Wenn Händler gegenüber Verbrauchern Produkte in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen Sie grundsätzlich Grundpreise angeben. Das OLG Frankfurt (Urt. v. 18.6.2018, 6 U 93/17) hat entschieden, dass eine fehlende Angabe in einem Angebot in der Regel einen Verstoß gegen die Informationspflicht nach § 5a Abs. 2 UWG darstellt.
Im betreffenden Fall stritten sich zwei Verkäufer von Aluminiumfolie. Der Beklagte hatte es unterlassen, in seinen Angeboten bei eBay neben dem Gesamtpreis den Grundpreis anzugeben. Der Kläger sah hierin einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 PAngV.
Wettbewerbsverhältnis
Das OLG Frankfurt stimmte zunächst der Ansicht der Vorinstanz zu, dass zwischen den beiden Parteien ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Während der Kläger nur kurzfristig Haushaltsaluminiumfolie anbot, vertrieb der Beklagte “dicke” Industriealuminiumfolie. Der Beklagte war deshalb der Meinung, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei und er rechtsmissbräuchlich versuche, Ansprüche geltend zu machen.
Dies konnte das OLG nicht überzeugen:
Insbesondere scheitert ein Wettbewerbsverhältnis nicht daran, dass der Kläger Haushaltsaluminiumfolie und der Beklagte ‘dicke’ Industriealuminiumfolie angeboten hat.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass beide Parteien auf der identischen Plattform ihre Waren angeboten haben, die sich an identische Endkunden richten bzw. für diese zugänglich sind. So wird eine Suchanfrage nach ‘Aluminiumfolie’ die Angebote sowohl des Klägers als auch des Beklagten als Ergebnis anzeigen, da das Wort in beiden Angeboten enthalten ist. […]
Die Tatsache schließlich, dass der Kläger – nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten – nur kurzfristig Aluminiumfolie anbot, ändert hieran nichts. Der Kläger betreibt nach seinem Vortrag einen ‘Warenpostenshop’. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass keine Festlegung oder Spezialisierung auf bestimmte Produktbereiche besteht, sondern vielmehr dasjenige angeboten wird, was irgendwie günstig erworben werden kann.
Grundpreis ist wesentliche Angabe
Die fehlende Angabe der Grundpreise im Angebot verstieß gegen §§ 5a Abs. 2, 4 UWG i.V.m. 2 Abs. 1 PAngV.
Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 PAngV beruht auf Art. 3 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 98/6/EG vom 16.2.1998.
Den Verbrauchern soll durch die Angabe des Grundpreises im Interesse der Preisklarheit eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebote in unterschiedlichen Quantitäten und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich verschafft werden.
Die Information über den Grundpreis gilt daher gem. § 5a Abs. 4 UWG als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG. Das Vorenthalten dieser Information erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 UWG.
Aufforderung zum Kauf ausreichend
Das Gericht ging zudem auf den Begriff des “Angebots” in §§ 1, 2 PAngV ein. Nach der Rechtsprechung des BGH sei dieser Begriff richtlinienkonform im Sinne von Art. 7 Abs. 4, 2 lit. i) UGP-Richtlinie als “Aufforderung zum Kauf” auszulegen.
Diese liege nach Rechtsprechung des EuGH vor, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert sei, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Dabei müsse die kommerzielle Kommunikation nicht die tatsächliche Möglichkeit bieten, das Produkt zu kaufen oder mit einer solchen Möglichkeit in Zusammenhang stehen. Ein Angebot im Sinne des § 145 BGB oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots sei nicht erforderlich. Vielmehr reiche aus, wenn der Verbraucher so viel über das Produkt und dessen Preis erfahre, dass er sich für den Kauf entscheiden kann.
Nach diesen Maßstäben kann kein Zweifel bestehen, dass hier eine derartige Aufforderung zum Kauf vorliegt. Das Angebot bei eBay enthält detaillierte Informationen zur Aluminiumfolie und zum Preis und liefert dem Interessenten daher alle Informationen, um sich für das Produkt zu entscheiden; zudem kann er dieses sogar sofort kaufen, sodass nicht nur eine Aufforderung zum Kauf, sondern sogar ein Angebot vorhanden ist.
Fazit
Fehlende Grundpreisangaben werden immer wieder abgemahnt. Die Pflicht zur Angabe gilt auch auf Verkaufsplattformen. Der Grundpreis ist überall dort anzugeben, wo unter der Angabe von Preisen geworben wird. Dies betrifft bei eBay z.B. auch die Such- und Übersichtsseiten sowie den Hinweis auf andere Produkte auf einer Produktseite.
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Ich kann mich nicht erinnern, jemals in einem Ladengeschäft bei Alu-Folie einen Grundpreis gesehen zu haben. Wie sollte der auch aussehen? Bei einer Rolle in € pro m/², beim nächsten Hersteller in € pro Meter Länge oder pro 100 g Aluminium….? Da ist dem Verbraucher beim Vergleichen nicht wirklich geholfen.
Neimand verlangt einen Grundpreis bei Büro- oder Klopapier…oder?
Eine schnelle google-Suche zeigt mir EIN EINZIGES Angebot, indem ein Grundpreis bei Alufolie (als Dampfsperre im Hausbau) angegeben wird. Alle Haushalts-Alufolien haben keinen Grundpreis.
Ich finde, dass der Grundpreis doch schon eine wichtige Angabe ist um es dem Kunden zu erleichtern die Preisunterschiede zwischen Händlern aufzudecken. So fallen Mogelpackungen besser auf. (Vorher 100g verpackt für 75€ Grundpreis 75€/100g / Dann nur noch 75g für 75 € und somit ein Grundpreis von 100€/100g) Auch zwischen Händlern fällt der Preisunterschied dann verhältnismäßig stärker auf. Es bringt auch nichts sich darüber aufzuregen. Gesetzliche Vorschriften sind für uns Onlinehändler quasi wie das Wetter. Man muss sich darauf einstellen und damit arbeiten. Gehört eben zum Geschäft. Wer das nicht tut oder nicht tun will ist eben kein seriöser Anbieter.
Wenn es jemand mal bei einem Produkt vergisst, so what. Kann man als Wettbewerber mal so drauf hinweisen. Aber wer Grundpreise generell nicht angibt bzw. nicht korrekt angibt, der spart sich eben auch viel Zeit und Geld für den rechtssicheren Auftritt seines Shops und erschleicht sich damit einen nicht unerheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber der Konkurrenz, die viel Zeit und Geld in den korrekten Auftritt investiert.
Eine diesbezügliche Abmahnung ist dann absolut berechtigt.
Auf bloße informative Mails reagiert so ein Konkurrent kaum.
Der Abgemahnte ist nicht das Opfer, sondern eher ein Täter. Es ist die Frage wie er fair wieder auf den rechten Weg zu bekommen ist. Bei kleinen Betrieben halte ich eine sogenannte Eigenabmahnung für sehr fair, da sie nur sehr geringe Kosten verursacht.
“Bei kleinen Betrieben halte ich eine sogenannte Eigenabmahnung für sehr fair, da sie nur sehr geringe Kosten verursacht.” Geringe Kosten? Über 6.000 € weil bei zwei Produkten der Grundpreis fehlt? Geringe Kosten sind für mich etwas anderes.
Also, ich muss ganz ehrlich sagen: Bei den “geringen Kosten” von über 6.000 € bekommt mich niemand auf den rechten Weg. Da stelle ich mich erst recht quer und lasse es auf den Crash ankommen. Zumal die Frist genau an dem Tag gesetzt wird an dem man Beratungshilfe beantragen kann (15.09.2020). Hinzu kommt das überhaupt kein anrechenbares Einkommen erzielt wird. Einkommen = 0,00 € Schwerbehinderung (100%) und Grundsicherung nach SGB XII – In diesem Leben wird das nicht mehr mit “geringen Kosten” von über 6.000 € bezahlen.