Die Preise für sog. „Service-Dienste“, also 0180er-Nummern, legt die Bundesnetzagentur fest. Bisher wurde hinsichtlich der Preise zwischen Verbindungen aus dem Festnetz und aus dem Mobilfunk unterschieden. Diese Differenzierung wird zum 1.12.2021 aufgegeben. Ab dem 1.4.2022 gilt das Gleiche für 0137er-Rufnummern.

Hintergrund

Am 1.12.2021 tritt eine Neufassung des TKG in Kraft. Bisher enthielt § 67 Abs. 2 TKG die Ermächtigung der Bundesnetzagentur, die Preise festzusetzen. Diese Ermächtigung findet sich nun in § 127 TKG nF. Die Bundesnetzagentur erhält nun jedoch erstmals die Befugnis, die Endkundenpreise auch für Anrufe aus dem Mobilfunknetz für Service-Dienste festzulegen. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/26108, S. 328) enthält hierzu folgende Ausführungen:

Die Differenzierung zwischen Verbindungen aus dem Festnetz und dem Mobilfunk wird vollständig aufgegeben. Derzeit bestehen keine Gründe, die ein Festhalten an der Differenzierung rechtfertigen würden.

Für die Preisfestlegung hat die Bundesnetzagentur eine Allgemeinverfügung erstellt. Diese wird jedoch erst am 8.12.2021 im Amtsblatt verkündet werden, die rückwirkende Geltung jedoch zum 1.12.2021 anordnen. Hierüber hat die Bundesnetzagentur in Form einer Amtsblattmitteilung informiert (Mitteilung Nr. 214/2021).

0180er-Rufnummern: Neue Preise ab 1.12.2021

Ab dem 1.12.2021 wird die Differenzierung zwischen Verbindungen aus dem Festnetz und Mobilfunk aufgegeben (Mitteilung Nr. 214/2021 der Bundesnetzagentur). Es gelten dann folgende Preise inkl. MwSt.:

0137er-Rufnummern: Ebenfalls neue Preise

Eine entsprechende Allgemeinverfügung hat die Bundesnetzagentur für Anrufe bei 0137er-Rufnummern angekündigt (Mitteilung Nr. 215/2021). Diese soll jedoch erst ab dem 1.4.2022 gelten. Folgende Preise inkl. MwSt. werden dann gelten:

Platzierung der Preisangabe und Hinweis auf MwSt.

Zusätzliche Anforderungen an die Preisangabe enthält § 109 TKG nF. Bisher waren entsprechende Vorgaben in § 66a TK geregelt. Der festgesetzte Brutto-Preis ist gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Das Landgericht Frankfurt (U. v. 04.03.2011, 12 O 147/10) entschied bereits, dass es wettbewerbswidrig sein kann, wenn der Kostenhinweis mittels Sternchen erteilt und das Sternchen erst am unteren Ende und nach Scrollen aufgelöst wird. In einem solchen Fall stehe der Hinweis nicht mehr „in unmittelbarem Zusammenhang“ mit der Rufnummer. In Verbindung mit der Preisangabenverordnung ist im Fernabsatz zudem darauf hinzuweisen, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält.

§ 109 Preisangabe

(1) Wer gegenüber Endnutzern

  1. Premium-Dienste,
  2. Auskunftsdienste,
  3. Massenverkehrsdienste,
  4. Service-Dienste,
  5. Kurzwahldienste oder
  6. Dienste über Nationale Teilnehmerrufnummern

anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Höchstpreis nach § 112 Absatz 1 bis 5 oder 6 Satz 4 zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Bei nach § 123 Absatz 7 Satz 1 festgelegten Preisen ist dieser Preis anzugeben. Besteht einheitlich netzübergreifend bei sämtlichen Anbietern ein niedrigerer Preis als der Höchstpreis, darf auch dieser angegeben werden.

(2) Der Preis ist gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Die Preisangabe hat nach Möglichkeit barrierefrei zu erfolgen. Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. Auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen.

(3) Bei Telefax-Diensten ist zusätzlich die Anzahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben.

Wer gegen diese Vorschriften des TKG verstößt, handelt ordnungswidrig, § 228 Abs. 2 Nr. 20, 21 TKG nF. Die falsche oder nicht vollständige Angabe kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden. Ebenso drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Fazit

Wenn Sie eine solche kostenpflichtige Servicenummer anbieten, sollten Sie Ihren Kostenhinweis überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Zum einen sollte der Hinweis nicht erst über ein Sternchen erteilt werden, sondern unmittelbar neben oder unterhalb der Nummer platziert sein und zum anderen sollte der Hinweis auf die enthaltene Mehrwertsteuer nicht fehlen.

r.classen/Shutterstock.com

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