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Einfuhrsteuer auf den Kanaren

InternationalDie Kanarischen Inseln gehören zu Spanien und damit auch zur EU. Allerdings gibt es einige Besonderheiten: Bei der Lieferung auf die Kanaren fällt unter anderem keine Mehrwertsteuer an. Stattdessen fallen lokale Steuern an, die Ihre Kunden bezahlen müssen, um die Ware zu erhalten. Bestellungen mit einem Wert von bis zu 22 Euro sind steuerlich befreit. Diese Freigrenze soll künftig auf 150 Euro angehoben werden.

Sondergebiet Kanarische Inseln

Die Kanarischen Inseln gehören nicht zum Mehrwertsteuergebiet der EU. Dementsprechend gibt es auf den Kanarischen Inseln keine Mehrwertsteuer, sondern eine lokale Steuer auf den Verbrauch, die IGIC (Impuesto General Indirecto de Canarias) mit mehreren Sätzen, die je nach Ware zwischen 3 % und 13,5 % liegen. Die Sätze des IGICs werden im Artikel 51 ff. des Gesetzes 4/2012 über steuer- und verwaltungsrechtliche Maßnahmen geregelt.

Ein paar Beispiele

  • Elektrogeräte, Computer, Videospiele: 7 %
  • Schuhe und Bekleidung: 3 %
  • Schmuck: 13,5 %
  • Gedruckte Bücher: 0 %

Sie dürfen deshalb keine Mehrwertsteuer für Bestellungen von Käufern von den Kanaren verlangen. Sollten Sie die spanische Mehrwertsteuer (21 % Steuersatz) für Bestellungen von den Kanaren erheben, kann der Käufer, die Erstattung der Mehrwertsteuer verlangen. Weitere Informationen zu Abgaben auf den Kanarischen Inseln finden Sie auf Spanisch auf der Website der kanarischen Steuerbehörde.

Wenn ein Kunde von den Kanarischen Inseln eine Bestellung durchführt und die Ware von außerhalb der Kanarischen Inseln versandt wird, muss er ein Einfuhr-Formular ausfüllen (Documento Único Administrativo: DUA). Der Kunde kann zu diesem Zweck entweder das Formular 040 oder die Anlaufstelle (Vexcan) der kanarischen Steuerbehörde mithilfe eines elektronischen Zertifikats benutzen.

Der Kunde kann für die Bearbeitung des Formulars auch einen Dritten beauftragt. Versanddienstleister wie DHL, Correos oder UPS bieten einen Bearbeitungsservice an. Dies bedeutet aber in der Regel zusätzliche Gebühren für den Kunden.

Freigrenze soll angehoben werden

Für die Bewohner der Kanaren ist es teuer, bei Online-Shops außerhalb der Kanarischen Inseln zu bestellen. Trotz dieser Schwierigkeiten wurde durch E-Commerce auf den Kanarischen Inseln laut eines Berichtes der kanarischen Regionalregierung ein Umsatz von 447 Millionen Euro in 2014 generiert.

Über die Hürden zum E-Commerce auf den Kanarischen Inseln wurde oft diskutiert. Nun scheint allmählich Bewegung in das Thema zu kommen. Die Ministerin für Finanzen der kanarischen Regionalregierung, Rosa Dávila, kündigte am 17. Februar an, dass die Freigrenze für die IGIC auf 150 Euro angehoben wird. Dafür sollten das Gesetz 20/91 und das Dekret 268/2011 verändert werden. Zur Zeit liegt diese Freigrenze bei 22 Euro. Das bedeutet, dass derzeit Bestellungen mit einem Wert von bis zu 22 Euro steuerfrei sind. Zur Berechnung des Wertes der Bestellung sind der Netto-Produktpreis und die Versandkosten zu berücksichtigen.

Die Verabschiedung dieser Maßnahmen sollte zu einer Steigerung der Online-Bestellungen aus den Kanarischen Inseln führen, denn die meisten Bestellungen liegen unter einem Wert von 150 Euro.

Zudem kündigte die Ministerin für Finanzen eine Vereinfachung des Einfuhr-Formulars an, damit Käufer nicht länger auf Hilfe von Drittfirmen angewiesen sind, um das Formular auszufüllen.

Diese Änderungen müssen noch im regionalen Parlament bewilligt werden. Es ist aber zu erwarten, dass das regionale Parlament die Initiative der Regierung bewilligt, denn die Maßnahmen werden von den regionalen Parteien unterstützt.

Informationspflicht für Online-Händler

Als Online-Händler müssen Sie Ihre Kunden gemäß Art.  97 Abs. 1  e) des spanischen Verbraucherschutzgesetzes über den Gesamtpreis der Waren einschließlich aller Steuern und Abgaben vor Vertragsschluss informieren. Sollten Sie auf die Kanarischen Inseln liefern wollen, muss diese Vorschrift eingehalten werden. Das Gesetz und die Rechtsprechung geben nicht vor, wie umfangreich die Informationen über die Einfuhrsteuer sein sollen oder wo sie im Shop präsentiert werden müssen.

Die Einhaltung dieser Pflicht ist schwer, denn die Auslegung der Steuervorschriften ist im kanarischen Zoll zum Teil nicht einheitlich. Wichtig ist, dass der Kunde möglichst genaue Informationen über die anfallenden Zölle und Gebühren vor Abschluss des Vertrages erhält.

Streng genommen bedeutet das, dass Sie die jeweiligen Zoll- und Steuersätze in den Preis, der in Ihrem Shop angezeigt wird, einrechnen müssen.

Fazit

E-Commerce auf den Kanarischen Inseln bietet interessante Chancen für deutsche Online-Händler. Durch die Anhebung der Freigrenze von Einfuhrsteuer und die Vereinfachung der Einfuhrabläufe werden die anfallenden Steuern und Gebühren für Lieferungen auf die Kanaren sinken, was zu einer Steigerung der E-Commerce-Umsätze auf den Kanarischen Inseln führen soll.

Interessieren Sie sich für den Markteintritt in Spanien? Wir unterstützen Sie gern. (rg)

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