Fehler im Impressum belegen nach einer Trusted Shops Studie Platz vier unter den häufigsten Abmahngründen. Überwiegend handelt es sich dabei um inhaltliche Fehler wie z.B. abgekürzte Vornamen oder fehlende Aufsichtsbehörde oder Handelsregisternummer. Eine neuere Entscheidung des OLG Frankfurt betont, dass auch eine unzureichend deutliche Gestaltung des Impressums einen Abmahngrund darstellen kann.
Im entschiedenen Fall (Urteil v. 04.12.2008, 6 U 187/07) befand sich der Link „Impressum“ am unteren rechten Ende der Internetseite in sehr kleiner, blasser und drucktechnisch nicht hervorgehobener Schrift. Das Gericht hat hierin einen Verstoß gegen § 5 TMG gesehen.
Gemäß § 5 Abs. 1 TMG haben Anbieter das Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar bereitzuhalten. Dies kann auch durch einen Link am unteren Ende der Homepage realisiert werden.
"Zwar kann die leichte Erkennbarkeit im Sinne von § 5 TMG auch dann zu bejahen sein, wenn der Link „Impressum“ zwar am unteren Ende der Homepage in relativ kleiner Schrift gesetzt wird, dort aber in eine Informationsleiste oder einen Informationsblock einbezogen wird, der als solcher ins Auge springt und der die Wahrnehmung des Nutzers auch auf die in ihm enthaltenen einzelnen Verlinkungen lenkt, mit denen der Nutzer in einem solchen Informationsblock aufgrund der üblichen Gepflogenheiten rechnet.“
Wird das Impressum hingegen in einer Aufzählung "versteckt", an die der Verbraucher in dieser Form nicht gewöhnt ist, entspricht dies nicht der leichten Erkennbarkeit aus § 5 TMG.
"Vielmehr kann die in kleiner Schrift gehaltene und vom übrigen Text wenig abgesetzte Aufzählung „AGB/Verbrauchsinformationen/Datenschutz . Impressum“, die rechtsbündig angeordnet ist und sich in etwa über ein Viertel der Seitenbreite erstreckt, im Ganzen leicht übersehen werden. Die hier gewählte Aufmachung entspricht auch keiner Gestaltung, an die die Nutzer gewöhnt sind und für die sie deshalb einen geschärften Blick haben."
Handelt es sich um ein eBay-Shop, kann die Anbieterkennzeichnung ohne Weiteres auf der „mich-Seite“ vorgehalten werden kann. Dies hat das KG Berlin bereits im Jahr 2007 entschieden.
Der Bundesgerichtshof (Urteil v. 20.7.2006, Az: I ZR 228/03) entschied bereits vor längerer Zeit, dass die unmittelbare Erreichbarkeit auch dann gegeben ist, wenn man zwei Links anklicken muss, um zur Anbieterkennzeichnung zu gelangen.
Das OLG Frankfurt hat auch einen Wettbewerbsverstoß bejaht.
„Die unzureichende Erkennbarkeit kann dazu führen, dass der Verbraucher die erforderlichen Angaben nicht wahrnimmt, wobei hier sämtliche nach dem Gesetz notwendigen Pflichtangaben betroffen sind. Gerade bei Internetauftritten, die, wie die Website der Beklagten zu 1) einen unmittelbaren Geschäftsabschluss ermöglichen, ist zudem eine leicht erkennbare Anbieterkennzeichnung von besonderer Wichtigkeit.“
LG München I (Urteil v. 03.09.2008, 33 O 23089/07) hat hingegen entschieden, dass das Fehlen der Aufsichtsbehörde die Bagatellschwelle des § 3 UWG nicht überschreitet. Allerdings ist ein Verstoß gegen die Impressumspflichten seit Inkrafttreten des neuen UWG zum 30.12.2008 immer wettbewerbsrelevant und damit abmahngefährdet.
Um sicher zu gehen, dass der Geldzufluss durch die Abofalle auch unmittelbar nach Vertragsschluss der Beklagten zukommt, verwandte sie eine Klausel, mit der die Zahlung sofort nach Vertragsschluss fällig wurde. Dies ist aber unwirksam, entschied das OLG. Sie widerspricht dem gesetzlichen Grundgedanken des § 614 BGB, in dem festgelegt wird, dass die Vergütung bei Dienstverträgen erst nach vollständiger Erbringung dieser fällig wird.
Von diesem Grundsatz darf zwar abgewichen werden, dafür müssen aber besondere schützenswerte Interessen vorliegen. Diese sah das OLG im hier entschiedenen Fall nicht.
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