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LG Hannover: Keine Pflicht zur Grundpreisangabe bei Teeblumen

Bei Produkten, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche zu einem festen Preis angeboten werden, besteht gem. § 2 Preisangabenverordnung (PAngV) die Verpflichtung, den Grundpreis mit anzugeben. Das LG Hannover (Urt. v. 11.12.2019 – 23 O 75/19) entschied nun, dass diese Pflicht jedoch nicht für Teeblumen gelte, da diese üblicherweise nach Stückzahl in den Verkehr gebracht werden.

Die Beklagte bietet auf eBay u.a. Teeblumen zum Verkauf an. Hierbei handelt es sich um handgefertigte Einzelwerke, die aus Teeblättern und gesonderten Blüten per Hand gebunden werden. Diese Teeblumen wurden nach Stückzahl angboten, ohne einen Grundpreis zu nennen. Der Kläger sah hierin einen Verstoß gegen die Pflicht zur Grundpreisangabe nach § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV und mahnte die Beklagte ab. Sie gab jedoch weder die geforderte Unterlassungserklärung ab noch zahlte sie die Abmahnkosten.

Das LG Hannover entschied, dass solche Teeblumen üblicherweise nach Stückzahl in den Verkehr gebracht werden und damit keine Pflicht zur Angabe des Grundpreises bestehe.

Nach Stückzahl in den Verkehr gebracht

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Beklagte nicht gegen § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV verstoßen habe. Im Sinne dieser Vorschrift werde Ware nach Gewicht angeboten, wenn eine spezialgesetzliche Pflicht zur Angabe der Füllmenge nach Gewicht bestehe. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Dass auf der Verpackung selbst neben der Stückzahl das „ca.“-Gewicht angeben wird, sei unerheblich. Die grundsätzliche Pflicht zur Angabe der Nettofüllmenge für Lebensmittel bestimmt jedenfalls Art. 23 LMIV, eine Ausnahme hiervon enthält jedoch Anhang IX Nr. 1 c) LMIV.

Denn ein Anbieter nach Artikel 23 Abs. 3 i.V.m. Nr. 1 Buchstabe c des Anhangs IX der LMIV ist von der Pflicht zur Angabe der Nettofüllmenge befreit, wenn es sich um Lebensmittel handelt, die normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden, sofern die Stückzahl von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen oder anderenfalls in der Kennzeichnung angegeben ist (BGH, Urteil vom 28. März 2019 – I ZR 85/18, juris Rn. 23). Vorliegend hat die Verfügungsbeklagte ihre Ware weder nach Gewicht angeboten, was nicht bereits in der Angabe eines „ca.“-Gewichts zu sehen ist, noch bestand für sie eine solche Verpflichtung. Dass Teeblumen – anders als loser Tee – nicht üblicherweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden, trägt der Verfügungskläger selbst nicht vor. Die Verfügungsbeklagte hat in Bezug auf die in Umverpackung veräußerten Teeblumen im Rahmen ihres Angebots auch auf die Stückzahl abgestellt, die damit für den Verbraucher ohne Weiteres zu erkennen war. Bezüglich des beanstandeten Produkts „Teeblumen Großpackung“ ergibt sich aus der Werbung, dass die Packung 36 Stück enthält (Anlage K 14).

Ausnahmen nach der PAngV hätten nicht gegriffen

Die Beklagte verteidigte sich damit, dass das Angebot auch unter die Ausnahmen nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 6 PAngV fallen. Nach § 9 Abs. 6 PAngV ist die Angabe des Grundpreises u.a. nicht erforderlich bei Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Gesamtpreis um einen einheitliche Betrag herabgesetzt wurde. Diese Ausnahme hätte jedoch nicht gegriffen, weil der Preis nicht gesenkt wurde. Eine weitere Ausnahme gilt nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 PangV für Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind.

Soweit die Verfügungsbeklagte auf § 9 Abs. 4 Nr. 2 abstellt mit der Maßgabe, dass in den Teeblüten verschiedenartige Erzeugnisse enthalten seien, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind, ist maßgeblich, dass die verschiedenen Erzeugnisse nicht in ihrem charakteristischen Merkmal übereinstimmen und sich in Anwendung, Funktion und Wirkung nicht unerheblich unterscheiden. Dies ist vorliegend in Bezug auf die Bestandteile der in Rede stehenden Teeblumen nicht der Fall. Erforderlich ist insoweit das Vorliegen eines erheblichen Unterschiedes, welcher in Bezug auf Teeblätter und Blütenblätter gerade nicht vorhanden ist. Dies erhellt bereits daraus, dass automatisierte Teesorten häufig mit Blütenblättern versetzt werden, sodass Teeblätter und Blütenblätter eine einheitliche Teesorte bilden.

Da die Produkte jedoch bereits nicht unter die Pflicht zur Grundpreisangabe fielen, kam es auf die Frage, ob eine Ausnahme einschlägig gewesen wäre, nicht mehr an.

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