Um sein Widerrufsrecht auszuüben, muss der Verbraucher das Wort „Widerruf“ nicht verwenden. Gem. § 355 BGB genügt es, wenn aus der Erklärung des Verbrauchers sein Entschluss zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgeht. Das entschied bereits der BGH. Das OLG Stuttgart (Urt. v. 17.7.2018 – 10 U 143/17) entschied nun, dass ein Widerruf auch dann vorliegen kann, wenn der Kunde behauptet, es sei gar kein Vertrag geschlossen worden.

Im entschiedenen Fall ging es um einen Architektenvertrag. Zwar handelte es sich um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag, doch lässt sich die Entscheidung auch auf den Fernabsatz übertragen. Im vorliegenden Fall hatte der Verbraucher in einem Schreiben erklärt, dass kein Vertrag geschlossen worden sei.

Damit hat der Bekl. eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er den behaupteten Vertrag nicht (mehr) gegen sich gelten lassen will. Ein Widerruf ist auch dann möglich, wenn der Verbraucher – wie hier – die Auffassung vertritt, es fehle bereits am Abschluss eines vom Unternehmer behaupteten Vertrags, und dies dem Unternehmer gegenüber ausdrücklich erklärt. […] Es liefe der Intention des Gesetzgebers, einen effektiven Verbraucherschutz zu gewährleisten, zuwider, wenn darin kein Widerruf iSd § 355 BGB gesehen würde.

Bei der gebotenen weiten Auslegung sei darin eine Widerrufserklärung zu sehen.

Keine Widerrufsbelehrung

Zwar wurde der Vertrag bereits im Oktober 2014 geschlossen, der Widerruf erfolgte jedoch erst im August 2015. Das war jedoch noch immer fristgerecht, da der Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. In diesem Fall gilt eine verlängerte Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen. Weitere Folge der mangelnden Belehrung war zudem, dass der Architekt keinen Wertersatz für seine bis dahin erbrachten Leistungen verlangen konnte. Dies ist nach § 357 Abs. 8 BGB nur möglich, wenn der Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB belehrt wurde und der Verbraucher vom Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt.

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