Beim „Keyword-Advertising“ buchen Werbende sogenannte Keywords bei einem Suchmaschinenbetreiber, bei deren Eingabe die von ihnen erworbenen Werbeanzeigen in der Ergebnisliste angezeigt werden. Nutzt der Werbende für seine Anzeige dabei eine Marke oder eine kennzeichenrechtlich geschützte Bezeichnung Dritter als Keyword, stellt sich die Frage, ob darin eine Verletzung der Marke liegt. Das OLG Braunschweig entschied nun (Urt. v. 9.2. 2023 – 2 U 1/22), dass bei Keyword-Advertising keine Markenrechtsverletzung vorliege, wenn die hinreichend deutlich gekennzeichnete „Anzeige“ vor der eigentlichen Trefferliste erscheine und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Inhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthalte.

Die Beklagte, eine Betreiberin eines Vergleichsportals für Kreditvermittlungsangebote im Internet, nutzte den Begriff „smava“ als Keyword u.a. bei Google. Ihre Werbeanzeige erschien daraufhin in der Liste der Suchergebnisse an zweiter Stelle nach einer Anzeige der Klägerin, die Inhaberin der Wortmarke „smava“ ist und unter ihrer geschäftlichen Bezeichnung „smava GmbH“ ebenfalls ein Online-Vergleichsportal für Ratenkredite betreibt. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Markenrechte sowie eine unlautere Werbung. Ihrer Klage auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gab das Landgericht Braunschweig weitestgehend statt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte nunmehr Erfolg.

Die Entscheidung liegt noch nicht im Volltext vor, das Gericht hat jedoch bereits eine Pressemitteilung veröffentlicht.

Entscheidung des Gerichts

Werde Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten angezeigt, komme es zu keiner Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke, wenn die Anzeige vor der eigentlichen Trefferliste erscheine, hinreichend deutlich als „Anzeige“ gekennzeichnet sei und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthalte, so das OLG.

Es liege keine Verletzung der Marke oder Unternehmenskennzeichnung vor. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs könne der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens nur dann widersprechen, wenn damit eine der Funktionen der Marke beeinträchtigte würde. Eine der Hauptfunktionen einer Marke sei es, den Verbraucher auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen hinzuweisen, um es ihm zu ermöglichen, Produkte unterschiedlicher Unternehmen voneinander zu unterscheiden. Eine solche Beeinträchtigung sei vorliegend gerade nicht gegeben. Der verständige Internetnutzer könne anhand der Werbeanzeige erkennen, dass die von der Beklagten angebotene Dienstleistung – nämlich die Vermittlung von Kreditangeboten – nicht von der Markeninhaberin stamme. Zunächst ergebe sich aus der Kennzeichnung als „Anzeige“ über dem Text, dass es sich um eine bezahlte Werbeanzeige handele. Es werde darin auch weder die Marke „smava“ genannt noch gebe es in dem Text einen Hinweis auf die Klägerin. Auch weise der Domainname der Beklagten auf eine andere betriebliche Herkunft der angebotenen Dienstleistung hin. Da die Dienstleistung der Klägerin nicht verunglimpft oder nachgeahmt werde, liege auch keine unzulässige Nutzung der Marke vor. Schließlich lasse sich auch kein unlauterer Wettbewerb in der Form feststellen, dass unangemessen auf Kunden eingewirkt werde, um sie für sich zu gewinnen.

Fazit

In der Rechtsprechung herrscht seit Langem Uneinigkeit, wann die Verwendung einer Wortmarke als Keyword eine Markenrechtsverletzung darstellt. Im Jahr 2010 entschied der EuGH (Urt. v. 23.3.2010 – C-236/08 bis C-238/08), dass das Werben mit Produkten von Markeninhabern und die Nutzung von Wortmarken bei Google Ads nur zulässig sei, wenn für den durchschnittlichen Internetnutzer erkennbar sei, dass zwischen dem Markenrechtsinhaber und dem Werbenden keine Verbindung bestehe. Weitere Informationen zur Markenrechtsverletzung bei Google Ads finden Sie in unserem Rechtstipp der Woche.

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