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Umsatzsteuer fällt auch für Abmahnkosten an

Die Kosten einer berechtigten Abmahnung sind dem Abmahner zu erstatten. Das LG Braunschweig hat entschieden, dass auch die Umsatzsteuer von der Ersatzpflicht eingeschlossen ist. Viele Abmahner schreiben immer noch falsche Rechnungen. Hier erfahren Sie mehr.

Mit Urteil vom 23.5.2018 (9 O 2167/17 (307)) hat das LG Braunschweig entschieden, dass die Ersatzpflicht aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG auch auf die Umsatzsteuer zutrifft. Damit entschied es über die Klage eines vorherigen Abmahners, der neben den bereits erstatteten Abmahnkosten auch noch die Umsatzsteuer ersetzt verlangte.

In seiner Entscheidung schließt sich das LG einem Urteil des BFH (Urt. v. 21.12.2016, XI R 27/14) an. Dieser hatte damals entschieden, dass auch Abmahnungen steuerbare Leistungen sind.

Kurze Verjährungsfrist

Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten und der dazugehörige Zinsanspruch unterliegen allerdings der kurzen Verjährungsfrist des § 11 UWG. Dementsprechend können diese Ansprüche nicht länger als sechs Monate nach ihrem Entstehen geltend gemacht werden.

“Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht.”

Ansprüche häufig verjährt

Hier nahm das Gericht an, dass diese Kenntnis bereits seit dem ersten diesbezüglich ergangenen Urteil des BFH aus dem Jahr 2003 hätte bestehen können. In diesem hatte das oberste deutsche Finanzgericht nämlich schon für Abmahnungen durch Vereine entschieden, dass diese umsatzsteuerpflichtig sind.

Die dort formulierten Grundsätze seien ohne Änderung auch in dem neuen Urteil zur Anwendung gekommen, sodass sich keine Rechtsprechungsänderung ergebe. Insofern habe die Verjährungsfrist bereits mit Entstehen des Anspruchs zu laufen begonnen.

“Der Umstand, dass die bisherige Praxis im Wettbewerbsrecht die Entscheidung des BFH nicht beachtet hat, hindert nicht den Beginn der Verjährung.

Seit der Entscheidung des BFH aus 2003 bestand eine hinreichende Aussicht, auch die Ansprüche auf Erstattung der Umsatzsteuer für Abmahnkosten zu verfolgen.”

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Umsatzsteuer war daher verjährt.

Fazit

Anwaltsrechnungen über Abmahnkosten wurden in der Vergangenheit häufig ohne Umsatzsteuer ausgestellt. Trotz eines Urteils des BFH vor über zwei Jahren hat sich immer noch nicht unter allen Abmahnern rumgesprochen, wie Rechnungen korrekt auszustellen sind. Nur in den seltensten Fällen werden Rechnungen korrigiert, das könnte auch nur innerhalb von sechs Monaten erfolgen. Anderenfalls ist keine Umsatzsteuer zu zahlen.