Wichtige AGB-Regeln beim Verkauf nach Polen

Dank der Umsetzung der Verbraucherrechterichtline in nationales Recht ist es jetzt einfacher, einen Online-Shop zu internationalisieren und die Waren EU-weit zu liefern. Die wichtigsten Rechtsanforderungen im Bereich Verbraucherschutz sind in den Mitgliedstaaten gleich. Aber es gibt auch noch zahlreiche Unterschiede, wie wir Ihnen am Beipiel Polen erläutern wollen.

Harmonisiert wurden zum Beispiel die Informationpflichten für Online-Händler und das Fernabsatzrecht, so dass insbesondere das Widerrufsrecht von 14 Tagen und der Wortlaut der Widerrufsbelehrung in den EU-Ländern identisch geregelt sind.

Heutzutage ist also der Cross-Border Verkauf und die Internationalisierung des Online-Shops eine sehr attraktive Möglichkeit, sein Online-Business erfolgreich weiterzuentwickeln und neue Märkte zu erobern.

Es bleibt aber auch eine Herausforderung, denn trotzt der EU Verbraucherrechterichtline, gibt es nach wie vor Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen der einzelnen EU-Länder.

AGB für Online-Handel in Polen

Die Verbraucherrechterichtlinie wurde in Polen mit dem neuen Verbraucherrechtegesetz „Ustawa o prawach konsumenta“ umgesetzt. Es wurden auch relevante Bestimmungen des polnischen BGB angepasst.

Der polnische Gesetzgeber hat von den in der Richtlinie vorgesehenen Öffnungstatbeständen für nationale Regelungen teilweise Gebrauch gemacht und einige Besonderheiten geschaffen.

Diese Abweichungen im polnischen Recht müssen auch von deutschen Händlern beachtet werden, denn beim grenzüberschreitenden Handel gilt oft das Recht des Landes, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Für deutsche Online-Händler ist daher in diesem Fall nicht nur das deutsche Recht relevant, sondern auch das polnische Recht. Bei einer Lieferung der Waren nach Polen sollten daher die folgenden Besonderheiten beachtet werden:

1. Gewährleistungsrecht: Beweislastumkehr bei Sachmängeln

Dem polnischen Verbraucher steht bei der Lieferung mangelhafter Ware ebenfalls ein Gewährleistungsrecht zu.

In Polen dauert die Beweislastumkehr bei einem Sachmangel allerdings anders als in den meisten EU-Ländern nicht sechs sondern zwölf Monate.

Wenn also der polnische Verbraucher innerhalb von zwölf Monaten seit Warenempfang einen Sachmangel meldet, so gilt die Vermutung, dass die Ware bereits bei der Lieferung mangelhaft war.

Der Verbraucher muss es nicht beweisen. Ganz im Gegenteil: In einem solchen Fall ist der Online-Händler in der Beweispflicht, dass der Mangel nicht bereits bei der Lieferung existierte, sondern z.B. durch unsachgemäße Benutzung durch den Verbraucher entstanden ist.

14 Tage Antwort-Zeit!

Wichtig:

Hat der Verbraucher dem Verkäufer einen Mangel gemeldet, muss der Händler innerhalb von 14 Kalendertagen antworten!

Nimmt der Verkäufer zu der Mängelbeschwerde innerhalb dieser gesetzlich vorgesehenen Frist keine Stellung, so gilt der vorgetragene Mangel als erwiesen und die Ansprüche als gebilligt.

Ansonsten ist die gesamte Gewährleistungshaftung ähnlich wie in Deutschland auf zwei Jahre begrenzt und kann beim Verkauf von gebrauchten Artikeln auf ein Jahr verkürzt werden.

2. Zustandekommen von Fernabsatzverträgen

Das Zustandekommen der elektronischen Fernabsatzverträge ist nicht zwingend geregelt und kann daher durch AGB vereinbart werden.

Nach Art. 71 PL-BGB kann eine Werbung mit Produkten auf einer Shop-Seite wie nach deutschem Recht als Aufforderung zum Abschluss eines Vertrages, aber noch nicht als Vertragsangebot angesehen werden.

Andererseits kann eine öffentlich zugängliche Darstellung eines Produkts zum Verkauf mit genauer Beschreibung und Preisangabe auch als Verkaufsangebot anzusehen werden (Art. 543 PL-BGB).

Wir empfehlen eine Bestimmung zu verwenden nach welcher die elektronische Bestellung des Kunden als Vertragsangebot zu sehen ist, das der Verkäufer annehmen oder ablehnen kann.

3. Gesetz über die polnische Sprache

Online-Händler, die in Polen ernsthaft online verkaufen wollen, sollten ihr Angebot und natürlich auch die Rechtstexte in Polnisch erstellen. Nach dem „Gesetz über die polnische Sprache“ müssen Verträge, die mit polnischen Verbrauchern abgeschlossen werden, in polnischer Sprache verfasst werden.

Für junge Polen ist heute Englisch die internationale Verständigungssprache. Die deutsche Sprache wird zwar noch im Süden von Polen gesprochen, im Allgemeinen ist sie im Vergleich zu Englisch deutlich weniger bekannt.

4. Abwehrklauseln in B2B möglich

Beim grenzüberschreitenden Handel mit polnischen Unternehmen (B2B) kann man ähnliche Abwehrklausel wie in Deutschland verwenden. Im B2B-Handel gilt grundsätzlich das Prinzip der Vertragsfreiheit. Der deutsche Online-Händler kann also für den B2B Fall in seinen AGB problemlos die Zuständigkeit des deutschen Rechts und deutscher Gerichte vereinbaren. Nach dem polnischen BGB ist es auch möglich, mit einer entsprechenden AGB-Klausel die Haftung aus der gesetzlichen Gewährleistung gegenüber Unternehmerkunden im Ganzen auszuschließen.

Beim Verbrauchsgüterkauf ist dies natürlich nicht möglich.

Fazit

Die Bestimmungen des polnischen Verbraucherrechtegesetzes sowie das im polnischem BGB geregelte Gewährleistungsrecht sollten von deutschen Online-Händlern, die grenzüberschreitende Verträge mit polnischen Verbrauchern abschließen, beachtet werden. Denn auch in Polen drohen Abmahnungen wegen Verstößen gegen das Verbraucherschutzrecht.

Diese Vorschriften weichen zum Teil von der EU-Richtlinie und auch vom deutschen Recht ab. Deutsche Online-Händler, die Interesse daran haben, die Waren auch in Polen zu vertreiben, sollten ihre deutschen AGB nicht einfach übersetzen lassen, sondern auch in einigen relevanten Punkten anpassen. Haben Sie das Interesse an Internationalisierung Ihres Online-Shops und haben Fragen bezüglich Online-Handels in Polen? Setzen Sie sich mit uns in Kontakt, wir werden sie gerne im Cross-Border Verkauf unterstützen.

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Bildnachweis: ruskpp/shutterstock.com

07.03.16
Marcin Jedrzejak

Marcin Jedrzejak