Eine einstweilige Verfügung des LG Bochum, in der gleich elf Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften untersagt wurden, zeigt deutlich, wie hoch die Abmahngefahr im Online-Handel ist. Überprüfen Sie am besten gleich Ihre AGB und Informationsseiten, ob Sie einzelne oder sogar alle dieser Klauseln verwenden.
Hier finden Sie die Liste mit den elf Fehlern.
Der Beschluss des LG Bochum v. 20.04.2009 (Az: I-14 O 92/09) lautet im Volltext:
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren wird im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende der Kammer allein – gemäß §§ 935, 940, 937 II, 944, 91, 890 ZPO, 3, 4, 8, 12 UWG Abs. 2
a n g e o r d n e t :
Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,
- innerhalb der Widerrufsbelehrung nicht darüber zu informieren, dass der Unternehmer das Risiko der Rücksendung trägt,
- innerhalb der Widerrufsbelehrung nicht darüber zu informieren, dass die Frist nicht vor Erfüllung der Pflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie der Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung § 3 BGB-InfoV zu laufen beginnt,
- innerhalb der Widerrufsbelehrung nicht darüber zu informieren, dass eine Verschlechterung der Ware, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist, bei einer Wertersatzpflicht wegen Verschlechterung außer Betracht bleibt, wenn der Verbraucher nicht bis zum Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge und die Möglichkeit, sie zu vermeiden, hingewiesen worden ist,
- innerhalb der Widerrufsbelehrung folgende Klausel zu verwenden:
“Im Falle des Widerrufs hat der Kunde die Kosten für die Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von € 40,00 nicht übersteigt oder wenn der Kunde bei einem höheren Preis der Ware zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat.”
wenn eine entsprechende Regelung nicht gesondert vertraglich vereinbart wurden, - innerhalb der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer anzugeben,
- innerhalb der Widerrufsbelehrung keine Angaben zum Erstattungszeitpunkt des Unternehmers zu machen,
- einen Auslandsversand anzubieten, ohne vollständig über anfallende Versandkosten für den Versand außerhalb Deutschlands zu informieren,
- mit dem Hinweis: “100 % Original Ware” zu werben,
- mit dem Hinweis: “Verkäufer trägt f Gebühren” zu werben,
- einen pauschalisierten Schadensersatz zu vereinbaren, ohne dem anderen Vertragsteil ausdrücklich den Nachweis eines geringeren Schadens zu gestatten, sowie einen pauschalisierten Schadensersatz zu vereinbaren, der den gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt,
- nicht darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
wie im f-Angebot mit der Nr. ###### geschehen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Was ist überhaupt eine Abmahnung?
Im Internet – und auch hier bei uns im Shopbetreiber-Blog – liest man viel über das Schreckgespenst im Online-Händle: Die Abmahnung. Aber was ist das überhaupt? Wir haben für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Abmahnung zusammengefasst, damit Sie gut vorbereitet sind, wenn auch Sie einmal einen solchen Brief (oder eine solche Mail) erhalten sollten:
Die Abmahnung – Fragen und Antworten rund um die Gefahr für Online-Händler
6 von 11 abgemahnten Fehlern haben mit der Widerrufsbelehrung zu tun. Darüber sollte der Gesetzgeber mal nachdenken.
Wird denn der Punkt 4 nicht auch so von TS in den Musterformulierungen vorgeschlagen oder verstehe ich da was falsch?
Ansonsten schließe ich mich der Meinung von Dennis an.
Wenn 6 von 11 abgemahnten Fehlern in der WRB liegen, dann sollte sich auch mal der Shopbetreiber an die eigene Nase packen. Die Muster-Widerrufsbelehrung mit Copy and Paste zu kopieren und entsprechend anzupassen, ist nun wirklich nichts, was man mit gesundem Menschenverstand nicht hinbekommt. Die 6 Fehler wären mit Leichtigkeit zu vermeiden gewesen. Man muss nicht immer nach dem Gesetzgeber rufen um den dümmsten aller anzunehmenden Shopbetreiber auch noch zu schützen…
@Alex:
Punkt 4 ist die sog. 40-Euro-Klausel, welche aus dem Muster stammt. Vom LG Bochum untersagt wurde jedoch die Verwendung dieser, ohne dass die Kosten der Rücksendung vertraglich dem Verbraucher auferlegt werden dürfen. Wird eine Widerrufsbelehrung außerhalb von AGB verwendet, muss die Kostentragen also zusätzlich in den AGB vereinbart werden.
Siehe hierzu auch folgende Beiträge:
http://www.shopbetreiber-blog.de/2010/01/21/verbraucherschutz-ganz-anders-neues-zur-40-euro-klausel/
und
http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/04/30/abmahnung-40-euro-klausel-meinung-diskussion/
@Warning: eCommerce ist kein Ponyhof, und Unternehmer kommt von unternehmen. Nun ist aber mal gut mit den Kalendersprüchen – es ist schon bezeichnend genug, daß die WRB immer wieder als Einfallstor für unliebsame Mitbewerber genutzt wird. Hier geht es eben nicht um den Konsumenten und dessen Recht, sondern schlicht darum, einem Mitbewerber über eine Trivialverletzung möglichst kräftig ans Bein pinkeln zu können, was in den seltensten Fällen etwas mit unlauteren Wettbewerb zu tun hat, sondern mit harten Bandangen und dem Fakt, wer seine WRB schneller der aktuellen Rechtssprechung nachkorrigiert. Geschenkt, deal with it, so läuft es eben. Verlässliche, planbare Rahmenbedingungen sehen allerdings anders aus.
Richtig eCommerce ist kein Ponyhof. Und ich kann von einem Online-Händer (=Unternehmer) verlangen, dass er sich mit den rechtlichen Basics seines Geschäftsfeldes auseinandergesetzt hat.
Und da ist es in der Tat bezeichnend für den Unternehmer, wenn er nichts unternommen hat, eine rechtskonformer WRB in seine Angebote einzubauen. Telefon-Nr. in der WRB bzw. nicht das aktuelle Muster zu verwenden, zeugt nicht gerade von unternehmerischen Durchblick.
Und wenn er solche trivialen Dinge nicht geregelt bekommt, dann darf er sich auch nicht darüber beschweren, wenn er kräftig eins ans Bein gepinkelt bekommt.
Im Urteil steht:
“innerhalb der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer anzugeben”
Sollte das nicht “KEINE” heissen?
Oder ist es verboten dort eine Telefonnummer anzugeben?
Bin etwas verwirrt und würde mich uber eine Klärung freuen.
mfG
Was für ein Fest für Rechtsanwälte!
Dabei ist es so einfach! Z.B. könnte per Gesetz jeder Shop in Deutschland einer zentralen WRB unterliegen und sollte nicht nochmal extra in den AGBs auftauchen.
Wenn aber im Parlament 60 % Juristen sitzen wird parteiübergreifend Klientelpolitik betrieben damit die armen Kollegen da draußen was verdienen können – so einfach ist das!
@Thomas
Dem Antragsgegner wurde es untersagt, innerhalb der Widerrufsbelehrung EINE Telefonnummer anzugeben. Die herrschende Meinung sieht die Angabe einer Telefonnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung als unzuläassig an, da so der Verbraucher auf die Idee kommen könnte, er könne sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben. Gerade dies kann er aber nicht.
Siehe hierzu auch:
http://www.shopbetreiber-blog.de/2007/03/09/olg-frankfurt-telefonnummer-in-der-widerrufsbelehrung-unzulaessig/
und
http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/09/17/olg-hamm-telefonnummer-in-widerrufsbelehrung-ist-unzulaessig/
Das LG Lübeck dagegen sieht die Angabe der Telefonnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung als unproblematisch an:
http://www.shopbetreiber-blog.de/2008/10/02/lg-luebeck-telefonnummer-in-der-widerrufsbelehrung-unproblematisch/
@potsdamer
Es ist bei der WRB in Deutschland im Moment ja ganz einfach. Wir haben seit rund 2 Jahren eine Musterwiderrufsbelehrung. Diese ist bislang noch nicht erfolgreich angegriffen worden.
Im vorliegenden Fall ist schlicht und ergreifend diese Musterwiderrufsbelehrung nicht an der von Ebay vorgesehenen zentralen Stelle hinterlegt worden, sondern irgend etwas selbst zusammen gefrickeltes.
Was können denn die 60 % Juristen dafür, das wenn Sie Gesetze und Verordnungen machen, diese trotzdem nicht von einzelnen Online-Händler umgesetzt werden. Das Justizministerium gibt Muster-Formulierungen raus, die man ohne große Mühe kopieren und anpassen kann, und der gute Mensch aus dem Urteil setzt sie nicht um. Entschuldigung – da hört mein Verständnis auf.
… wenn alle shopbetreiber und ebay-händler eine einizge widerrufsbelehrung verwenden sollen, also keine ausnahmen zugelassen sind, waum um himmels willen wird diese nicht zentral auf einer webseite der bundesregierung hinterlegt?? jeder shopbetreiber verlinkt dort hin. die adressdaten für die ausübung des widerrufsrecht findet man im impressum. gut ist. werden änderungen am gesetz und/oder text vorgenommen, liegt der genau dort wo er liegen soll, eben auf der seite der bundesregierung/gesetzgeber. punkt. hat mal jemand ausgerechnet wie hoch das umsatzvolumen für abmahnungen ist, die sich ausschlieschlich mit dem widerrufsrecht beschäftigen?? ps: der kunde, für den dieses gesetz geamcht ist, folgt doch schon lange nicht mehr dieser unsinnigen auseinandersetzung… wie sollte er auch?? ps2: unsere kunden dürfen ihr widerrufsrecht sehr wohl telefonisch ausüben, warum nicht. sie bestellen ja auch telefonisch. ps3: vielleicht sollten einige händler darüber nach denken, wie sie ihr geschäft betreiben, als dauernd auf der suche nach abmahnmöglichkeiten bei mitbewerbern zu schauen…
Geht ja schon deshalb nicht, weil Shopbetreiber zwischen einem Rückgaberecht und einem Widerrufsrecht optional entscheiden können.
Die Adresse gegenüber die man die WR ausüben kann ist ja nicht zwingend die Adresse im Impressum.
Dann sieht das WR bei einer Versicherung anders aus als im Online-Handel, bei Bankgeschäften wiederum anders als bei Haustür-Geschäften.
Das ist doch alles eine jämmerliches Weiterverschieben der Verantwortung auf den Gesetzgeber. Wo ist das Problem die seit 2 Jahren gültige Muster-WRB zu kopieren und die paar Anpassungen vorzunehmen? Wo ist das Problem das seit 6 Jahren bekannte Urteil des OLG Frankfurt zur Telefon-Nr. in der WRB umzusetzen? Wenn ich möchte, dass mein Kunde bei mir anruft und Probleme telefonisch klärt, dann kann ich an wirklich jeder Stelle meines Shops einen großen blinkenden Button mit “Ruf mich an – kostenlos – 24 Stunden am Tag – 7 Tage die Woche – 0800-1234567” einsetzen – nur halt nicht in der WRB.
Vielleicht sollten alle Händler mal darüber nachdenken, wie sie selber mit einfachsten Mitteln potenziellen Abmahnern, das Wasser abgraben können, anstelle immer nach dem Gesetzgeber zu rufen Gesetze noch einfacher zu machen und über das ja ach so böse Abmahnunwesen in Deutschland zu schimpfen.
Ab Mitte Juni haben wir bzgl. des WR eine stark verbesserte Lösung. Bin mal gespannt, wie viele Online-Händer das hinbekommen diese dann von allen geforderte WR-Belehrung im Gesetzesrang in Ihren Angeboten einzusetzen. Ich denke mal, dass wir diese Diskussion in 2 Jahren genauso führen werden, weil auch 2 Jahre nach Einführung der WRB mit Gesetzesrang, Online-Händler abgemahnt werden, die immer noch alte oder selbst gefrickelte WR-Belehrungen verwenden.
schon klar, aber warum darf das Widerrufsrecht nicht telefonisch ausgeübt werden? Das ist doch die einfachste Varriante. Am Telefon kann man doch am besten Missverständnisse klären und auch mal nachfragen, woran es gelegen hat, damit sich der Shopbetreiber mit seinem Service verbessern kann…
Steht denn wirklich im Gesetzestext, Telefonnummern, dürfen nicht im Widerrufssrecht auftauchen? Oder ist das nur eine Interpretation eines Anwaltes, der versucht ein Gerichtsurteil zu interpretieren?
@Daniel Orth: Das Widerrufsrecht kann nach dem Gesetz nur in “Textform” ausgeübt werden (§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB). Dies ist in § 126b BGB definiert (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126b.html), Telefon gehört nicht dazu. Hintergund: der Kunde hat keinen Nachweis, dass er den Widerruf ausgeübt hat. Daher (so zumindest ein Teil der Rechtsprechung) ist die Telefonnummer in der Belehrung irreführend, weil der Kunde meinen könnte, mit dem Anruf sei alles erledigt, ist es aber nach dem Gesetz nicht (Widerruf kann nicht wirksam telefonisch ausgeübt werden).
Mal vorausgesetzt es handelt sich um die aktuelle und offizielle Muster-WRB: Die Punkte 1, 2, 3 und 6 sind dort ok. Punkt 5 ist etwas unglücklich, aber daran muss man sich einfach halten. Punkte 7, 8, 9, 10 macht man nicht und 11 gehört in die AGB (wie im Praxishandbuch). ABER: Wenn ich das richtig deute, wird Punkt 4 mit der Hereinnahme der WRB in die AGB obsolet, oder?
@berliner
jenau so is det! Danke
@warning
Das ist ja gerade das Problem. Menschen machen Fehler und Änwälte mahnen dann ab! Der Abmahnwahn muss unterbleiben, eine simple Email an den Betreiber des Shops hätte vermutlich ausgereicht um die Korrektur einzuleiten!
Würde sich abmahnen nicht lohnen, wäre das Problem eh schon gelöst…
@potsdamer
Eine Email hätte nicht gereicht, wie die Diskussion hier über “Abmahnungen” per Email deutlich aufzeigt…
Manche Menschen machen Fehler – manche Menschen machen Dinge auch ganz bewußt. Wer weiss das schon…
Hallo,
Habe meinen Shop mit dem oben genannten abgeglichen, dabei ist mir aufgefallen, dass ich Punkt 4 so in meiner Widerrufsbelehrung stehen habe – wie ist denn der folgende Nachsatz “wenn eine entsprechende Regelung nicht gesondert vertraglich vereinbart wurden” zu verstehen? Habe mir nämlich damals die WRB und AGB von Janolaw für Ebay erstellen lassen, kann mir also eigentlich gar nicht vorstellen, dass darin ein Fehler sein sollte.
Zu Punkt 6: “innerhalb der Widerrufsbelehrung keine Angaben zum Erstattungszeitpunkt des Unternehmers zu machen” – Wie hätte ein solcher Hinweis auszusehen?
Und Punkt 11: “nicht darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.” – Wie würd eine Umsetzung dessen für Ebay aussehen? Die Auktion mit meinen AGB und WBR ist ja bei ebay gespeichert, ist das ausreichend?
Würde mich über Antworten freuen 🙂
Viele Grüße,
Carol
@Warning
…irgendwie werde ich das Gefühl nicht los, dass Sie hier die Interessen deutscher Anwälte vertreten. Wenn Sie nämlich Händler wären, wüssten Sie, dass der Alltag eines Onlinehändlers mit angeschlossenem Ladengeschäft dadurch bestimmt wird, sich um seine Kunden und die Verkaufsvorgänge zu kümmern und nicht dadurch die WRB ständig neu anzupassen.
Im Übrigen ist es völlig Wurscht was in der WRB steht – es gilt das BGB mit der Fernabsatzregelung mit seinen Einschränkungen – schon deshalb erübrigt sich das Abmahnunwesen!
@Carol
Zu Punkt 4 dieses Beschlusses habe ich bereits oben geschrieben:
“Wird eine Widerrufsbelehrung außerhalb von AGB verwendet, muss die Kostentragen also zusätzlich in den AGB vereinbart werden.”
Ob diese Verpflichtung entfällt, wenn die Widerrufsbelehrung Bestandteil der AGB ist, wird demnächst vom OLG Hamm geklärt werden.
Zu Punkt 6:
Damit ist gemeint, dass der Satz “Verpflichtungen zur Erstattung von …”. Diese ist zwingender Bestandteil der Widerrufsbelehrung.
Zu Punkt 11:
§ 3 Nr. 2 BGB-InfoV verlangt eine Information “darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist”.
Ob Ihre Angebote bei eBay den rechtlichen Anforderungen genügen, können wir nicht feststellen. Bitte wenden Sie sich dafür an einen Rechtsanwalt. Gerne sind wir Ihnen bei der Auswahl eines geeigneten Rechtsbeistandes behilflich.
@Postdamer
Ich bin Online-Händler (und noch nicht mal ein Kleiner). Ich habe das letzte mal die WRB vor 2 Jahren angepasst und werde diese sicherlich noch mal am 11.Juni anpassen.
Aber wie Sie schon gesagt haben Unternehmer kommt von unternehmen. Nur wenn man sich als Unternehmer einseitig sich auf seine Kunden und Verkaufsvorgänge fokussiert und alles was da links und rechts noch drumherum an rechtlichen oder auch steuerlichen Rahmenbedingungen ist ausblendet, wird man scheitern. Auch darum muss man sich als Unternehmer kümmern. Alles andere ist naiv – und so schwer ist das auch nicht…
Kann ich meine Telefonnummer so im der WR stehen lassen?
“Rücksendekosten bei Ausübung des Widerrufsrechtes–
Sollten Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen, bitten wir Sie höflichst uns per email post@kraeuterwichtel.de oder auch telefonisch 0173/5775666 kurz bescheid zu geben. Gerne erstatten wir Ihnen die anfallenden Rücksendekosten.”
@Münchner
Bitte beachten Sie, dass wir hier im Blog keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Bitte wenden Sie sich mit Ihrer Frage an einen Rechtsanwalt.
Was sollte diese Rückmeldung per Email oder per Telefon in der Praxis bringen? Was habe ich als Shopbetreiber für einen Vorteil, wenn ich den WR per Telefon angekündigt bekomme?
Ich würde die Telefon-Nr. rausnehmen. Das Risiko deshalb abgemahnt zu werden ist ungleich größer als der evtl. Vorteil. Warum riskieren Shopbetreiber mit solchen Formulierungen auch immer wieder Abmahnungn?
Ich möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass bereits mehrere Landgerichte entschieden haben, dass auch wenn die Widerrufsbelehrung in den AGB zu finden ist, eine zusätzliche Vereinbarung erforderlich ist.
Die Gründe dafür sind folgende:
Der Verbraucher erwartet in einer Belehrung über gesetzliche Rechte und Pflichten (zum Widerrufsrecht) keine vertragliche Vereinbarung, weshalb insoweit kein vertraglicher Bindungswille des Erklärungsempfängers erwartet werden kann.
Der Verbraucher hält diese Regelung fälschlich für eine gesetzliche Verpflichtung und wird somit in irreführender und gesetzeswidriger Weise nicht vor die Wahl gestellt, ob er mit dieser Regelung als Vertragsbestandteil einverstanden ist oder nicht.
Dem Käufer wird mithin durch die verwendete Widerrufsbelehrung – auch im Rahmen der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ – suggeriert, er sei gesetzlich verpflichtet, unter bestimmten Umständen Rücksendekosten tragen, obwohl er hierzu im Umkehrschluss aus § 357 Absatz 2 Satz 3 BGB von Gesetzes wegen nicht verpflichtet ist.
Dadurch – so eine Urteilsbegründung, die uns vorliegt – verschafft der Verwender sich einen wettbewerbsrechtlichen Vorteil.
Ob man dem folgen muss ist eine Sache – ich möchte allerdings jeden Shopbetreiber derzeit davor warnen, die Widerrufsbelehrung schlicht in die AGB einzufügen ohne bzgl. der “40-Euro-Klausel” eine gesonderte Regelung vorzuhalten.
Anderenfalls drohen Abmahnungen.
Sehr geehrter Herr Schupp,
vielen Dank für die Informationen. Bereits am 17. April 2009 haben wir vor möglichen Abmahnungen gewarnt:
http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/04/17/neue-abmahnwelle-wegen-40-eur-klausel-nur-in-der-widerrufsbelehrung/
Die “Gründe”, die Sie nennen und die insbesondere das LG Bochum und das LG Dortmund vertreten haben, halte ich jedoch für falsch und auch unter Händlern hat dies überwiegend Unverständnis ausgelöst:
http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/04/30/abmahnung-40-euro-klausel-meinung-diskussion/
Siehe hierzu auch die kritischen Anmerkungen vom Kollegen Dr. Buchmann:
http://www.shopbetreiber-blog.de/2010/01/21/verbraucherschutz-ganz-anders-neues-zur-40-euro-klausel/
Mittlerweile scheinen allerdings die vernünftigen Entscheidungen dahingehend, dass eine Aufnahme unter “Widerrufsfolgen” genügt, wenn die Belehrung insgesamt in AGB eingebettet ist, überwiegen. Insbesondere scheint das LG Dortmund seine Rechtsprechung geändert zu haben:
Das LG Hamburg (B. v. 22.12.2009 – 408 O 214/09) und LG Dortmund (U. v. 17.9.2009 -18 O 79/08) entschieden, dass mit der Verwendung der sog. 40-Euro-Klausel in einer Widerrufsbelehrung die Kosten der Rücksendung bei Ausübung des Widerrufsrechts dem Verbraucher vertraglich auferlegt werden, wenn die Widerrufsbelehrung in den AGB integriert ist. Das LG Frankfurt/M. (U. v. 4.12.2009 – 3-12 O 123/09) meinte sogar, dass dies auch bei einer separaten Belehrung der Fall ist (konkludente Vereinbarung).
Zuvor entschieden das LG Bochum (B. v. 2.1.2009 – 14 O 241/08) und LG Dortmund (U. v. 26.3.2009 – 16 O 46/09) im Frühjahr 2009 das Gegenteil. Derzeit ist beim OLG Hamm unter dem Az. 4 U 212/09 ein Berufungsverfahren genau zu dieser Frage anhängig. Mit einer Entscheidung kann noch im ersten Halbjahr 2010 gerechnet werden. Termin zur mündlichen Verhandlung ist am 30.3., wir werden daraus berichten.
Meine Ansicht dazu können Sie im Hoeren/Sieber, 24. EL nachlesen.
Aber Sie haben Recht: Es ist ein hohes Abmahnrisiko, so zu verfahren, weshalb wir auch seit Mai 2009 in unserem Praxishandbuch die Klausel in den AGB-Muster inkl. Widerrufsbelehrung doppelt aufgenommen haben. Ich hoffe allerdings, dass das OLG Hamm in unserem Sinne entscheiden wird.
Danke an alle.
@Warning
ich denke ich werde die Telefonnummer rausnehmen.
@ Alexander Schupp, Küttner Rechtsanwälte
@ Dr. Carsten Föhlisch
…und genau das versteht kein Schwein und wenn das nächste Landgericht in Hintertutzlingen meint, es müsse so sein, dass jeder Shop auf seiner Startseite eine zu bestätigende WRB haben muss, die der potentielle Kunde ausdruckt und unterschrieben per Fax zusendet, dann gibt es noch mehr Schwachsinn zu diesem Thema.
@berliner hat weiter oben eigentlich schon sehr gut beschrieben, wie das einheitlich geregelt, gehandhabt werden könnte!
Wir hatten jetzt schon eine einheitliche Regelung, die in knapp 3 Monaten noch weiter vereinheitlicht wird. Was aber nutzen die tollsten einheitlichen Wolkenkuckuksheim, wenn sie von den Online-Händlern einfach nicht umgesetzt werden. Wie es im konkreten Urteil eindeutig nicht geschehen ist. Wäre die einheitliche Muster-WRB umgesetzt worden, dann wären mindestens die Hälfte der abgeurteilten Punkte wegfallen.
(Anm. d. Red.: Der Kommentar wurde gekürzt)
Vielen Dank für die Hinweise….