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Wettbewerbsverbände müssen auf Nachfrage ihre Abmahnbefugnis darlegen

Fast die Hälfte aller Abmahnungen wurden 2017 von mehr oder weniger zweifelhaften Verbänden ausgesprochen. Das OLG Saarbrücken musste sich mit der Frage beschäftigen, inwieweit diese Verbände bei Abmahnungen auf Nachfrage dem Gegner ihre Klagebefugnis darlegen müssen.

Das OLG Saarbrücken (Beschl. 27.11.2017, 1 W 38/17) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine saarländische Ärztin auf ihrer Internetseite mit den Heilkräften einer Magnetfeldtherapie geworben hatte. Ein Interessenverband, zu dessen Mitgliedern auch solche aus dem Heilbereich gehören, sah dies als Verstoß gegen § 3 Nr. 1 HWG und damit als unlauter gem. § 3a UWG an.

Nach der ausgesprochenen Abmahnung verlangte die Ärztin einen Nachweis über die Klagebefugnis des Verbandes. Diese Befugnis liegt nur dann vor, wenn der Verband über ausreichend Mitglieder verfügt, deren Interessen durch den Verstoß berührt sind.

Statt auf die Anfrage einzugehen, erwirkte der Verband beim LG Saarbrücken eine einstweilige Verfügung gegen die Ärztin.

Streit um Gerichtskosten

Diese unterzeichnete daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, legte allerdings Beschwerde gegen die einstweilige Verfügung ein. Es sei nicht notwendig gewesen, gerichtlich gegen sie vorzugehen. Hätte der Verband ihr auf ihr Nachfragen hin seine Befugnis angezeigt, hätte sie schon damals eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Nachdem die Angelegenheit in der Sachfrage des Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetz erledigt war, stritten sich die beiden Parteien nur noch um die Auferlegung der Gerichtskosten gem. § 91a ZPO. Die Ärztin hilt dem § 93 ZPO entgegen, in dem es heißt:

“Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.”

Diesem zu Folge sei der Antragsteller gehalten gewesen, ihr bereits vor dem Gerichtsverfahren seine Klagebefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG darzulegen.

Abmahnbefugnis nicht dargelegt

Das OLG Saarbrücken gab der Antragsgegnerin Recht in ihrer Auffassung, dass der Verband seine Abmahnbefugnis nicht ausreichend begründet hatte.

“Die Klagebefugnis von rechtsfähigen Verbänden nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG resultiert aus ihrer Funktion der kollektiven Warhnehmung von Mitgliederinteressen.

Da ein Verband diese Funktion nur erfüllen kann, wenn ihm tatsächlich eine ausreichende Zahl von Mitgliedern angehört, deren Interessen von der Zuwiderhandlung berührt sind, die also Waren oder Dienstleistungen gleicher bzw. verwandter Art auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt vertreiben und dem Abgemahnten deshalb als Wettbewerber begegnen, muss der Verband das auf Verlangen des Abgemahnten schlüssig darlegen.”

Statt einer diesen Anforderungen entsprechenden Erklärung fand sich in der Abmahnung nur folgender Satz:

“Zu den Mitgliedern des Verbandes gehören Gewerbetreibende in erheblicher Zahl, welche Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie Ihr Unternehmen vertreiben.”

Dies war nach Ansicht des OLG Saarbrücken zu allgemein gefasst.

Nachfrage muss beachtet werden

Zwar verwies das Gericht noch einmal auf ein Urteil des BGH vom 18.10.1995 (I ZR 126/93) hin, demzufolge keine Verpflichtung besteht, vorgerichtlich eine anonymisierte Mitgliederliste vorzulegen. Auf die Nachfrage des Abgemahnten, sei ein solcher Nachweis allerdings notwendig.

“Der Abgemahnte hat aber einen Anspruch darauf, dass ihm die zur Prüfung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen schlüssig dargelegt werden.

Hierzu bedarf es konkreter Mitteilung, ob der Verband tatsächlich über eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern verfügt, die auf dem räumlich relevanten Markt Dienstleistungen ähnlicher Art anbieten.”

Der vom Verband in der Abmahnung gebrachte Hinweis darauf, dass sich seine Klagebefugnis aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG bzw. aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG ergebe, sei als bloße Rechtsbehauptung ebenfalls nicht geeignet, einen ausreichenden Nachweis zu liefern.

Hier ergebe sich ohne Angaben über die Mitgliederstruktur des Vereines keinerlei Möglichkeit zu überprüfen, ob die jeweiligen gesetzlichen Anforderungen tatsächlich erfüllt seien.

“Der BGH hat die Klagebefugnis bestätigt”

Schließlich hatte der Verband unter Angabe von Rechtsprechungsfundstellen behauptet, der BGH habe de Klagebefugnis des Vereines mehrfach bestätigt. Allerdings ging hieraus nicht hervor, ob tatsächlich auch die Klagebefugnis für heilbehandelnde Berufe gegeben war. Sein Einwand, es liege in der Verantwortung der Antragsgegnerin und ihres Anwalts, die Fundstellen nach solchen Hinweisen durchzusehen, konnte das Gericht nicht überzeugen.

Es hielt an seiner Meinung fest, dass der Anstragsteller auf die Nachfrage der Gegnerin hin eine konkrete Darlegung seiner Klagebefugnis hätte liefern müssen, bevor er gerichtlich gegen sie vorging. Daher bestätigte es die Entscheidung des LG Saarbrücken, die Prozesskosten gem. § 91a ZPO dem Verein aufzuerlegen.

Fazit

Die Entscheidung ist für Händler positiv, aber kein Durchbruch im Kampf gegen Abmahnmissbrauch. Im Regelfall müssen Vereine erst im Gerichtsprozess ihre Aktivlegitimation nachweisen. Unterlagen zur Vereinsstruktur müssen im Abmahnverfahren nicht an den Gegner herausgegeben werden, so der BGH schon 1995. Ob man nun wegen der vorliegenden Entscheidung zur Kostenerstattung (nicht zur Berechtigung der Abmahnung) von einer Trendwende sprechen kann, ist zweifelhaft.

Allerdings ist gesetzgeberisch gerade Bewegung in dem Thema. Nicht zuletzt durch die Trusted Shops Abmahnstudie 2017 ist klar geworden, dass dubiose Abmahnvereine auf dem Vormarsch sind. Von verschiedenen Wirtschaftverbänden wurde daher schon vor einem Jahr vorgeschlagen, solche Vereine strenger zu regulieren und zu kontrollieren.

Teil des Vorschlags ist,

“auch für Wettbewerbsvereine die Eintragung in eine Liste der klagebefugten Vereine nach vorheriger Prüfung durch das Bundesamt für Justiz einzuführen, vergleichbar der bisherigen Liste der qualifizierten Einrichtungen für Verbraucherschutzvereine.”

Weiterhin wird angeregt, dass die Einhaltung der Anforderungen nicht nur bei der erstmaligen Eintragung und auf Beschwerde hin erfolgt, sondern in regelmäßigen Abständen durch das Bundesamt für Justiz geprüft wird.

Staatssekretär Gerd Billen hat am 25.6.2018 auf einer Veranstaltung der Europäischen Kommission und des BMJV angekündigt, dass ein solches Anti-Abmahnmissbrauchsgesetz im Herbst 2018 kommt. Auch die Koalitionsparteien haben die Regierung aufgefordert, einen entsprechenden Entwurf vorzulegen. Ob es diesmal ein großer Wurf wird, bleibt noch abzuwarten.