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Neuregelung zur Rücknahme von Elektro-Altgeräten

Seit Oktober 2015 müssen auch Online-Händler Elektro-Altgeräte zurücknehmen. Kleine Geräte müssen sogar zurückgenommen werden, wenn der Verbraucher kein neues Gerät kauft. Diese Pflicht hat der Gesetzgeber nun konkretisiert. Das neue Gesetz tritt am 1. Juni in Kraft.

AAm 30. März wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes verkündet.

Änderung des Elektro-Gesetzes

Aktuell sind Unternehmer mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern verpflichtet,

“1. bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen, und

2. Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, in haushaltsüblichen Mengen entweder im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden.”

Dies gilt entsprechend auch für Online-Händler, wobei bei diesen alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte in Bezug genommen werden.

Rücknahmepflicht soll beschränkt werden

Die Rücknahmepflicht von Kleingeräten (Nr. 2) soll in Zukunft beschränkt werden. Es heißt dann im Gesetz, dass Händler mit eine Verkaufsfläche von mindestens 400 Quadratmetern (bzw. Lager- und Versandfläche bei Online-Händlern) verpflichtet sind,

“2. auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden und ist auf fünf Altgeräte pro Geräteart beschränkt.”

Die übrigen Pflichten bleiben unberührt. Betroffene Online-Händler müssen also weiterhin dafür sorgen, dass der Endnutzer in zumutbarer Entfernung geeignete Rückgabemöglichkeiten hat.

Beschränkung auf fünf Altgeräte

Die Rücknahmeverpflichtung wird also auf fünf Altgeräte pro Geräteart beschränkt. Der Gesetzeswortlaut lässt aber völlig offen, ob fünf Geräte vor Jahr, pro Endnutzer oder pro Rücknahmeverlangen oder was auch immer gemeint sind.

Die Gesetzesbegründung bietet hier ebenfalls keine Erklärung. Der Umweltausschuss des Deutschen Bundestages hat diese neue Vorschrift erst ins Gesetz gebracht und dazu lapidar in die Begründung geschrieben, diese Änderung solle dazu dienen, die Pflichten der Unternehmer zu konkretisieren.

In der zu Protokoll gegebenen Rede von Dr. Thomas Gebhardt (CDU/CSU) heißt es:

“Zum anderen geht es darum, die Rücknahmepflicht zu konkretisieren. Künftig ist die Rücknahme in den Fällen, in denen kein neues Gerät gekauft wird, auf fünf Altgeräte pro Geräteart beschränkt. Dies soll die Umsetzung erleichtern und Rechtssicherheit schaffen.”

In der Rede von Ralph Lenkert (DIE LINKE) heißt es dazu:

“Mit dem Änderungsantrag der Koalition soll nunmehr festgelegt werden, was eine haushaltsübliche Menge ist. Eine „haushaltsübliche Menge“ bei der Rücknahme von Elektrogeräten bis 25 Zentimetern in Einzelhandelsgeschäften ist demnach also konkret fünf Stück.”

Weitere Anhaltspunkte, wie die neue Vorschrift zu interpretieren ist, gibt es leider nicht.

Die Reden der Parlamentarier und auch die Formulierung der neuen Vorschrift sprechen dafür, dass die Rücknahme auf fünf Altgeräte pro Rücknahmeverlangen beschränkt werden soll.

Beschränkung, die keine Beschränkung ist

Eine solche “Beschränkung” ergibt allerdings überhaupt keinen Sinn.

Zum einen dürften nur wenige Endnutzer mehr also 5 Altgeräte von einer Geräteart zu Hause liegen haben.

Endnutzer, bei denen das doch der Fall ist, verlangen vom Händler dann halt zunächst die Rücknahme der ersten fünf Altgeräte und am nächsten Tag verlangen sie die Rücknahme der nächsten fünf.

Hinzu kommt, dass es für eine solche Beschränkung keine Grundlage in der europäischen WEEE-Richtlinie gibt, sodass sich die Frage stellt, ob der deutsche Gesetzgeber überhaupt eine solche Beschränkung einführen kann.

Was ist eine Geräteart?

Es stellt sich außerdem die Frage, was eine Geräteart ist. Was sind als fünf Altgeräte einer Geräteart?

Das Gesetz bietet hierzu eine Definition des Begriffs Geräteart:

“Zusammenfassung von Geräten innerhalb einer Kategorie, die hinsichtlich der Art ihrer Nutzung oder ihrer Funktionen vergleichbare Merkmale aufweisen”

Hohe Bußgelder drohen

Für Händler ist diese inhaltliche Änderung besonders wichtig. Denn mit dieser Änderung wird gleichzeitig der Bußgeld-Katalog des ElektroG erweitert.

Es stellt zukünftig eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn Unternehmer ein Altgerät nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurücknimmt.

Es drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro.

Fazit

Die Beschränkung ist keine echte Beschränkung, Online-Händler müssen weiterhin Elektro-Altgeräte zurücknehmen. Ab 1. Juni 2017 drohen hohe Bußgelder, wenn sich Unternehmer nicht an diese Pflicht halten. (mr)

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