Abmahnungen von rechtlichen Fehlern im Online-Shop sind ärgerlich und teuer. Dabei sind sie häufig vermeidbar. An dieser Stelle informieren wir Sie monatlich über aktuelle Abmahnungen aus der Praxis, damit Sie nicht der Nächste sind.

Erfahrungsgemäß werden häufig immer wieder die gleichen Verstöße abgemahnt. Gerade bekannte Abmahnvereine konzentrieren sich oft auf bestimmte Themen.

Im September zählten die Kanzleien Fareds (13 %) und Sandhage (13 %) zu den häufigsten Abmahnern. Vom IDO hingegen gingen nur 9 % der Abmahnungen aus.

Der Großteil der Verstöße betraf erneut die Verletzung von Informationspflichten. Diesen Monat waren auch eBay-Händler (30 %) wieder besonders  von Abmahnungen betroffen.

Informationspflichten

Die Verletzung von Informationspflichten stand im September an erster Stelle, insbesondere wieder fehlende oder fehlerhafte Angaben zur OS-Plattform. Die Pflicht für Online-Händler, auf ihren Webseiten einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen, gilt bereits seit Januar 2016. Dieser Link muss klickbar sein. Diese Angabe muss ebenfalls auf Verkaufsplattformen erfolgen. Andere Verstöße betrafen erneut fehlende Hinweise auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht und fehlende Angaben zur Vertragstextspeicherung, aber auch mangelnde Hinweise zu den technischen Schritten zum Vertragsschluss.

Widerrufsrecht

Auf Platz zwei lagen Verstöße gegen das Widerrufsrecht. Seit Inkrafttreten des neuen Rechts sind fast vier Jahre vergangen und noch immer werden veraltete Widerrufsbelehrungen verwendet. Häufig fehlte auch das Muster-Widerrufsformular, das ebenfalls Teil der Widerrufsbelehrung ist.

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Produktkennzeichnung

An dritter Stelle standen Verstöße bei der Kennzeichnung spezieller Produkte. Hier ergingen die meisten Abmahnungen im Lebensmittelrecht, speziell bei Nahrungsergänzungsmitteln. Hier wurden jedoch nicht die Hinweise nach der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) beanstandet, sondern fehlende Angaben nach der Health-Claims-Verordnung. Wenn gesundheits- oder nährwertbezogene Angaben erfolgen, müssen ihre Vorgaben berücksichtigt werden. Abgemahnt wurden aber auch Verstöße gegen die Textilkennzeichnungsverordnung oder das Heilmittelwerbegesetz (HWG).

Datenschutz

In diesem Bereich wurde vor allem die Verwendung des Facebook Pixels abgemahnt. Derzeit ist unklar, wie Facebook mit den über das Pixel erhobenen Daten verfährt und ob diese mit dem Nutzerprofil verknüpft werden. Aus diesem Grund ist eine transparente und vollständige Information hierüber aktuell nicht möglich. Häufig beanstandet wurde wurde auch der Newsletterversand ohne Einwilligung.

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Sonstige Verstöße

Sonstige Verstöße betrafen neben unwirksamen Beschränkungen auf b2b-Kunden, Marken- und Urheberrechtsverletzungen auch fehlerhafte Grundpreisangaben. Wenn Sie Produkte in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen Sie grundsätzlich Grundpreise angeben und das bereits, wenn Sie für das Produkt unter der Angabe von Preisen werben. Das bedeutet, dass Sie die Grundpreise bereits auf den Übersichtsseiten Ihres Shops angeben müssen, wenn Sie dort Preise nennen.

Fehlerhafte Garantiewerbung wurde ebenfalls oft beanstandet. Der Verbraucher ist bereits vor Vertragsschluss über die Garantiebedingungen zu informieren. Diese Informationen können im Rahmen der Produktbeschreibung oder über einen sprechenden Link zur Verfügung gestellt werden.

Bildnachweis: Sebastian Duda/shutterstock.com

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