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LG Würzburg: Unzureichende Datenschutzerklärung unter DSGVO abmahnbar

Vor Inkrafttreten der DSGVO gab es verschiedene Ansichten zu der Frage, ob Verstöße gegen Datenschutzrecht in Zukunft abgemahnt werden könnten. Jetzt hat das LG Würzburg erstmals entschieden, dass eine unzureichende Datenschutzerklärung auch unter Geltung der DSGVO einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß darstellt.

Schon vor ein paar Monaten informierten wir Sie über den damaligen Meinungsstand zum Thema DSGVO und Abmahnungen. Den Beitrag können Sie hier noch einmal nachlesen. Die befürchtete Abmahnwelle ist bislang allerdings ausgeblieben.

Jetzt hat das LG Würzburg (Beschl. v. 13.9.2018, 11 O 1741/18) eine erste Entscheidung zu der Frage getroffen, ob Datenschutzverstöße zugleich von Konkurrenten abgemahnt werden können. Das Gericht entschied hierzu, dass eine Datenschutzerklärung, die nicht den Anforderungen der DSGVO genügt, einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß darstellt.

Unzureichende Datenschutzerklärung

Das Gericht erachtete die Datenschutzerklärung der Antragsgegnerin als unzureichend.

“Die im Impressum der Antragsgegnerin enthaltene 7-zeilige Datenschutzerklärung genügt der neuen DSGVO nicht.

Es fehlen Angaben zum/zur Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck deren Verwendung, eine Erklärung zur Weitergabe von Daten, über Cookies, Analysetools, aber vor allem die Belehrung über die Betroffenenrechte, insbesondere Widerspruchsrecht, Datensicherheit und ein Hinweis zur Möglichkeit, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren.”

DSGVO-Verstöße abmahnbar

Ohne weiter Bezug auf die Regelungen der DSGVO und den damit verbundenen Meinungsstreit zu nehmen, hält das Gericht Verstöße gegen das Datenschutzrecht für abmahnbar.

“Mit dem OLG Hamburg (3 U 26/12) und dem OLG Köln (8 U 121/15) geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich bei den Vorschriften, gegen die hier verstoßen wurde, um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gemäß § 4 Nr. 11 UWG bzw. § 3a UWG darstellt und somit vom Antragsteller abgemahnt werden konnte.”

Weitere Ausführungen darüber, wie das Gericht zu diesem Ergebnis gelangt ist, fehlen hier.

Fazit

Es ist nach wie vor strittig, ob überhaupt, wenn ja: welche Verstöße genau, und: von wem abgemahnt werden können. Diese erste Gerichtsentscheidung nach Geltung der DSGVO zeigt nun eindrucksvoll, dass Gerichte oft ohne große Auseinandersetzung mit juristischen Lehrmeinungen aus eigener Kompetenz entscheiden.

Die Position des LG Würzburg ist durchaus gut vertretbar: Wer z.B. Analysetools verwendet, um seine Conversion zu optimieren, hat hierdurch einen Vorteil im Wettbewerb gegenüber dem, der darauf verzichtet. Dafür gibt es Spielregeln, nämlich umfangreiche Informationspflichten aus der DSGVO. Es spricht Vieles dafür, dass diese Regeln zumindest auch das Marktverhalten regeln und damit lauterkeitsrechtlich relevant sind.

Allerdings fehlt im Beschluss eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die DSGVO die Sanktionen bei Verstößen abschließend regelt. Hier wird von namhaften Professoren die Meinung vertreten, neben behördlichen Bußgeldern sei nur Raum allenfalls für Abmahnungen durch Verbraucher- und Wettbewerbsverbände, nicht aber durch Konkurrenten.

Das LG Würzburg setzt hier (wohl eher unbewusst) auf das “effet utile” Argument: Die DSGVO muss möglichst gut durchgesetzt werden, sei es durch Bußgelder oder Konkurrentenabmahnungen. Die Entscheidung ist nun in der Welt und wird Nachahmer finden – selbst wenn sie im Hauptsacheverfahren oder späteren Instanzen wieder aufgehoben werden sollte. Das Thema DSGVO ist also nicht durch, sondern fängt gerade erst richtig an.