Damit ein Unterlassungsanspruch besteht, muss unter anderem eine Wiederholungsgefahr der gerügten Störung bestehen. Das LG Koblenz (Urt. v. 4.6.2019 – 2 HK O 9/19) hat entschieden, dass die Wiederholungsgefahr nicht bereits deshalb entfalle, weil der Online-Shop, in dem der Wettbewerbsverstoß begangen wurde, nicht mehr betrieben wird.

Die Beklagte betrieb einen Online-Handel mit Arzneimitteln. Sie bot über ihren Online-Shop gegenüber Verbrauchern u.a. ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel an. Gem. § 10 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) darf für verschreibungspflichtige Medikamente nur gegenüber Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden. Daraufhin wurde sie von der Wettbewerbszentrale abgemahnt.

Nachdem die Beklagte die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hatte, erging gegen sie eine einstweilige Verfügung, in der ihr untersagt wurde, für das Arzneimittel in ihrem Shop zu werben. Hiergegen hat die Beklagte Widerspruch eingelegt.

Keine Verkaufsaktivität – trotzdem Wiederholungsgefahr

Die Beklagte trug vor, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung in dem Online-Shop keine Verkaufsaktivität mehr erfolgt sei. Daher sei die Wiederholungsgefahr beseitigt und es bestehe kein Unterlassungsanspruch. Dem folgte das Gericht jedoch nicht. Das Einstellen der Verkaufsaktivität reiche nicht aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

Selbst wenn der Vortrag der Verfügungsbeklagten zutreffen sollte, dass sie ihre Verkaufsaktivitäten über den Onlineshop eingestellt habe, beseitigt dies die Wiederholungsgefahr nicht. Zur Beseitigung  der Wiederholungsgefahr genügen nach st. Rspr. weder der bloße Wegfall der Störung noch  die  Zusage  des Verletzers, von Wiederholungen künftig Abstand zu nehmen […].

Selbst Geschäftsaufgabe nicht ausreichend

Die Wiederholungsgefahr der Rechtsverletzung sei nur zu verneinen, wenn ganz auszuschließen ist, dass die Beklagte denselben oder einen anderen Online-Shop wieder betreibt.

Selbst die Aufgabe jeder Geschäftsbetätigung lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen, es sei denn, es ist auszuschließen, dass der Verletzer denselben oder einen ähnlichen Geschäftsbetrieb wieder aufnimmt […].

Eine schlichte Aufgabe reiche nicht aus, da jederzeit ein neuer Online-Shop eingerichtet werden kann.

Selbst eine unterstellte Aufgabe des Onlineshops könnte daher die bestehende Wiederholungsgefahr nicht entfallen lassen, da die Verfügungsbeklagte jederzeit in der Lage wäre, einen neuen Onlineshop einzurichten oder in anderer Weise für verschreibungspflichtige Arzneimittel gegenüber  Verbrauchern zu werben.

Damit wurde die einstweilige Verfügung aufrechterhalten.

Ordnungsgeld wegen Missachtung

Mit Beschluss vom 23.7.2019 wurde gegen die Beklagte ein Ordnungsgeld verhängt, da sie nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung erneut mit einem anderen verschreibungspflichtigen Arzneimittel gegenüber Verbrauchern warb.

Das Gericht stellte klar, dass der Schuldner eines gerichtlichen Unterlassungsgebots alles Erforderliche und Zumutbare tun müsse, um künftige Verletzungen zu vermeiden, auch bei Abwesenheit des Geschäftsführers.

Die von ihr vorgetragene Ortsabwesenheit ihres Geschäftsführers vermag sie nicht zu entlasten. Der Schuldner eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsgebots muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen zu verhindern. Dazu gehört unter Umständen auch, bei Abwesenheit des Geschäftsführers den Geschäftsbetrieb in der Weise zu organisieren, dass die Unterlassungsverpflichtung aus der einstweiligen Verfügung eingehalten wird, notfalls durch Abschaltung des Online-Shops.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das Verfahren ist beim OLG Koblenz anhängig.

Alexander Kirch/Shutterstock.com

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