Italien: Neues Verkaufsverbot für E-Zigaretten

Italien hat mit dem Gesetzdekret 6/2016 die EU-Richtlinie für Tabakerzeugnisse (2014/40/EU) umgesetzt. Der grenzüberschreitende Online-Verkauf von E-Zigaretten und Nachfüllbehältern wurde somit verboten und ebenso Einschränkungen im Bereich Werbung eingeführt.

Online-Verkauf grenzüberschreitend verboten

Die EU-Richtilinie für Tabakerzeugnisse hat den Mitgliedstaaten die freie Wahl gelassen, den grenzüberschreitenden Verkauf von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz zu verbieten. Italien hat von dieser Option Gebrauch gemacht.

Art. 21 Abs. 11 des Gesetzdekrets 6/2016 untersagt den grenzüberschreitenden Online-Verkauf von E-Zigaretten und Nachfüllbehältern, wenn die Vermarktung an Verbraucher gerichtet ist, die von Italien aus den Kauf tätigen. Dies bedeutet, dass der Online-Verkauf von diesen Produkten in Italien nur dann erlaubt ist, wenn der Shop in Italien niedergelassen ist und die italienischen verwaltungsrechtlichen Verpflichtungen zur Meldung der zu verkaufenden Produkten beim Gesundheits- und Wirtschaftsministerium erfüllt wurden. Diese Notifikationspflicht muss bereits sechs Monate vor dem Inverkehrbringen der Produkte erfüllt werden.

Verkauf an Minderjährige verboten

Außerdem verbleibt der Verkauf von E-Zigaretten an Minderjährigen verboten.

Im Einklang mit der konsolidierten Fassung der Rechtsvorschriften über den Schutz der Mutterschaft und Kindheit (R.D. 1934/2316) bleibt auch die Pflicht des Verkäufers, die Volljährigkeit des Käufers jedes Mal zu überprüfen.

Bedauerlich ist aber, dass sich in Italien soweit keine offizielle Methode für Alterskontrolle im Bereich E-Commerce durchgesetzt hat.

Werbung von E-Zigaretten

Im Jahr 2003 wurde Italien durch das „Sirchia-Gesetz“ (Gesetz n.3/2003) zu einem Vorreiter in Europa im Kampf gegen Nikotinsucht. E-Zigaretten wurden damals den traditionellen Tabakwaren beispielsweise hinsichtlich Werbeverboten und Raucheinschränkungen gleichgestellt.

Zehn Jahre später, mit dem Gesetz 128/2013, wurden diese Verbote und Einschränkungen leicht gelockert. Die Werbung von nikotinhaltigen E-Zigaretten war nur dann erlaubt, wenn eine Warnung über den Nikotingehalt und das Risiko einer Abhängigkeit gegeben wurde. E-Zigaretten durften im Zuge dessen auch wieder an öffentlichen Orten (u.a. Büros, Restaurants, Kinos u.s.w.) geraucht werden, mit Ausnahme von Schulen, Universitäten und Krankenhäusern.

Die Pflicht zur Angabe von Warnhinweisen bei der Werbung für E-Zigaretten bleibt durch die Umsetzung der EU-Richtlinie für Tabakerzeugnisse unverändert. Weiterhin bleiben auch zusätzliche Werbeverbote in Kraft, u.a. das Verbot jeglicher Werbung für E-Zigeretten zwischen 16 und 19 Uhr und das Verbot von Werbung 15 Minuten vor oder nach Programmen, die an Minderjährige gerichtet sind.

Anpassungszeit und Ausschlüsse

Das Gesetzdekret 6/2016 ist bereits am 2. Februar 2016 in Kraft getreten. Die Vorschriften über E-Zigaretten sind aber ab dem 20. Mai 2016 gültig und bindend.

Außerdem wurde eine Anpassungszeit für Unternehmen vorgesehen. Für jegliche E-Zigaretten und Nachfüllbehälter, die vor dem 20. November 2016 hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden, wird die Nichterfüllung der Vorschriften des Dekrets bis zum 20. Mai 2017 noch nicht bestraft.

Ausgeschlossen von diesen Regelungen sind aber Zigaretten, die vom Hersteller als Arzneimittel oder Medizinprodukte bezeichnet wurden. Für diese gelten weiterhin jeweils Gesetzdekret 219/2006 und 46/1997.

Sanktionen

Der grenzüberschreitende Handel von E-Zigaretten und Nachfüllbehältern kann teuer werden: Geldbußen von 30.000 bis 150.000 Euro sind vorgesehen, wenn gegen die o.g. Verbote verstoßen wird.

Für den Verkauf an Minderjährige kann eine Geldbuße in Höhe von 500 bis 3.000 Euro verhängt werden. Außerdem wird in diesen Fällen auch die Aufhebung der Verkaufslizenz für 15 Tage vorgesehen.

Die Nichteinhaltung der Werbeeinschränkungen kann mit einer Geldbuße von 5.000 bis 25.000 geahndet werden.

Außerdem finden die Vorschriften des italienischen Strafgesetzbuchs Anwendung, wenn der Tatbestand im konkreten Fall eine Straftat darstellt.

Haben Sie Fragen zum Cross-Border-Handel? Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wir unterstützen Sie gerne im Cross-Border-Verkauf. (ec)

29.09.16
Elisa Ceciliati

Elisa Ceciliati