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LG Dortmund: Massenabmahner scheitert erneut

rote-karteIn letzter Zeit wies gerade das OLG Hamm Anträge auf einstweilige Verfügungen wegen Rechtsmissbrauches ab. Das LG Dortmund hatte sich nun auch mit dem Abmahner zu beschäftigen, der in mehreren Verfahren bereits vor dem OLG Hamm gescheitert war.

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Vor dem LG Dortmund (Urteil v. 06.08.2009, Az: 19 O 39/08) ging es erneut um den Abmahner, welcher in seinen Abmahnungen neben den Rechtsanwaltskosten pauschal 100 Euro Schadenersatz haben wollte.

Kosten der Abmahnung

Die Beklagte hatte gegenüber der Klägerin bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben. In dem Prozess ging es nur noch um die Kosten der Abmahnung. Die Klägerin wollte diese von der Beklagten ersetzt haben.

Kostenrisiko der Abmahnungen

Die Klägerin sprach innerhalb eines Jahres 69 Abmahnungen aus. Zumindest konnte diese Anzahl nachgewiesen werden. Das Gericht ging davon aus, dass diese Zahl die Mindestanzahl ist. Diesen Abmahnungen stand ein Jahresumsatz von 73.000 Euro gegenüber. Für eine Abmahnung verlangte die Klägerin rund 860 Euro.

Das macht ein Gesamtrisiko von rund 59.000 Euro.

“Selbst wenn die Klägerin davon ausgehen durfte  und davon ausgegangen ist, dass sie diese Kosten zum Teil von den in Anspruch Genommenen erstattet bekommt, steht das von ihr kostenmäßig eingegangene Risiko in keinem Verhältnis zu ihrem Jahresumsatz im Jahr 2008. Kein vernünftig denkender Teilnehmer im Wirtschaftsleben würde einen solchen Aufwand bei entsprechendem Jahresumsatz betreiben und ein entsprechendes Risiko eingehen.”

Kostenabsprache mit dem Anwalt?

Dass die Klägerin dieses Risiko eingegangen ist, kann sich das Gericht nur mit einer Absprache zwischen Prozessbevollmächtigten und Abmahner erklären.

“Das lässt sich nur mit einer entsprechenden Absprache mit dem Prozessbevollmächtigten erklären, wonach möglichst viele Abmahnungen zum Zwecke der Gebührenerzielung ausgesprochen werden und die Klägerin selbst hierfür nicht vorzuleisten hat. Jedenfalls zeigt dieses Verhältnis aber, dass wettbewerbsrechtliche Interessen der Klägerin nicht Hauptbeweggrund ihrer Abmahntätigkeit sein können.”

Verweis auf OLG Hamm Urteil

In dem Verfahren legte die Beklagte auch das Urteil des OLG Hamm v. 28.04.2009, 4 U 216/08 vor. In diesem Verfahren wurde ebenfalls ein Antrag der hiesigen Klägerin wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen. Außerdem entschied das OLG Hamm in weiteren Verfahren so: Urteile v. 19.05.2009 (Az: 4 U 23/09) und vom 26.05.2009 (Az: 4 U 27/09).

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