Wenn Sie sich zur Teilnahme an einer Streitschlichtung verpflichtet haben oder hierzu gesetzlich verpflichtet sind, müssen Sie auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen. Ab 1.1.2020 wird die “Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle” zur “Universalschlichtungsstelle”. Das könnte eine neue Abmahnfalle werden.

Seit 1. Februar 2017 muss jeder Online-Händler gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich davon in Kenntnis zu setzen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Das VSBG sah die Einrichtung ergänzender Universalschlichtungsstellen durch die Länder vor, um flächendeckend den Zugang von Verbrauchern zu anerkannten Streitbeilegungsstellen insbesondere bei ortsnahen Streitigkeiten zu gewährleisten. Auf diese Wiese sollte eine örtliche Nähe zu Verbrauchern und Unternehmern gewährleistet werden.

Mit der Änderung des VSBG soll nun die derzeit den Ländern zugewiesene Aufgabe zum 1.1.2020 auf den Bund übertragen werden.

Kein Bedürfnis nach örtlicher Nähe

Die Länder konnten und haben bislang von der Einrichtung ergänzender Universalschlichtungsstellen abgesehen, denn seit dem 1. April 2016 bestand mit der anerkannten und bundesweit tätigen Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl ein ausreichendes Schlichtungsangebot i.S.v. § 29 Abs. 2 VSBG, das vom Bund gefördert wurde. Diese Förderung läuft jetzt jedoch aus.

Nach den Erfahrungen sei die ursprünglich angedachte geografische Nähe für die Verbraucher ohne Bedeutung, so die Gesetzesbegründung.

Die Mehrzahl der Verbraucher kommuniziert mit der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle am Zentrum für Schlichtung e. V. in Kehl zudem nicht vor Ort, sondern vorrangig per E-Mail oder über das Online-Portal der Schlichtungsstelle. Im Jahre 2017 gingen 75,4 Prozent aller Anträge auf elektronischen Wegen ein. Die elektronische Kommunikation der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle am Zentrum für Schlichtung e. V. mit den Verbrauchern stellt somit den Regelfall dar.

Eine Möglichkeit zur telefonischen Antragstellung ist nicht erforderlich und wurde daher in der Verfahrensordnung der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. nicht vorgesehen. Zudem tragen viele Verbraucher ihren Antrag per Postschreiben oder per Telefax an die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. heran. Dass ein Antrag auch zur Niederschrift direkt in der Geschäftsstelle abgegeben wird, stellt die absolute Ausnahme dar.

Übertragung auf den Bund

Zudem wurden mittlerweile deutschlandweit 27 Schlichtungsstellen anerkannt. Die Errichtung von 16 weiteren Universalschlichtungsstellen der Länder könnte die Unübersichtlichkeit vergrößern. Mit der Universalschlichtungsstelle auf Bundesebene soll daher ergänzend eine zentrale Auffangschlichtungsstelle geschaffen werden, die die Orientierung erleichtert.

Nach einem EU-weiten Ausschreibungsverfahren erhielt das Zentrum für Schlichtung e.V. in Kehl den Zuschlag. Künftig wird die Stelle jedoch „Universalschlichtungsstelle“ und nicht mehr „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle heißen.

Fazit

Wenn Sie sich dazu verpflichtet haben, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen oder gesetzlich dazu verpflichtet sind, müssen Sie nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen. Wenn die Allgemeine Stelle bisher zuständig war, denken Sie daran, die Bezeichnung pünktlich ab 1.1.2020 anzupassen.

Sebastian Duda/shutterstock.com

image_pdfPDFimage_printDrucken