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BGH: Geltendmachung unberechtigter Abmahnkosten ist strafbar

Es kommt immer wieder vor, dass Abmahnungen nicht nur unberechtigt, sondern auch rechtsmissbräuchlich versendet werden. Jetzt hat der BGH entschieden, dass die Geltendmachung von unberechtigten Abmahnkosten Betrug und damit strafbar für Anwalt und Abmahner ist. 

Hauptangeklagter in dem Verfahren (BGH, Urteil vom 8.2.2017, 1 StR 483/16) war ein Rechtsanwalt, der in Absprache mit dem Mitangeklagten, der einen Online-Shop für Sportartikel betreibt, mehrere hundert Abmahnungen an eBay-Verkäufer gesendet und so einen Schaden von fast 30.000 € bei den Abgemahnten angerichtet hatte.

Abmahnungen ohne Risiko

In einem ersten Durchgang hatte der Anwalt 377 eBay-Händler abgemahnt, weil diese angeblich ihre Unternehmereigenschaft verschleiert hätten. Jede dieser Abmahnungen enthielt die Forderung des Ersatzes von Abmahnkosten in Höhe von jeweils 550,60 Euro bzw. 755,80 Euro.

Tatsächlich hatten der Angeklagte und der Mitangeklagte aber schon im Voraus verabredet, dass der Mitangeklagte die Anwaltsgebühren nicht zahlen müsse und sie sich die erstatteten Abmahnkosten je zur Hälfte teilen würden.

Daraufhin zahlten 25 der Abgemahnten Händler einen Betrag von insgesamt 13.173,20 Euro auf das Konto des Anwalts ein. Die anderen zahlten nicht.

Mehr als 1000 Opfer

Etwa einen Monat später schrieb der Angeklagte erneut in Absprache mit dem Mitangeklagten weitere 1.149 eBay-Händler an. Diesmal enthielten die Abmahnungen allerdings nur die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Auch hier stellte der Anwalt dem Shopbetreiber keine Kosten in Rechnung.

Nachdem sich der Anwalt in Folge einer polizeilichen Durchsuchung von dem Vorgehen distanzieren wollte, wandte sich der Shopbetreiber an einen anderen Anwalt, um den Schadensersatz aus den übrigen Abmahnungen geltend zu machen.

Auch mit diesem ging der Händler eine Vereinbarung ein, derzufolge die daraus gewonnenen Gelder je zur Hälfte auf sie beide abfallen sollten. Im Gegenzug entstanden dem Mitangeklagten auch hier keine Kosten.

Um die weiteren Kosten geltend zu machen, schrieb der Shopbetreiber die Abgemahnten an und forderte sie zur Zahlung des Aufwendungsersatzes auf. Dabei unterstütze ihn der Anwalt dadurch, dass er ihm seine eingescannte Unterschrift zur Verfügung stellte.

Nach der erneuten Aufforderung zahlten weitere 31 Abgemahnte einen Betrag von insgesamt 16.289,70 Euro auf das Konto des Mitangeklagten ein.

Täuschende Erklärung

Um einen Betrug im Sinne des § 263 StGB anzunehmen, bedarf es einer Täuschungshandlung. Diese hatte das OLG Köln (Beschl. v. 14.5.2013, III-1 RVs 67/13) in einem ähnlichen Verfahren noch verneint. Dazu führten die Richter aus:

“In dem Einfordern einer Leistung, auf die kein Anspruch besteht, liegt eine Täuschung über Tatsachen nur, wenn entweder ein Bezug zu einer unzutreffenden Tatsachenbasis hergestellt wird oder wenn die rechtliche Wirksamkeit des Anspruchs wahrheitswidrig als gesichert dargestellt wird.”

Weil der Angeklagte in dem Verfahren vor dem OLG Köln aber nur auf die Begründung der Wettbewerbsverstöße, nicht aber auf die Berechtigung der Forderungen Bezug genommen hatte, scheide eine Täuschungshandlung aus.

Dem widersprachen die Karlsruher Richter ausdrücklich und nahmen auch Bezug auf die Entscheidung des OLG Köln.

“Insofern erklärte der Angeklagte in den Schreiben aus Sicht des Empfängers zumindest konkludent, dass der Forderung ein wettbewerbsrechtlich bedeutsamer Abmahnvorgang zugrunde lag und dass es nicht um die bloße Generierung von Rechtsanwaltsgebühren ging, es sich mithin um keine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Ansprüche (…) handelte.”

Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen

Allerdings sei hier rechtsmissbräuchliches Handeln iSd. § 8 Abs. 4 UWG gegeben. Dies sei gerade dann der Fall, wenn vorwiegend ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen entstehen soll. Hier hätten der Angeklagte sowie der Mitangeklagte ausschließlich den Ersatz der Abmahnkosten verfolgt, sodass sie missbräuchlich handelten.

Dazu sagten die Richter:

“Die vorliegende Fallkonstellation, in der der abmahnende Mandant mit seinem Rechtsanwalt vereinbart, dass er keine Rechtsanwaltskosten zu tragen habe und er die vom Abgemahnten gezahlten Gelder mit dem Anwalt teilen werde, ist ein ‘klassischer Fall’ des Rechtsmissbrauchs.”

Mit der Forderung des Ersatzes der Abmahnkosten habe der Angeklagte konkludent deren Berechtigung erklärt und die Abgemahnten so getäuscht.

“Die Empfänger der Erklärungen wurden nach der Verkehranschauung nämlich nicht (lediglich) über die Rechtsfrage getäuscht, ob ein Anspruch besteht, sondern über die tatsächliche und eigentliche Zielrichtung der Abmahnschreiben, ausschließlich – nach § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchliche – Gebührenforderungen generieren und entsprechende Zahlungseingänge unter sich aufteilen zu wollen, anstatt ein Unterlassen des unlauteren Verhaltens der Abgemahnten zu bewirken.”

Nach diesen Feststellungen hat der BGH die Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten bestätigt. Die Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt.

Wichtiges Signal

Das Urteil des BGH ist ein wichtiges Signal an alle, die Abmahnmissbrauch betreiben. Die obersten Richter haben klargestellt, dass eine missbräuchliche Abmahnung nicht nur zivilrechtliche, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Es bleibt zu hoffen, dass das Urteil weitere potentielle Abmahner mit Schädigungsabsicht von ihrem Vorhaben abschreckt.