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EuGH stellt Kriterien auf: Wann handelt ein Verkäufer als Gewerbetreibender?

Die Frage, ob es sich bei einem Verkäufer um einen Unternehmer handelt, taucht gerade bei Marktplatz-Verkäufern immer wieder auf. Muss der Verkäufer ein Widerrufsrecht geben oder darf er die Gewährleistung beschränken? Der EuGH hat nun Kriterien aufgestellt, die die Abgrenzung erleichtern.

Sie taucht immer wieder auf: Die Frage danach, ob jemand privater Verkäufer oder Gewerbetreibender ist. Der EuGH hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem jemand gleichzeitig (nur) 8 Verkaufsanzeigen laufen hatte und von einer Behörde deswegen als Gewerbetreibender eingestuft wurde.

Gesetzliche Definition

In Deutschland ist der Unternehmerbegriff ist § 14 BGB gesetzlich definiert:

Ҥ 14 Abs. 1 BGB

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.”

Es geht also darum, ob gewerbliches Handeln vorliegt.

EuGH entscheidet

Mit Urteil vom 4.10.2018 (C-105/17) hat sich der EuGH auf die Vorlagefrage eines bulgarischen Verwaltungsgerichts beschäftigt, wann genau gewerliches Handeln vorliegt.

Die bulgarische Kommission für Verbraucherschutz hatte einen Bußgeldbescheid gegen eine Verkäuferin erlassen, die im Internet insgesamt 8 Verkäufe getätigt hatte. Ursache für das Bußgeld war, dass sie in diesen Angeboten die Informationspflichten für Unternehmer nicht erfüllt hatte.

Mit einer Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht in Bulgarien wandte die Verkäuferin dann ein, sie habe nicht als Unternehmerin gehandelt, weshalb die Informationspflichten auf sie nicht zuträfen. Auf die Berufung der erstinstanzlich unterlegenen Kommission rief das Berufungsgericht den EuGH zur Klärung der Streitfrage an.

Rechtliche Grundlage der Fragestellung ist Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, b der Richtlinie 2005/29/EG. Diese sind nahezu inhaltsgleich mit den §§ 13, 14 BGB, sodass die Entscheidung des EuGH auf deutsches Recht übertragbar ist.

Gewerbetreibender = Unternehmer

Der EuGH stellte zunächst fest, dass die Begriffe “Gewerbetreibender” iSd. Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG  und “Unternehmer” iSd. Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2011/83/EG aufgrund ihrer fast identischen Definitionen und gleichen Zielsetzung einheitlich auszulegen seien.

Außerdem seien diese Begriffe vom Unionsgesetzgeber bewusst sehr weit konzipiert worden. So spreche Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG von jeder natürlichen oder juristischen Person, die eine entgeltliche Tätigkeit ausübt.

“Dies vorausgeschickt ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 ergibt, dass der Unionsgesetzgeber den Begriff ‘Gewerbetreibender’ besonders weit konzipiert hat als ‘jede natürliche oder juristische Person’, die eine entgeltliche Tätigkeit ausübt, und davon weder Einrichtungen, die eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe erfüllen, noch öffentlich-rechtliche Einrichtungen ausnimmt.

Die gleiche Feststellung ist für Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2011/83 zu treffen, da diese Bestimmung zum einen ausdrücklich ‘jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob Letztere öffentlicher oder privater Natur ist’, erfasst und zum anderen, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können’, oder im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden bzw. Unternehmers handelt.”

Insofern richteten sich Sinn und Bedeutung des Begriffs “Gewerbetreibender” bzw. “Unternehmer” nach dem Begriff “Verbraucher”, der jeden nicht gewerblich oder beruflich Tätigen bezeichnet.

Kriterien für die Einzelfallentscheidung

Auch wenn der EuGH nur darauf hinweisen konnte, dass die Entscheidung stets im Einzelfall zu erfolgen hat, stellte er einige Kriterien auf, anhand derer die entsprechenden Gerichte entscheiden sollen.

Demnach sei (in diesem Fall) zu prüfen, ob:

  • der Verkauf über die Online-Plattform planmäßig erfolgte,
  • mit diesem Verkauf Erwerbszwecke verfolgt wurden,
  • der Verkäufer über Informationen oder technische Fähigkeiten hinsichtlich der von ihm zum Verkauf angebotenen waren verfügt, über die der Verbraucher nicht notwendigerweise verfügt, so dass er sich gegenüber diesem Verbraucher in einer vorteilhafteren Position befindet,
  • der Verkäufer eine Rechtsform hat, die ihm die Vornahme von Handelsgeschäften erlaubt, und in welchem Ausmaß der Online-Verkauf mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Verkäufers zusammenhängt,
  • der Verkäufer mehrwertsteuerpflichtig ist,
  • der Verkäufer, der im Namen oder im Auftrag eines bestimmten Gewerbetreibenden oder durch eine andere Person auftritt, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, eine Vergütung erhalten hat,
  • der Verkäufer neue oder gebrauchte Ware zum Zweck des Wiederverkaufs erwirbt und dieser Tätigkeit auf diese Weise eine gewisse Regelmäßigkeit, Häufigkeit und/oder Gleichzeitigkeit im Verhältnis zu seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit verleiht,
  • die zum Verkauf gestellten Waren alle gleichartig sind oder denselben Wert haben,
  • insbesondere, ob sich das Angebot auf eine begrenzte Anzahl von Waren konzentriert.

Dazu wies der EuGH noch darauf hin, dass diese Kriterien weder abschließend noch ausschließlich seien. Das bedeutet, dass auch wenn ein oder mehrere dieser Kriterien erfüllt sind, noch nicht zwingend von einem “Gewerbetreibenden” auszugehen ist.

Fazit

Die Entscheidung des EuGH hilft nicht wirklich weiter. Schon bislang gibt es eine Reihe von deutschen Gerichtsentscheidungen, die Indizien aufstellten, wann ein eBay-Verkäufer als Unternehmer handelt. Diese Indizien decken sich mit den vom EuGH aufgestellten. Verkauft jemand in einem Jahr zehn neue Autos, ist dies etwas anderes als wenn jemand zehn gebrauchte Bücher verkauft. Wer AGB verwendet, bringt damit zum Ausdruck, dass er eine Vielzahl von Geschäften tätigt. Auch immer wieder gleichen Marken (z.B. nur Montblanc Füller) sprechen für Unternehmertum, auch wenn damit keine Gewinne erzielt werden. Dass sich jemand als Privatperson bei einem Marktplatz anmeldet, hindert nicht an einer juristischen Einstufung als Unternehmer.