Heute ist der 1. April und dieser Tag ist klassischerweise der Tag des Humors. Für Online-Händler war der 1. April aber häufig eher ein Tag des Grauens, denn was der Gesetzgeber und die Gerichte auch an solch einem Tag fabrizierten, ist oft überhaupt nicht lustig. Lassen Sie uns einmal zurückschauen.
Händler, die schon länger im Geschäft sind, werden sich erinnern: Was war das für ein Hick-Hack mit den Widerrufsbelehrungen? Das gesetzliche Muster wurde reihenweise von den Gerichten für unwirksam erklärt, weil der Gesetzgeber - bzw. das Bundesjustizministerium - es nicht schafften, ein Muster zu formulieren, was den Vorgaben des Gesetzes entsprach.
Dann war es soweit: Zum 1. April 2008 trat eine neue Muster-Widerrufsbelehrung in Kraft. Anfangs sah alles so aus, als ob damit das leidige Thema "Abmahnung wegen fehlerhafter Belehrung" ein Ende hatte.
Aber letztlich wissen wir alle, wie die Geschichte weitergeht: Auch nach dem 1. April 2008 gab es noch Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung. Erst 2011 gab es dann endlich ein gesetzliches Belehrungsmuster, das von den Gerichten nicht mehr als unwirksam erklärt werden konnte.
Und 2014 kam dann die nächste Änderung: Die Verbraucherrechte-Richtlinie wurde in deutsches Recht umgesetzt. Damit verbunden war eine neue Widerrufsbelehrung.
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Schon am 30.3.2010 urteilte das OLG Hamm: Wird die Cellophanhülle um eine CD entfernt, stellt das keine Entsiegelung dar. Das Widerrufsrecht besteht weiterhin. Wir berichteten dann am 1. April.
Es gab auch nachfolgend keine Entscheidung, in der ein anderes Gericht das Gegenteil vertreten hat. Die entsprechende Ausnahme vom Widerrufsrecht besteht noch immer. Man sollte also vorsichtig sein, wenn man sich auf die Ausnahme berufen will, weil der Kunde eine CD, DVD, Blu-Ray zurückschickt und die Cellophanhülle entfernt hat.
Von 2008 bis 2011 diskutierten EU-Kommission und Parlament immer wieder über die Verbraucherrechterichtlinie. Ständig gab es Änderungsbeschlüsse, so auch diesen vom 24. April 2011: Das EU-Parlament wollte alle Online-Händler dazu verpflichten:
„Auf Websites für den elektronischen Geschäftsverkehr ist klar und lesbar auf der Startseite anzugeben, ob Beschränkungen – einschließlich der Zahlungsmöglichkeiten – für Lieferungen in bestimmte Mitgliedstaaten bestehen.“
Gleichzeitig sollte übrigens die EU-weite Lieferung für alle Online-Händler verpflichtend werden. Gar nicht auszudenken, wie diese Informationspflichten auf der Startseite hätten aussehen sollen.
Zum Glück wurden diese Vorschläge aber wieder gestrichen.
Kein einziger dieser Beiträge war ein Aprilscherz, auch wenn manche Leser das (durchaus verständlich) dachten. (mr)