret nicht. Auch die spanische Rechtsprechung hat die Anforderungen an die Platzierung des Grundpreises im Online-Handel nicht konkretisiert. Insofern müssen Online-Händler bei jeder Preisangabe immer neben dem Endpreis auch den Grundpreis angeben.
Zu beachten ist ferner noch, dass die Grundpreise von bestimmten Produkten in konkreten Mengenverhältnissen angegeben werden müssen. Das ist z.B. der Fall für Nahrungsergänzungsmittel oder Kosmetika, bei denen sich der Grundpreis stets auf 100 Gramm oder 100 Milliliter beziehen muss.
Die Verpflichtung zur Angabe von Grundpreisen ist eine verbraucherschützende Marktverhaltensregel. Verstöße dieser Informationspflicht können im Rahmen des Verbraucherschutzrechts sowie des Wettbewersrechts geahndet werden.
Die Pflicht zur Angabe von Grundpreisen gilt auch in Spanien. Es gibt aber Besonderheiten, die Sie berücksichtigen müssen, wenn Sie Waren, die von der Grundpreisangabenpflicht betroffen sind, nach Spanien verkaufen.
Haben Sie Fragen zum Cross-Border-Handel? Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wir unterstützen Sie gerne im Cross-Border-Verkauf. (rg)
Bilquelle: Lukasz Stefanski/shutterstock.com
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