Die Bewerbung von Waren oder Dienstleistungen mit Zertifizierungen oder Gütebezeichnungen ist im Online-Handel genauso beliebt wie im klassischen stationären Handel. Oft nutzen Shopbetreiber jedoch Bezeichnungen nicht richtig oder in einem falschen Zusammenhang. Dies kann dann zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung eines Mitbewerbers führen.
Lesen Sie mehr zu CE-Zeichen, ISO & Co. in unserem Gastbeitrag von Rechtsanwalt Rolf Albrecht.
Vielfach finden sich in Angeboten von E-Commerce – Anbietern Werbeaussagen in Form der Erwähnung, dass die angebotenen Waren mit dem CE-Kennzeichen versehen sind. Bei den CE-Kennzeichen handelt es sich um eine eigene Erklärung des Herstellers, dass das angebotene Produkt mit geltenden europäischen Richtlinien konform ist. Diese Konformität soll dem potentiellen Käufer einen besonderen Vorteil suggerieren.
Jedoch sollte eine Werbeaussage wie z.B. „CE –geprüft“ vermieden werden. Eine solche Aussage führt den Verbraucher über eine angebliche amtliche Prüfung in die Irre. Dies hat jüngst das Landgericht Stendal in einem gerichtlichen Verfahren entschieden. In der Entscheidung (Urteil vom 13.11.2008; Az.: 31 O 50/08) hatte ein Unternehmen mit der o.g. Aussage geworben.
Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich um eine wettbewerbswidrige Aussage:
„Angaben über amtliche und behördliche Prüfungen und Zulassungen sind im hohen Maße geeignet, den Verkehr von der Güte und Brauchbarkeit einer Ware zu überzeugen. Sie verstoßen daher gegen § 5 UWG, wenn sie nach Inhalt und Darstellung geeignet sind, den Verkehr irre zu führen.“
Hierzu sagt das Gericht:
„Durch die Verwendung der „Formulierung CE-geprüft“ neben dem abgebildeten Produkt, entsteht für den unbefangenen Betrachter der Eindruck, eine neutrale Stelle habe eine Prüfung vorgenommen, ohne dass es darauf ankommt, in welche Richtung diese Prüfung stattgefunden hat.
Dieser Eindruck wird insbesondere dadurch hervorgerufen, dass die Beklagte mit ihrer Werbung insbesondere auf eine Prüfung des Produkts verweist. Eine derartige Prüfung hat jedoch in Bezug auf das CE-Kennzeichen nicht stattgefunden.“
Der Shopbetreiber, der mit CE-Zeichen versehene Produkte zum Verkauf anbietet, muss darauf achten, Aussagen wie „CE-geprüft“ in der Artikelbeschreibung oder als sonstige Werbeaussage zu vermeiden.
Daneben finden sich in vielen Online-Angeboten Werbeaussagen und Artikelbeschreibungen zu Produkten, die nach Angaben des Shopbetreibers „ISO-zertifiziert“ sein sollen. Zu nennen sind dabei Zertifikate für Qualitätsmanagementsysteme, insbesondere nach DIN ISO 9000ff., und Umweltmanagementsysteme, insbesondere nach DIN ISO 14000ff.
Die Bewerbung eines Produktes mit einem dieser Zertifikate ist irreführend, da sich die Zertifizierung auf das herstellende Unternehmen oder einen Betriebsteil, nicht aber auf ein bestimmtes Produkt bezieht.
Somit kann der Hinweis auf ein solches Zertifikat, vor allem in einer Artikelbeschreibung oder einer sonstigen Werbeaussage, den falschen Eindruck erwecken, dass sich die Zertifikate auf die angebotenen Produkte selbst beziehen.
Es handelt sich um den klassischen Fall der irreführenden Werbung für ein Produkt oder eine Dienstleistung. Diese Werbung kann die Entscheidung des angesprochenen Verbrauchers jedoch maßgeblich beeinflussen, da dieser von einer besonderen Qualität ausgeht.
Die Werbung mit Zertifikaten und Gütesiegeln ist als Marketinginstrument nicht wegzudenken. Aber die rechtlichen Vorgaben müssen eingehalten werden, um nicht angreifbar für Mitbewerber zu sein.
Über den Autor
Rolf Albrecht ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in der Kanzlei volke2.0. Die Kanzlei volke2.0 erwirkte in Zusammenarbeit mit Trusted Shops u.a. eine Entscheidung des LG Bielefeld, in der die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnwelle zu angeblich fehlerhaften Preisangaben festgestellt wurde. (cf)