LG Aurich: Die Grenzen des fliegenden Gerichtsstandes

Grundsätzlich gilt der sog. fliegende Gerichtsstand bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, die in einem Online-Shop begangen werden. Es kann also grundsätzlich jedes Landgericht in Deutschland in diesen Fällen angerufen werden. Allerdings kann die Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstandes auch ein Indiz für Rechtsmissbrauch sein, wie das LG Aurich festgestellt hat.

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Beim LG Aurich ging ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Online-Händler wegen vermeintlich rechtswidriger Angebotsbedingungen und Widerrufsbelehrungen ein.

Der Antrag wurde von der bekannten Abmahnkanzlei "G. und K. S." gestellt.

Antrag unzulässig

Das Gericht beschäftigte sich aber inhaltlich gar nicht mit dem Unterlassungsanspruch, da es den Antrag bereits für unzulässig hielt und ihn deshalb zurückwies (Beschluss v. 22.1.2013, 6 O 38/13).

Zu Begründung führte das Gericht aus, dass es rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn der fliegende Gerichtsstand unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ausgenutzt werde. Das Gericht erkennt aber grundsätzlich die Möglichkeiten des fliegenden Gerichtsstandes an:

"Das Gericht verkennt nicht, dass für Unterlassungsansprüche nach UWG wegen Handelsaktivitäten im Internet gemäß §§ 2, 8 UWG iVm. § 32 ZPO die Zuständigkeit jeden deutschen Gerichtes als Gericht des Begehungsortes eröffnet ist.

Ebensowenig verkennt das Gericht, dass gem. § 35 ZPO die klagende Partei unter mehreren zulässigen Gerichtsständen wählen kann.

Diese Wahlfreiheit steht allerdings unter dem Vorbehalt der unzulässigen Rechtsausübung, also des Rechtsmissbrauchs."

Rechtsmissbrauch offenkundig

Einen solchen Rechtsmissbrauch sah das Gericht im zu entscheidenden Fall als "offenkundig" an.

"Es ist nämlich aus keinem anderen Gesichtspunkt als dem der Schadenszufügung und der arglistigen Erschwerung der Rechtsverteidigung des Antragsgegners zu erklären, dass die Antragstellerin die einstweilige Verfügung ausgerechnet in Aurich beantragt.

Es wäre nachvollziehbar und legitim, wenn die Antragstellerin – außer im Gerichtsstand des Antragsgegners - entweder an ihrem eigenen Sitz oder am Sitz ihres Prozessbevollmächtigten in Berlin den Antrag stellen würde, denn es kämen dann jeweils eigene Ersparnisse, sei es für eine Informationsreise oder für die Terminswahrnehmung des Prozessbevollmächtigten in Betracht.

Die Auswahl des Gerichtsstandes Aurich lässt hingegen überhaupt keinen Bezug zur Antragstellerin, zum Antragsgegner, zur Sache oder zum Sitz ihres Prozessbevollmächtigten erkennen. Daraus erschließt sich die Absicht, den Antragsgegner durch die Wahl eines im Bundesgebiet abgelegenen und von seinem Geschäftssitz verkehrsmäßig nur schwer (Aurich hat keinen Bahnhof für Personenbeförderung) zu erreichenden Gerichtsortes zu benachteiligen.

Er müsste nämlich für den Widerspruch gegen eine etwaige einstweilige Verfügung entweder einen ihm unbekannten Rechtsanwalt am Gerichtsort beauftragen oder einen am Wohnort ansässigen Anwalt für die Tagesreise nach Aurich und zurück honorieren."

Strategie des Abmahners

Außerdem führte das Gericht Recherchen durch und stieß dabei im Internet auf Berichte, dass der Abmahnanwalt für eine Vielzahl von Unterlassungsklagen und Abmahnverfahren bekannt sei, auch für die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren. Dies sei für die arglistige Benachteiligungsabsicht zwar nicht entscheidend, stütze aber die Vermutung "schikanöser taktischer Vorgehensweise".

Fazit

Das Gericht hat den Antrag hier mit deutlichen Worten abgewiesen. Grundsätzlich ist an der Nutzung des fliegenden Gerichtsstandes nichts zu beanstanden, wie auch das Gericht betont. Wird aber die Schwelle zur Ausnutzung überschritten, kann darin ein Rechtsmissbrauch liegen. Ebenfalls positiv an der Entscheidung ist, dass das Gericht hier selbst im Internet nach Informationen zu der bekannten Abmahnkanzlei recherchiert hat. (mr)

25.02.13