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OLG Hamburg: 01805-Rufnummer in Widerrufsbelehrung ist unzulässig

Wenn Unternehmer Verbrauchern eine Telefonnummer zur Klärung von Fragen zu ihrem Vertrag zur Verfügung stellen, dürfen die Kosten für den Anruf den üblichen Tarif nicht übersteigen. Das bestimmt § 312a Abs. 5 BGB. Das OLG Hamburg (Anerkenntnisurt. v. 3.5.2019 – 5 U 248/15) entschied nun, dass hiervon auch 01805-Rufnummern erfasst werden.

Im konkreten Fall hatte ein Online-Händler in seiner Widerrufsbelehrung eine 01805-Nummer angegeben. Gegen ihn führte die Wettbewerbszentrale ein Musterverfahren. Die hierfür anfallenden Kosten von maximal 42 Cent/min im Mobilfunk bzw. 14 Cent/min im Festnetz hielt das OLG Hamburg für wettbewerbswidrig.

Vorinstanz entschied noch
anders

Die Vorinstanz (LG Hamburg, Urt. v. 3.11.2015 – 312 O 21/15) hatte noch das Gegenteil entschieden, denn der Begriff „Grundtarif” könne auch so verstanden werden, dass der Verbraucher nur die für den Kommunikationsdienstleister entstandenen Kosten bezahlen müsse.

Denn darunter lässt sich zwanglos ein Tarif subsumieren, bei dem der Verbraucher nur die für den Kommunikationsdienstleister entstandenen Kosten trägt (Grundtarif) und keinen Aufschlag für den Unternehmer zu zahlen hat. Jedenfalls kann mit dem Begriff „Grundtarif” nicht der für den Verbraucher günstigste Tarif gemeint sein.

Die Kosten für die 01805-Nummer seien außerdem nicht so hoch, dass die einen Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten könnten. Schließlich könne der Verbraucher den Widerruf auch kostenlos über die ebenfalls bereitgestellte E-Mail-Adresse erklären.

Dem konnte
das OLG Hamburg nicht zustimmen.

EuGH entschied bereits

Zwischenzeitlich
entschied bereits der EuGH
(Urt. v. 2.3.2017 – C-568/15) in einem anderen Verfahren zur Verwendung
kostenpflichtiger Rufnummern für die Kontaktaufnahme, dass nur Kosten wie für
Anrufe bei gewöhnlichen Festnetz- oder Mobilfunknummern entstehen dürfen:

Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass der Begriff „Grundtarif“ in Art. 21 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen. Soweit diese Grenze beachtet wird, ist es unerheblich, ob der betreffende Unternehmer mit dieser Service-Rufnummer Gewinne erzielt.

Dieser Rechtsprechung
schloss sich das OLG Hamburg an.

Einen allgemeinen Grundtarif gibt es nicht

Eine
kostenpflichtige 01805-Nummer verstoße in jedem Fall gegen § 3a UWG i. V. m. §
312a Abs. 5 BGB. Die Regelung in § 312a Abs. 5 BGB entspreche zwar nicht den
Vorgaben der Richtlinie 2011/83/EU, aufgrund der eindeutigen Formulierung des
EuGH sei eine Weiterentwicklung des nationalen Rechts dennoch möglich. Einen
allgemeinen Grundtarif gebe es zwar nicht. Stattdessen sei maßgeblich, dass Anrufe
unter 01805-Nummern teurer sind als unter „normalen Rufnummern“.

Damit gab
das Gericht der Klage der Wettbewerbszentrale statt und untersagte der
Beklagten, im Rahmen der Widerrufsbelehrung auf eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer
mit dem Hinweis „Anrufkosten: Festnetz 14 Cent/Minute inkl. Merhwertsteuer,
Mobilfunk max. 42 Cent/Minute inkl. Mehrwertsteuer“ zu verweisen.

Fazit

Stellt ein Händler eine Telefonnummer zur Verfügung, über die der Verbraucher zu einem bereits geschlossenen Vertrag Fragen stellen oder Erklärungen abgeben kann, muss es sich hierbei um eine gewöhnliche Festnetz- oder Mobilfunknummer handeln. Diese Rufnummer muss nicht kostenlos erreichbar sein; Sonderrufnummern dürfen jedoch nicht verwendet werden. Dies gilt auch für die Telefonnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung.

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